Das Mandat der Arbeitnehmervertreter im Falle eines Betriebsübergangs

Die Anzahl der teilweisen oder vollständigen Unternehmensfusionen, Unternehmensspaltungen, Unternehmensabstoßungen oder Unternehmensankäufe in Spanien ist in stetigem Wachstum begriffen. Der Übergang eines Unternehmens von einem Inhaber auf den anderen wirft vielfältige Fragen auf.

Beispielsweise kann der Fall eintreten, dass in einem Unternehmen nach einem Betriebsübergang Arbeitnehmer aus dem übernommenen Unternehmen beschäftigt werden, die vorab als Arbeitnehmervertreter fungierten. In diesem Fall wird die Frage aufgeworfen, ob das Mandat der Arbeitnehmervertreter mit dem abgeschlossenen Betriebsübergang erlischt oder bestehen bleibt.

Regelung nach dem spanischen Arbeitnehmerstatut

Zunächst ist zu verdeutlichen, dass nach dem spanischen Arbeitnehmerstatut – der wichtigsten Norm, welche die Rechte der Arbeitnehmer in Spanien zum Gegenstand hat – der Wechsel der Eigentümerstellung, des Unternehmenssitzes oder einer selbstständigen Produktionseinheit keineswegs eine Auflösung der Arbeitsverhältnisse zur Folge hat. Den neuen Unternehmensinhaber treffen hinsichtlich seiner Angestellten dieselben arbeits- und sozialrechtlichen Rechte und Pflichten wie seinen Vorgänger.

Aus diesem Grund und generell im Falle eines Betriebsübergangs, hat das übernehmende Unternehmen die Arbeitnehmer des vorherigen Betriebsinhabers unter Achtung des Arbeitsplatzes und der Aufgaben des Arbeitnehmers mit zu übernehmen.

Tarifvertrag

Weiterhin ist daran zu erinnern, dass der jeweils anwendbare Tarifvertrag auch im Falle eines Betriebsübergangs seine Gültigkeit beibehält, sofern das Unternehmen und die Arbeitnehmervertreter keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Für die betroffenen Arbeitnehmer gilt daher grundsätzlich weiterhin die tarifvertraglich vereinbarte Regelung, die bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs galt.

Hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter können die folgenden Umstände auftreten:

  • Wenn das zu übernehmende Unternehmen seine Eigenständigkeit bewahrt, führt der Wechsel in der Eigentümerstellung des Unternehmens nicht zur Beendigung des Mandates der Arbeitnehmervertreter. Diese erfüllen weiterhin ihre Aufgaben zu denselben Bedingungen wie vorab
  • Für den Fall, dass der Betriebsübergang zur Auflösung der Unternehmenseinheit führt, welche die betreffenden Arbeitnehmer beschäftigt, erlischt parallel hierzu das Mandat der jeweiligen Arbeitnehmervertreter.

Diese Feststellungen vermögen indes nicht, die Studie eines jeden einzelnen konkreten Falles zu ersetzen, zumal die Rechtsprechung in Spanien im Grundsatz dazu neigt, die Arbeitnehmervertretung aufrechtzuerhalten.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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