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	<title>Mariscal &#38; Asociados, Abogados</title>
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		<title>Kommentierung des Konkursgesetzes 38/2011, welches das Konkursgesetz (Ley Concursal 22/2003) reformiert</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 10:01:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Laura</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Gesetz 38/2011 vom 10.10., welches das Konkursgesetz 22/2003 vom 9.7. reformiert, ist unbeschadet einiger Bestimmungen, die schon am 12. Oktober des vergangenen Jahres in Kraft getreten sind, am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Anlässlich der aktuellen wirtschaftlichen Situation, scheint die Überarbeitung der Norm hauptsächlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen worden zu sein. Zusammengefasst sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <strong>Gesetz 38/2011</strong> vom 10.10., welches das<strong> Konkursgesetz 22/2003</strong> vom 9.7. reformiert, ist unbeschadet einiger Bestimmungen, die schon am 12. Oktober des vergangenen Jahres in Kraft getreten sind, <strong>am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.</strong></p>
<p>Anlässlich der aktuellen wirtschaftlichen Situation, scheint die Überarbeitung der Norm hauptsächlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen worden zu sein.</p>
<p>Zusammengefasst sind die<strong> Ziele des neuen Gesetzes</strong> eine <strong>verbesserte Rechtssicherheit im Konkursrecht</strong>, die Eröffnung<strong> neuer Wege</strong>, um das Gleichgewicht zwischen der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit eines Unternehmens und den notwendigen Rechtsgarantien im Konkurs zu finden, der Anstoβ zur Benutzung elektronischer Mittel im Konkursverfahren, die Vereinfachung und<strong> Beschleunigung des Konkursprozesses</strong> und eine wesentliche Verbesserung der Rechtsposition der Arbeitnehmer.</p>
<p>Es wurde mithin versucht, die<strong> Rolle des Konkurses</strong> im Dienste der wirschaftlichen Lebensfähigkeit und Dynamisierung der spanischen Unternehmennetzes zu normieren.</p>
<p>Im Folgenden werden wir zunächst die verschiedenen <strong>Ziele des Gesetzes analysieren</strong>, bevor wir dann zu einer kurzen und kritischen Stellungnahme hinsichtlich dessen Unzulänglichkeiten kommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #08436f;"><em><strong>I) Vertiefung der Alternativen zum Konkurs oder dem Konkurs vorgeschaltete Einrichtungen</strong></em></span></p>
<p>Eine von juristischem Ballast entschlackte, agilere und kostengünstigere Alternative wird nunmehr auf dem Weg <strong>sogenannter Refinanzierungsabkommen</strong> angeboten. Dabei kann <strong>der Schuldner dem Gericht formell die Aufnahme von Verhandlungen mit Gläubigern mitteilen</strong>, mit denen er versucht ein Refinanzierungsabkommen abzischlieβen. Es ist dann möglich, dieses Abkommen amtlich anerkennen zu lassen. Zu beachten ist, dass diese Refinanzierungsabkommen auf einem Plan beruhen müssen, der die kurz- und mittelfristige Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit sicherstellt.</p>
<p>Mit dem Ziel, den in auf der Suche nach Refinanzierung befindlichen Gesellschaften Liquidität zu verschaffen, wurde das angelsächsische <strong>Modell des „<em>fresh money</em>“ eingeführt</strong>, welches es den <strong>Gläubigern</strong>, die neue Einlagen leisten, ermöglicht, 50% derselben als Masseverbindlichkeiten anzusehen. Mit anderen Worten geht es darum, dass es Investoren Anreize geboten werden sollen, in diese Gesellschaften zu investieren und ihnen so die Lebensfähigkeit und Fortführung ihrer Aktivitäten zu ermöglichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #08436f;"><em><strong>II) Vereinfachung und Beschleunigung des Konkursverfahrens</strong></em></span></p>
<p>Das <strong>Insolvenzverfahren</strong> sollte sich nicht länger als nötig hinziehen, um den Beteiligten nicht durch den Wertverlust der Güter der Kunkursmasse zu schaden.</p>
