Die wesentlichen Bestimmungen des Vertriebsvertrages in Spanien

Der Vertriebsvertrag in Spanien beinhaltet die Personalien der Parteien und eine genaue Beschreibung der Waren/Dienstleistungen (aus Gründen der Garantie und der versteckten Mängel), sowie die folgenden Elemente:

Hauptpflichten der Parteien

Pflichten des Verteilers

  • Die von dem Vertragspartner gekaufte Ware/Dienstleistung nach den von den Parteien vorgesehenen Bedingungen bezahlen: Festlegung der Zahlungsart, der Zahlungsfristen, der Zahlungsgarantien, etc.;
  • Erfüllung einer Mindestbestellmenge, sofern eine solche Bestimmung vorgesehen ist;
  • Den Lieferanten über Produktemängel oder über Beeinträchtigungen des Marktes in seinem Liefergebiet informieren; und
  • Einhaltung der  Verschwiegenheitserklärung bezüglich der  unter den Parteien ausgetauschten Informationen.

Pflichten des Lieferanten

  • Die Ware gemäß den von den Parteien festgelegten Bedingungen (Lieferart, Lieferzeit, etc.) liefern;
  • Dem Verteiler Warenproben und technische Unterstützung bereitstellen; und
  • Den Verteiler bezüglich Marketingmethoden und Werbetechniken schulen.

Ausschließlichkeit in der Vertriebsbeziehung

Es ist möglich und sogar sehr häufig, in zweierlei Hinsicht einen exklusiven Vetrieb zur Verfügung zu stellen. Einerseits ist der Händler alleinig und nur in einem bestimmten Gebiet zum Vertrieb der Produkte des Lieferanten. Andererseits ist der  Händler ausschließlich dazu  berechtigt, die Produkte eines ihm zugeordneten  Lieferanten zu verkaufen. Zu beachten ist, dass beide Techniken miteinander kombiniert werden können.

Schutz des gewerblichen und / oder geistigen Eigentums des Lieferanten

Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Lieferant Inhaber der gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte ist. Zudem ist es jedoch erforderlich, dass der Händler alle in Spanien vertriebenen Produkte als Handeslmarke eintragen lässt.

Kündigungsgründe

Zusätzlich zur Nichteinhaltung der im Vertriebsvertrag festgelegten Pflichten, die zuvor von den Parteien als Kündigungsgrund festgelegt wurden  (natürlich können mögliche Kündigungsgründe verhandelt werden) ), sollten auch andere Elemente  hinsichtlich der Vertragsbeendigungen behandelt werden, wie z.B.:

  • Festlegung einer Kündigungsfrist im Falle einer Kündigung, , oder Nichtverlängerung des Vertrages sowie die Art der Mitteilung  (z.B. per  Einschreiben mit Empfangsbestätigung);
  • Rückgabe der zum Vertragsende noch nicht verkauften Waren. ;
  • Zahlung der fälligen und noch nicht bezahlten Beträge; und
  • Aufwandsentschädigungen bei Vertragsverletzung oder Verzicht auf Entschädigungen (genauer bestimmt nach Artikel 28 des Gesetzes zum Auftragsverhältnis, sofern das Gesetz Anwendung findet, ist es nicht möglich, den Kunden vorab eine  Entschädigung zu gewährleisten ).

Die Tatsache, dass die Hälfte der internationalen Verträge Vertriebsverträge sind, hebt die Bedeutung und den Erfolg dieses Vertrages hervor. Dank eines Vertriebsnetzwerks und dem Entstehen eines lokalen Kundenstamms findet eine Internationalisierung des Handles statt. Dennoch ist es von Vorteil, sich an eine lokale Anwaltskanzlei zu wenden, um sich über die wesentlichen Bestimmungen, den Ortsgebrauch und die Exportstrategien zu informieren.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Mariscal & Abogados ist spezialisiert auf Handels- und Vertragsrecht in Spanien. Wir erstellen alle Verträge, die in der täglichen Unternehmenspraxis anfallen (Kauf-, Kredit-, Lieferanten-, Vertriebsverträge, AGB usw.). Bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.