Einstellung befristeter Arbeiter von fremden Zeitarbeitsfirmen in Spanien

In einem Unternehmen kann eine zeitlich begrenzte höhere Aktivität oder Geschäftstätigkeit eintreten, sodass eine zusätzliche Einstellung von Arbeitern unerlässlich wird. Diese  Arbeiter können entweder durch Zeitarbeitsfirmen oder Arbeitsagenturen vermittelt werden oder durch spontane Bewerbungen eingestellt werden.

Eine Zeitarbeitsfirma ist ein Unternehmen, dessen Aufgabe darin besteht, Arbeiter für einen begrenzten Zeitraum an Firmen im Rahmen eines Überlassungsvertrages auszuleihen. Doch warum sollte ein Arbeitgeber versuchen, Arbeiter von fremden Zeitarbeitsfirmen einzustellen? Welche Vorteile gibt es?

Das Gesetz 14/1994 vom 1. Juni regelt die Bestimmungen zu Zeitarbeitsfirmen (ETT, empresas de trabajo temporal) und das Gesetz 15/1999 vom 29. November handelt von der Versetzung der Arbeiter im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungen. Es bestimmt die Anforderungen an Überlassungsverträge zwischen den ausleihenden spanischen Unternehmen und den Zeitarbeitsfirmen (ETT) der Europäischen Union und den Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum.

Die Unternehmen die versuchen, Arbeiter einer fremden Zeitarbeitsfirma einzustellen, müssen die verschiedenen Komponenten des Vertrages mit der Zeitarbeitsfirma kennen, sodass dieser gültig wird und ein illegales Arbeitsverhältnis vermieden wird.

Fraglich ist, welches Recht bei einer solchen Einstellung von fremden Arbeitern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Gehälter gilt, denn das Anstellen eines fremden Arbeiters könnte als eine Möglichkeit genutzt werden,  eine günstige Arbeitskraft zu bekommen.
Dies ist jedoch nicht ganz einfach, denn die Einstellung von fremden befristeten Arbeitern ist an strenge Regelungen gebunden.

Gesetzliche Ansprüche an einen Überlassungsvertrag

Die formellen Ansprüche an einen Überlassungsvertrag eines Arbeiters einer Zeitarbeitsfirma sind folgende: Zunächst muss deutlich gemacht werden, dass die Fälle, in welchen man sich an Zeitarbeitsfirmen bezüglich eines Arbeiters wenden kann, beschränkt sind. Gemäß Artikel 6.3. LETT ist es möglich, befristete Arbeiter unter folgenden Umständen einzustellen:

  • Gemäß Artikel 6.3. LETT muss der Überlassungsvertrag schriftlich erfolgen.
  • Gewisse Klauseln müssen nicht in den Vertrag eingebracht werden, wie das Verbot der Einstellung des Arbeiters durch das ausleihende Unternehmen am Ende des Überlassungsvertrages (Art. 7.3 LETT).
  • Des Weiteren ist es verboten, Arbeiter auszuleihen, wenn es sich um das Ersetzen eines Arbeiters während eines Streiks handelt oder, wenn in den letzten 12 Monaten das ausleihende Unternehmen ein Arbeitsverhältnis ungerechtfertigt oder aufgrund von Angelegenheiten gemäß Artikel 50, 51, 51 des Arbeitsrechts gekündigt hat oder, wenn es sich um die Abgabe von Arbeitern an ein anderes Unternehmen handelt.

Das Einstellen von Arbeitern einer Zeitarbeitsfirma stellt einen Vorteil hinsichtlich der Beiträge für die Sozialversicherung dar. Der Schuldner dieser Beiträge ist nämlich nicht das ausleihende Unternehmen, sondern die Zeitarbeitsagentur. Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. wenn der Arbeiter Opfer eines Arbeitsunfalls wird oder an einer beruflichen Krankheit aufgrund mangelnder Vorsichtsmaßnahmen des Unternehmens hinsichtlich Hygiene oder Sicherheit leidet. In diesem Fall ist das ausleihende Unternehmen gemeinsam mit der Zeitarbeitsagentur für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Letztendlich bleibt eine der wichtigsten Fragen hinsichtlich der Gehälter und der Arbeitsbedingungen der temporär eingestellten Arbeiter offen.

Arbeitsbedingungen

Die Arbeitsbedingungen werden im Tarifvertrag mit dem spanischen Unternehmen festgelegt. Die Arbeiter der Zeitarbeitsfirma unterliegen den gleichen Normen wie die direkt angestellten Arbeiter des ausleihenden Unternehmens in Spanien. Dazu zählt unter anderem die Arbeitszeit, das Streikrecht sowie die Freiheit der Gewerkschaften, Kinderarbeit und Prävention von Risiken.

Das Gehalt

Die Einstellung eines Arbeiters einer fremden Zeitarbeitsfirma ist kein Grund, nicht den Mindestlohn zu zahlen. Mit anderen Worten: Der Mindestlohn kann nicht umgangen werden.  Die entsprechende Bezahlung der besetzten Stelle muss mit der angewandten Norm des Gesetzes, einer Verordnung oder eines Tarifvertrages übereinstimmen. Wöchentliche Ruhezeiten, Prämien, Feiertage und Ferien müssen gewährt werden.

Das Einstellen eines Arbeiters einer Zeitarbeitsagentur ist sehr strikt geregelt. Deshalb ist es für das ausleihende Unternehmen in Spanien wichtig, rechtzeitig Kontakt zu Spezialisten aufzunehmen, um möglichen Fehler mit schwerwiegenden Folgen für das betroffene Unternehmen vorzubeugen.

Émilie Rodriguez

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar

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