<p>Das Gesetz nimmt sich der Regelung des abgekürzten<strong> Konkursverfahrens an</strong>, durch das sowohl Kosten als auch der<strong> Zeitraum des Verfahrens reduziert</strong> werden sollen. Die Entscheidung darüber, ob dieses Verfahren zur Anwendung kommt, obliegt dem Richter, der nach folgenden Kriterien eine Einzelfallentscheidung trifft: Situation der in des Unternehmens, Anzahl der Angestellten, mögliche Verhandlungen über einen Verkauf oder eine Umstrukturierung.</p>
<p><strong>Das Gesetz verbessert ebenfalls das System des öffentlichen Konkursregisters</strong>, welches von nun an als Instrument für mehr Transparenz von Insolvenzen dienen soll und somit mehr Sicherheit für alle am Konkurs Beteiligten bietet.</p>
<p>Um das hergebrachte, ausführliche <strong>Konkursverfahren</strong> weiterhin attraktiv zu halten, gibt es nun die Möglichkeit, strukturelle Veränderungen während des Konkurses vorzunehmen. Auβerdem können nunmehr <strong>Konkursforderungen</strong> gekauft werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #08436f;"><em><strong>III) Verbessung des Schutzes der vom Konkurs betroffenen Arbeitnehmer und anhängige soziale Fragen</strong></em></span></p>
<p>Die neuen Bestimmungen im Art. 64 des <strong>Konkursgesetzes</strong> versuchen Konflikte zu vermeiden, die zu Lasten der Arbeitnehmer gehen würden, sodass der Impakt, den ein<strong> Konkurs</strong> auf selbige hat, nunmehr stärker in den Blickpunkt rückt.</p>
<p>Auch werden die Maβnahmen nunmehr mit der letzten Arbeitsrechtsreform abgestimmt, sodass, sobald die Insolvenz angemeldet wurde, alle kollektiven Auflösungen von Arbeitsbeziehungen vor dem <strong>Konkursrichter</strong> zu erledigen sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #08436f;"><strong><em>IV) Die Wichtigkeit der Rolle der Konkursverwalter</em></strong></span></p>
<p>Die Voraussetzungen, um als <strong>Konkursverwalter</strong> benannt werden zu können werden ebenso vergröβert, wie die Professionalisierung vorangetrieben wird. Dabei gibt es vor allem zwei grundlegende Neuigkeiten zu beachten:</p>
<p>i. Es wird verstärkt davon ausgegangen, dass die<strong> Konkursverwaltung</strong> aus einer einzigen Person besteht, welches Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung und die Kostenersparnis mit sich bringt. Dieses Modell wird schon jetzt in vielen Ländern praktiziert und ist das dem Funktionieren des Systems zuträglichste.</p>
<p>ii. Weiterhin kann nunmehr auch eine juristische Person<strong> Konkursverwalter</strong> sein. Diese Option wird ebenfalls die Kosten reduzieren, ermöglicht es doch Richtern, speziell in diesem Bereich tätige Unternehmen mit dieser Aufgabe zu betrauen.</p>
<p>Das Gesetz will auch die verschiedenen Verantwortlichkeitssysteme vereinheitlichen, die nebeneinander existieren können:</p>
<p>i. Die<strong> Konkursverwaltung</strong> ist die, die nunmehr notwendig die Verantwortung für die Schäden an der Gesellschaft, während des Konkursverfahrens durch ihre Schuld entstehen, übernehmen muss.</p>
<p>ii. Die <strong>Verantwortung im Konkursverfahren</strong> für das Defizit in der Liqudation wird beibehalten, obschon das juristische Verfahren, wie Konflikte gelöst werden können, zu verbessern versucht</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #08436f;"><em><strong>V) Die Genauigkeit des juristischen Systems in einigen Aspekten des Konkurses</strong></em></span></p>
<p>Es erscheint uns angebracht, vorliegend zwei Punkte zu unterscheiden:</p>
<p>i. <strong>Die Stärkung der verbundenen Konkurse</strong>: Im Titel I des neuen Gesetzes wird ein Kapitel III eingefügt, dessen Bestimmungen nunmehr vorsehen, dass Konkurse, die zusammen erklärt wurden, auch zusammen behandelt werden, ohne dass jedoch die Aktiv- und Passivmasse konsolodiert würden.</p>
<p>ii. <strong>Die genauere Regelung im Fall unzureichender Konkursmasse</strong>: es wird eine Reihenfolge festgelegt, in der Konkursforderungen beglichen werden sollen, für den Fall, dass die aktive Masse nicht ausreicht. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Konkursverfahren ohne (hinreichende) Konkursmasse regelmässig am längsten hingezogen haben.</p>
