Gründe für die Auflösung einer Handelsgesellschaft in Spanien

Im Folgenden erörtern wir die Auflösung bzw. Insolvenz einer Gesellschaft in Spanien.

Gründe für die Auflösung einer Aktiengesellschaft

Für spanische Aktiengesellschaften sind die Auflösungsgründe in Artikel 260 des spanischen Aktiengesetzes geregelt (Neufassung durch Königliches Gesetzesdekret Nr. 1564/1989 vom 22. Dezember im Folgenden LSA genannt).

Eine Aktiengesellschaft wird aufgelöst:

  • durch Beschluβ der Hauptversammlung gemäβ Art. 103;
  • durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
  • durch Erreichung des Gesellschaftszwecks, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks eindeutig unmöglich ist oder durch eine Hemmung der Organe so dass sie ihre Funktion nicht mehr ausüben können;
  • Als Folge von Verlusten, die das Nettobetriebsvermögen auf weniger als die Hälfte des Grundkapitals absinken lassen, sofern das Grundkapital nicht ausreichend erhöht wird und sofern es nicht nach Maßgabe des spanischen Insolvenzgesetzes 22/2003 vom 9. Juli erforderlich ist, Insolvenz anzumelden;
  • durch ein Absinken des Grundkapitals unter den zugelassenen Mindestbetrag;
  • im Falle einer Fusion oder Spaltung der Aktiengesellschaft;
  • durch jeden anderen in der Satzung aufgeführten Grund.

Gründe für die Auflösung einer spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.L.)

Die Gründe für eine Auflösung der spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sociedad limitada) sind in Art. 104 des Gesestzes für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Ley des Sociedades de Responsabilidad Limitada im Folgenden LSRL gennant) vom 23. März 1995 geregelt und sind folgende:

  • durch Ablauf der in der Gesellschaftssatzung bestimmten Zeit gemäβ Art. 107;
  • durch Beschluβ der Gesellschafterversammlung;
  • durch Erreichung des Gesellschaftszwecks oder wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks eindeutig unmöglich ist oder durch eine Blockierung der Organe die Gesellschaft ihre Funktionen nicht mehr ausüben kann;
  • Im Falle einer über drei Jahre andauernden Inaktivität;
  • Als Folge von Verlusten, die das Nettobetriebsvermögen auf weniger als die Hälfte des Stammkapitals absinken lassen, sofern nicht das Grundkapital  ausreichend erhöht (oder reduziert) wird und sofern es nach dem spanischen Insolvenzgesetz 22/2003 vom 9. Juli nicht erforderlich ist, Insolvenz zu beantragen;
  • Bei einem Absinken des Stammkapitals unter den zugelassenen Mindestbetrag gemäβ Art. 108;
  • durch jeden anderen im Gesellschaftervertrag geregelten Grund.

Die Gründe für beide Gesellschaftstypen sind im Wesentlichen identisch. Allerdings besteht im Falle der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Besonderheit, dass auch die Inaktivität der Gesellschaft einen Auflösungsgrund darstellt, wenn sie sich auf mindestens drei aufeinander folgende Jahre erstreckt.

Dieser Auflösungsgrund dient dem Schutz der Interessen des Gesellschafters an der Wiedererlangung seiner Einlagen, sowie im Falle eines Wechsels des eigentlichen Gesellschaftszwecks. Die Formulierung des Auflösungsgrundes ist objektiv,  so dass  nach Rechtssprechung das Gesetz nicht die Umstände berücksichtigt, welche die genannte Unterbrechung rechtfertigen könnten.

Auflösung einer Gesellschaft im Falle einer Insolvenz der Gläubiger

Gemäβ Artikel 104.2. LSRL stellt die Insolvenzanmeldung an sich noch kein Auflösungsgrund dar. Allerdings wird die Gesellschaft automatisch aufgelöst wenn (im Insolvenzverfahren) die Eröffnung der Liquidationsphase beginnt. In diesem Fall weist der Insolvenzrichter in seiner Entscheidung über die Eröffung auf die Auflösung hin und setzt die Liquidation der Gesellschaft ohne Bestellung von Liquidatoren gemäss Art. 260 LSA um.

Folglich gilt:

  • Die Insolvenzanmeldung stellt im Prinzip noch nicht den Auflösungsgrund der Gesellschaft dar. Unbeschadet dessen kann die insolvente Gesellschaft ihre Auflösung freiwillig beschliessen. Obwohl die Insolvenzanmeldung nicht die Auflösung der Gesellschaft beeinhaltet, bleibt die Pflicht zur Auflösung bestehen, wenn im Moment der Beantragung der Insolvenz ein legaler Grund für eine Auflösung besteht. Ein solcher Grund ist beispielsweise ein Verlust, der das Nettobetriebsvermögen auf weniger als die Hälfte des Grundkapitals absinken lässt.
  • Die Auflösung im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird in Übereinstimmung mit den Regeln der Artikel 142-162 Insolvenzgesetz durchgeführt und von den Insolvenzverwaltern abgewickelt.

Auflösung durch Verluste

Einer der häufigsten in der Paxis auftretenden Auflösungsgründe, ist das Auftreten von Verlusten die das Nettobetriebsvermögen unter die Hälfte des Grund- bzw. Stammkapitals absinken lassen. Die Auflösung wird dabei nicht bewirkt, wenn das Grundkapital ausreichend erhöht oder reduziert wird und wenn die Beantragung einer Insolvenz vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist Artikel 36.1. c) des spanischen Handelsgesetzbuches zu berücksichtigen.

Die aktuelle wirtschaftliche Lage, versetzt uns in eine außergewöhnliche Situation. Die Verluste auf Grund von Wertberichtigungen, müssen durch die Einbeziehung in die Gewinn und Verlustrechnung des Nettobetriebsvermögens berücksichtigt werden.

Die außergewöhnliche wirtschaftliche Situation hat die spanische Regierung dazu gezwungen das Konzept des Nettobetriebsvermögen eines Unternehmens neu zu definieren. Dies führte u. a. zur Neufassung des Art. 36.1.c) des spanischen Handelsgesetzbuches. Danach werden Wertnachberichtigungen von der Buchhaltung erfasst; sie wirken sich jedoch nicht unmittelbar auf das Nettobetriebsvermögens aus.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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