<p>Gegenwärtig wird <strong>das Konkursverfahren</strong> als natürliches Verfahren der Krisenbewältigung eines Unternehmens nur selten genutzt. <strong>In Spanien</strong> liegt dem ein kulturelles Problem zugrunde, weswegen die weit überwiegende Mehrheit der im <strong>Konkurs</strong> befindlichen Unternehmen aufgelöst werden: unter Unternehmern ist es immer noch weit verbreitet, den eigenen<strong> Konkurs</strong> als „Schande“ anzusehen, sodass er so weit wie möglich herausgezögert wird. Häufig ist es bei der Konkursanmeldung dann schon zu stät.</p>
<p>Des Weiteren kollabieren <strong>Konkursrichter</strong> hierzulande aufgrund der Finanzkrise und dem damit verbundenen<strong> Anstieg von Konkursen</strong>, sowie einer unzureichenden Ausstattung mit qualifiziertem Personal unter der Anzahl der zu bearbeitenden Fälle, was eine weitere Verzögerung bedeutet.</p>
<p><strong>Trotz des Umstandes, dass das neue Gesetz die Refinanzierungsabkommen und das Konkursverwalterwesen in Angriff nimmt</strong>, so scheint es doch nicht so, dass <strong>die Neuerungen die Probleme der letzten Jahre gänzlich aus der Welt schaffen kann</strong>. Die Mittel der Justiz, um alle Interessen hinreichend zu schützen sind weiterhin unzureichend. Es fehlt eine entsprechende Reform der Handelsgerichte und Lösungen für die Verschuldungen von Familien und Einzelpersonen. Nicht zuletzt muss auf das niedrige Befriedigungsniveau von Gläubigern verwiesen werden, das aus dem verspäteten oder Nichtgebrauch des Konkursverfahrens resultiert – welches eigentlich die natürliche Art der Krisenbewältigung in Unternehmen sein sollte.</p>
<p><strong>Leyre Barragán y Marina Bugallal</strong></p>
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		<title>Ist die Verurteilung eines Dritten möglich, der aufgrund Veranlassung am Verfahren teilnimmt?</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2011 07:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Laura</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Ladung eines Dritten zum Verfahren, der weder Kläger noch Beklagter ist, ist über die Einrichtung der „veranlassten Teilnahme“ (intervención provocada“) gem. Art. 14 des Gesetzes 1/2000 über das Zivilprozessrecht („Ley de Enjuiciamiento Civil“, im Folgenden: LEC) möglich. Ungeachtet dessen ergibt sich die Frage, ob der am Verfahren teilzunehmen veranlasste Dritte verurteilt werden kann, oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Ladung eines Dritten zum Verfahren, der weder Kläger noch Beklagter ist, ist über die Einrichtung der „veranlassten Teilnahme“ (intervención provocada“) gem. Art. 14 des Gesetzes 1/2000 über das <strong>Zivilprozessrecht („Ley de Enjuiciamiento Civil“,</strong> im Folgenden: LEC) möglich.</p>
<p>Ungeachtet dessen ergibt sich die Frage, ob der am Verfahren teilzunehmen veranlasste Dritte verurteilt werden kann, oder ob eine solche Verurteilung dem Grundgedanken der Regelung widersprechen würde, weil die Klage sich nicht gegen ihn richtet. Diese Frage wurde durch die Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt:</p>
<p>• Einerseits gibt es eine Strömung in der Rechtsprechung, die die Auffassung vertritt, dass es möglich ist, die an der Teilnahme zum Verfahren aufgeforderten Dritten zu verurteilen, und die ihre Argumentation auf die Gleichstellung solcher Dritter mit den anfänglich Beklagten gem. Art. 14 LEC stützt.</p>
<p>In diesem Sinne zeigt die Entscheidung des Landgerichts der Balearen vom 13. Dezember 2005 auf, dass die Aufforderung des Dritten zur Teilnahme keinen Mangel an Uneinheitlichkeit bedeute „weil er ordnungsgemäß vorgeladen wurde und kein Rechtsmittel gegen seinen Aufruf zur Teilnahme am Verfahren als Beklagter eingelegt hat, und weil er die Klage beantworten kann, um deren vollkommene Abweisung zu erreichen.“</p>
<p>In der Entscheidung wird hinzugefügt, dass „nicht vergessen werden darf, dass sich die Aufforderung des Dritten zur Teilnahme am Verfahren in gewisser Weise auf das Prinzip der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens stützt, da dadurch ein eventueller Folgeprozess, der aus einer Klage auf gesamten oder teilweisen Rückgriff resultiert, verhindert wird.“</p>
<p>• Eine zweite rechtswissenschaftliche Lehrmeinung vertritt die Auffassung, dass die Verurteilung von Dritten, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert wurden, das Prinzip der Übereinstimmung verletzt.</p>
<p>Dementsprechend zeigt das Urteil des Landgerichts von La Coruña vom 3. Januar 2006, dass<em> „die veranlasste Teilnahme keine Verurteilung des Beteiligten erlaubt, außer im Fall der richterlichen Feststellung gem. Art. 18 LEC, dass der Dritte Beklagter wird. Der beteiligte Dritte dagegen ist nicht Beklagter, davon zu trennen ist die Tatsache, dass ihm im Gerichtsverfahren dieselben Rechte wie den Parteien eingeräumt werden. Aufgrund der veranlassten Teilnahme am Prozess bleibt der Dritte an die Auswirkungen des Prozesses in dem Sinne gebunden, dass er im Nachhinein nicht geltend machen kann, selbst eine „res inter alios iudicata“ zu sein</em>.“ In diesem Sinne hat sich auch der Oberste Gerichtshof in seinen Urteilen vom 11. Oktober 1993 und vom 5. Mai 1997 ausgesprochen.</p>
<p>Genauso wie das Urteil des Landesgerichts von Santa Cruz (Teneriffa) vom 20. Dezember 2004 ausführt, muss „die Lösung in der einschlägigen Norm, die die Aufforderung zur Teilnahme des Dritten ermöglicht, gesucht werden. Der Zweck und die rechtliche Bedeutung der Teilnahme kann verschiedene Lösungen ergeben, d.h. die Verurteilung in bestimmten Fällen, oder auch die einfache Benachrichtigung von der Anhängigkeit der Streitsache, mit dem Ziel, dass der Dritte sich in einem zukünftigen Verfahren nicht auf die Unkenntnis dieses Verfahrens berufen kann. Auch wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, kann sich der Dritte jedenfalls nicht einfach von seiner Eigenschaft als Beteiligter am Verfahren befreien.“</p>
<p>Es handelt sich dementsprechend um eine Frage, für die je nach dem konkreten Einzelfall verschiedene Lösungen gefunden werden können. Es bleibt zu bejahen, dass wenn nicht gegen die gerichtliche Entscheidung, die die Teilnahme des Dritten fordert, vorgegangen wird, diese als geduldet verstanden wird und der Dritte, der in dieser Form am Verfahren teilnimmt, die Behandlung als beklagte Partei in Kauf nimmt. Dies führt dazu, dass die gerichtliche Entscheidung, je nach seiner individuellen Verantwortung, seine Verurteilung oder seinen Freispruch ergeben kann.</p>
<p><strong>Fátima Rodríguez</strong><br />
frodriguez@mariscal-abogados.com</p>
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		<title>Mahnwesen und Änderungen im Mahnverfahren</title>
		<link>http://www.mariscal-abogados.de/veroffentlichungen/mahnwesen-und-anderungen-im-mahnverfahren/</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Nov 2011 09:16:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Laura</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 4. Mai ist eine Reform des Prozessrechts in Kraft getreten, die im Gesetz 13/2009 vom 3. November geregelt ist und am 11. Oktober trat das Gesetz zur Verfahrensbeschleunigung („Ley 37/2011, de 10 de octubre, de medidas de agilización procesal“) für Zivil- und Verwaltungsprozesse in Kraft. Unter den verschiedenen Neuerungen dieser Gesetze wollen wir das Mahnverfahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 4. Mai ist eine <strong>Reform des Prozessrechts</strong> in Kraft getreten, die im <strong>Gesetz 13/2009 vom 3. November geregelt ist </strong>und am 11. Oktober trat das Gesetz zur Verfahrensbeschleunigung („Ley 37/2011, de 10 de octubre, de medidas de agilización procesal“) für Zivil- und Verwaltungsprozesse in Kraft. Unter den verschiedenen Neuerungen dieser Gesetze wollen wir das Mahnverfahren hervorheben.</p>
<p>Das <strong>Mahnverfahren ist eine vereinfachte Verfahrensart</strong>, und seit dem 11. Oktober 2011 dazu geeignet, Forderungen in unbegrenzter Höhe einzufordern (ursprünglich konnten maximal 30.000 Euro und im Anschluss 250.000 Euro mit diesem Verfahren gefordert werden).</p>
<p>Die Forderungen, die mit diesem Verfahren geltend gemacht werden, müssen Forderungen in Geld sein, die fällig sind und zu denen Unterlagen vorliegen, die die Forderung belegen. Für diese Verfahrensart ist es nicht nötig, einen Anwalt oder Prozessagenten einzuschalten.<em></em></p>
<p><span style="color: #08436f;"><em><strong>Was sind die wichtigsten Neuerungen?</strong></em></span></p>
<p>Die wichtigsten Modifikationen bezüglich des Mahnverfahrens können im Wesentlichen in folgenden Punkten zusammengefasst werden:</p>
<p>1. Die <strong>Höchstforderungssumme</strong>, die mittels des<strong> Mahnverfahrens</strong> gefordert werden kann, wurde abgeschafft.</p>
<p>2. Der Gerichtsvollzieher erhält die Befugnis, den Mahnantrag zuzulassen. Wenn er die erforderlichen Anforderungen für seine Zulassung als nicht erfüllt ansieht, muss er den<strong> Mahnantrag an den Richter übermitteln</strong>.</p>
<p>3. Die <strong>ausdrückliche Unterwerfung</strong> der Parteien unter ein bestimmtes Gericht ist per Vertrag gestattet, wobei die so geregelte Zuständigkeit derjenigen am Wohnsitz des Schuldners vorzugswürdig ist.</p>
<p>4. Im <strong>Mahnverfahren</strong> kann nicht die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung genutzt werden (Ladung bzw. Vorladung mittels der Veröffentlichung von Verordnungen), ausnahmsweise ist dies möglich bei <strong>Forderungen</strong> der öffentlichen Einrichtungen.</p>
<p>5. Sollte der Schuldner sich widersetzen, setzt der Gerichtsvollzieher ein Datum für die mündliche Verhandlung fest, wenn die Forderung 6.000 Euro nicht übersteigt. Wenn die Forderung über diesen Betrag hinausgeht, muss ein ordentliches Gerichtsverfahren mit entsprechender Klage eingeleitet werden.</p>
<p>6. Wenn der Kläger des <strong>Mahnverfahren</strong>s bei einem Forderungswert von über 6.000 Euro nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Beklagte seinen Widerspruch erklärt, Klage erhebt, fällt der Gerichtsvollzieher einen Beschluss zur Schließung der Akte.</p>
<p>7. Das <strong>Mahnverfahren</strong> ist nun auch bei Mietverhältnissen für Zwangsräumung wegen Nichtzahlung anwendbar, d.h. wenn der Mieter das Gebäude nicht verlässt, zahlt oder Widerspruch gegen die Anordnung einlegt, wird direkt die Zwangsräumung angeordnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><span style="color: #08436f;">Dieser Artikel enthält keine Rechtsberatung. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</span></em></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Der notwendige Gläubigerkonkurs</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Nov 2011 07:00:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Laura</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Gegensatz zum freiwilligen Gläubigerkonkurs, welcher vom Schuldner beantragt wird, wird der notwendige Gläubigerkonkurs von einem der Gläubiger beantragt, die dazu gemäß Artikel 3.1 des Konkursgesetzes („Ley Concursal“, im Folgenden: LC) befähigt sind. Damit er vom Gläubiger eingeleitet werden kann, darf dieser seine bereits fällige Forderung nicht in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung erlangt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Gegensatz zum freiwilligen Gläubigerkonkurs, welcher vom <strong>Schuldner</strong> beantragt wird, wird der <strong><em>notwendige Gläubigerkonkurs</em></strong> von einem der <strong>Gläubiger</strong> beantragt, die dazu gemäß Artikel 3.1 <strong>des Konkursgesetzes („Ley Concursal</strong>“, im Folgenden: LC) befähigt sind.</p>
<p>Damit er vom Gläubiger eingeleitet werden kann, darf dieser seine bereits fällige Forderung nicht in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung erlangt haben (3.2 LC).</p>
<p>Ebenso kann der <strong>notwendige Gläubigerkonkurs</strong> von den Gesellschaftern oder Mitgliedern einer juristischen Person, die persönlich für deren Schulden haften, beantragt werden (3.3 LC).</p>
<p>Um den <strong>notwendigen Gläubigerkonkurs</strong> zu beantragen, muss der Antrag sich auf eine der gesetzlich vorgegebenen Antragsgründe stützen. Diese Gründe werden in der Präambel des<strong> Konkursgesetzes</strong> erläutert: die <strong>Antragsteller des Konkurses</strong> „<em>müssen sich auf einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände stützen, die das Gesetz als mutmaßliche Hinweise für eine Insolvenz darlegt</em>”.</p>
<p>Wir möchten darauf hinweisen, dass für den Antrag auf <strong>notwendigen Konkurs der Gläubiger die Beweislast trägt</strong>, wobei er im <strong>Konkursantrag das Beweismaterial benennen muss</strong>, dessen er sich bedienen möchte. Ebenso muss er seine Eigenschaft als <strong>Gläubiger</strong>, sowie das Vorliegen von mindestens einem der in Art. 2.4 des <strong>Konkursgesetzes</strong> aufgeführten Tatbestände beweisen, z.B. die allgemeine Nichterfüllung der Zahlungspflichten durch den Schuldner:</p>
<p><span style="font-size: small;">-</span>      aus fälligen und durchsetzbaren steuerlichen Verpflichtungen in den drei Monaten vor dem <strong>Konkurseröffnungsantrag</strong>,</p>
<p><span style="font-size: small;">-</span>      Beiträge zur Sozialversicherung oder sonstiger Konzepte, die sich aus der Gesamterhebung der Sozialversicherungsbehörden während desselben Zeitraumes ergeben,</p>
<p><span style="font-size: small;">-</span>      Löhne, Entschädigungen oder sonstige Vergütungen aufgrund von Arbeitsverhältnissen, die sich auf den Zeitraum der letzten drei Monate beziehen. </p>
<p>Gleichsam ist es dem <strong>Gläubiger möglich</strong>, den <strong>Schuldnerkonkurs</strong> zu fordern, wenn eine der folgenden Tatsachen vorliegen:</p>
<p>- Die Einstellung der laufenden Zahlungen entgegen der Verpflichtungen des Schuldners</p>
<p>- Beschlagnahmungen aufgrund laufender Vollstreckungsverfahren, die das Vermögen des Schuldners generell beeinträchtigen.</p>
<p>- Die Verheimlichung oder der hastige Verkauf oder die Verschleuderung von Vermögenswerten durch den Schuldner.</p>
<p>Ist der Antrag auf Eröffnung des<strong> Konkursverfahrens gestellt</strong>, kann der Richter:</p>
<p>1)       <strong>Im Fall, dass der Antrag als vollständig anzusehen ist</strong>: erlässt der Richter noch am Tag des Eingangs oder spätestens am nächsten Werktag einen<strong> Konkurseröffnungsbeschluss</strong>. Dieser wird auch erlassen, wenn innerhalb von 5 Tagen die vorgelegten Unterlagen vom Antragsteller vervollständigt werden, falls diese nicht ausreichend waren. </p>
<p>Von diesem Moment an lädt der Richter den Schuldner vor und stellt ihm den <strong>Konkursantrag</strong> zu, damit er innerhalb von 5 Tagen erscheint. Der Schuldner kann dagegen Widerspruch erheben, schriftlich und innerhalb der o.g. Frist und mit Angabe des Beweismaterials, das er für relevant erachtet. </p>
<p>Der Zeugenbeweis ist nicht ausreichend, um die Tatsachen zu belegen, die der Gläubiger vorbringt. </p>
<p>Wir möchten bemerken, dass es in diesem Punkt möglich ist, dass der Gläubiger oder ein anderer legitimierter Antragsteller beim Gericht die Ergreifung von einstweiligen Maßnahmen zum Schutz des Schuldnervermögens beantragt. Der Richter kann dabei vom Gläubiger die Zahlung einer Kaution verlangen, die für eventuelle Schäden und Beeinträchtigungen durch die einstweiligen Maßnahmen beim Schuldner einsteht. </p>
<p>2)       Wenn die eingereichten Unterlagen oder der Antrag <strong>auf Eröffnung des Konkursverfahrens</strong> fehlerhaft sind und der Gläubiger diese nicht innerhalb der Frist von 5 Tagen heilt, lehnt der Richter den Antrag ab. Für diesen Fall steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung.</p>
<p> 3)       <strong>Im Falle der Anerkenntnis oder Nichterwiderung durch den Schuldner:</strong> eröffnet der Richter den <strong>Gläubigerkonkurs</strong> durch Beschluss ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und ohne amtliche Beweisaufnahme bezüglich der Insolvenzsituation des Schuldners (Art. 18.1 LC). Diese Vermutung ähnelt dem <strong>freiwilligen Gläubigerkonkurs</strong>, d.h. wenn der <strong>Konkurs vom Schuldner</strong> aufgrund einer aktuellen Insolvenz beantragt wird.</p>
<p>4)       <strong>Im Fall der Erwiderung des Schuldners</strong>: Diese muss schriftlich innerhalb von 5 auf die Vorladung folgenden Tagen erfolgen und sich auf folgende Tatsachen stützen: </p>
<p><span style="font-size: small;">-</span>              Nichtvorliegen der Tatsachen (dargelegt in Art. 2.4 LC).</p>
<p><span style="font-size: small;">-</span>              Vorliegen der Tatsachen, jedoch nicht der Insolvenzsituation.</p>
<p>Es obliegt dem Schuldner, seine Zahlungsfähigkeit zu beweisen, wobei er, sofern er gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, mit den gesetzlich zu führenden Handelsbüchern zu erscheinen hat. </p>
<p><strong>Das Konkursgesetz definiert den Schuldner als zahlungsunfähig</strong>, wenn er seine fälligen und durchsetzbaren <strong>Zahlungspflichten</strong> nicht mehr ordentlich erfüllen kann. Das Entscheidende bei der Erklärung des Konkurses ist, dass der Schuldner sich in einer Situation befindet, in der er nicht mehr in der Lage ist, alle seine Gläubiger in Höhe der fälligen Verbindlichkeiten, die er bei ihnen hat, zu befriedigen. </p>
<p>5)       <strong>Im Fall des Nichterscheinens des Gläubigers oder dessen Erscheinen ohne die Stellung des Konkurseröffnungsantrages in der Verhandlung</strong>: Ist der Richter der Auffassung, dass die sachlichen Voraussetzungen für die <strong>Konkurseröffnung</strong> vorliegen, und existieren mögliche weitere Gläubiger, räumt er eine Frist zur Anhörung dieser möglichen Gläubiger ein, bevor er über den<em> Konkurseröffnungsantrag</em> entscheidet. </p>
<p>Ist der <strong>notwendige Konkurs</strong> eröffnet, wird die Ausübung der Befugnisse des Schuldners zur Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen aufgehoben, diese Befugnisse werden den Konkursverwaltern eingeräumt.</p>
<p>Zuletzt muss hervorgehoben werden, dass obwohl in Art. 3.1 des Konkursgesetzes steht, dass ein Gläubiger allein den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellen kann, es für die Eröffnung des Konkursverfahrens jedoch entscheidend ist, dass es weitere Gläubiger gibt. Wird dies im Moment der Antragstellung nicht festgestellt, wird der Richter die<strong> Eröffnung des Konkursverfahrens</strong> ablehnen.</p>
<p><span style="color: #08436f;"><strong>Monika Bertram</strong></span><br />
<a href="mailto:mbertram@mariscal-abogados.com"   >mbertram@mariscal-abogados.com</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>21-23/10/2011 Mariscal nimmt an der Eurojuris International Konferenz in Barcelona teil</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 11:14:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Laura</dc:creator>
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		<category><![CDATA[insolvenz rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Marina Bugallal]]></category>
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		<category><![CDATA[rechtsanwälte spanien]]></category>
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		<description><![CDATA[Mariscal Abogados hat an der jährlichen Konferenz der Eurojuris International, welche letztes Wochenende in Barcelona abgehalten wurde, teilgenommen.  Mehr als 130 Anwälte aus 30 verschiedenen Ländern fanden sich zu diesem Termin in der spanischen Stadt ein. Die Kanzlei wurde durch die Anwältin und Präsidentin der spanischen Eurojuris España,  Marina Bugallal, vertreten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mariscal Abogados</strong> hat an der jährlichen Konferenz der <strong>Eurojuris International</strong>, welche letztes Wochenende in Barcelona abgehalten wurde, teilgenommen.  Mehr als 130 Anwälte aus 30 verschiedenen Ländern fanden sich zu diesem Termin in der spanischen Stadt ein. Die Kanzlei wurde durch die Anwältin und Präsidentin der spanischen <strong>Eurojuris España,  Marina Bugallal,</strong> vertreten.</p>
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		<title>Gründung einer spanischen GmbH: Sociedad Limitada &#8211; S.L.</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Aug 2011 14:46:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Julie</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Folgendem wird die Gründung einer spanischen GmbH „Sociedad de Responsabilidad Limitada“ (kurz „S.L.“) erläutert: 1. Name der Gesellschaft: Zur Gründung einer Gesellschaft ist zunächst der gewünschte Name der Gesellschaft beim Handelsregister zu reservieren. Es sollten drei Alternativen angegeben werden; dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass einer der Namen auch wirklich verfügbar ist. In ca. fünf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Folgendem wird die Gründung einer spanischen GmbH <strong>„Sociedad de Responsabilidad Limitada“ </strong>(kurz<strong> „S.L.“</strong>) erläutert:</p>
<p><span style="color: #03416f;"><strong><em>1. </em></strong><strong><em>Name der Gesellschaft:</em> </strong></span></p>
<p>Zur Gründung einer Gesellschaft ist zunächst der gewünschte Name der Gesellschaft beim Handelsregister zu reservieren.</p>
<p>Es sollten drei Alternativen angegeben werden; dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass einer der Namen auch wirklich verfügbar ist. In ca. fünf Tagen erfolgt eine Benachrichtigung vom Handelsregister, ob und ggf. welcher der gewünschten Namen verfügbar ist. Das Handelsregister teilt den Gesellschaftsnamen in der Reihenfolge der angegebenen Präferenzen zu. Diese Reservierung ist dann zunächst für 3 Monate gültig.</p>
<p><em><span style="color: #03416f;"><strong>2. </strong><strong>Eröffnung des Gründungskontos:</strong></span></em></p>
<p>Mit der amtlichen Namensreservierung kann ein Gesellschaftskonto (Gründungskonto) bei einer spanischen Geschäftsbank eröffnet werden. Die Voraussetzungen für die Kontoeröffnung sind von Bank zu Bank unterschiedlich.</p>
<p><em><span style="color: #03416f;"><strong>3. </strong><strong>Einzahlung des Stammkapitals:</strong></span></em></p>
<p>Auf das Gesellschaftskonto ist das Stammkapital einzuzahlen. Dieses muss von der Höhe her exakt und von den Gesellschaftern selbst (nicht von Dritten) eingezahlt werden. Das Mindeststammkapital bei einer S.L. beträgt 3.000 Euro.</p>
<p>Wenn das Stammkapital auf das Gründungkonto eingezahlt ist, stellt die spanische Bank die für die Gründung der Gesellschaft nötigen Devisen- und Einzahlungsbestätigungen aus. Wenn Ausländer an der Gesellschaft beteiligt sind, muss zudem das Formular D1A (Auslandsbeteiligung) ausgefüllt werden.</p>
<p><span style="color: #03416f;"><em><strong>4. </strong><strong>Gesellschaftssatzung:</strong></em></span></p>
<p>In der Gesellschaftssatzung müssen u.a. folgende Informationen enthalten sein:</p>
<p>a) Sitz der Gesellschaft (dieser muss in Spanien sein)<br />
b) Stammkapital und seine Stückelung<br />
c) Gesellschaftszweck<br />
d) Angaben zu Gesellschafter(n) und Verwalter(n)/Geschäftsführer(n):</p>
<p style="padding-left: 30px;">- Name, Vorname/n<br />
- Sitz bzw. Anschrift<br />
- Familienstand, Nationalität und Beruf<br />
- Handelsregisterauszug (nicht älter als 2 Monate) bzw. Nummer des gültigen Personalausweises/Passes<br />
- Spanische Steueridentifikationsnummer</p>
<p><span style="color: #03416f;"><em><strong>5. </strong><strong>Unterzeichnen der Gründungsurkunde vor dem Notar:</strong></em></span></p>
<p>Innerhalb von zwei Monaten nach Einzahlung des Stammkapitals muss die Gründung der Gesellschaft vor dem Notar erfolgen, wobei die Gesellschafter sich vertreten lassen können. Dem Notar sind folgende Dokumente vorzulegen:
</p>
<p style="padding-left: 30px;">- Namensreservierung<br />
- Devisen- und Einzahlungsbestätigungen der spanischen Geschäftsbank<br />
- ggf. D1A-Formular<br />
- Gesellschaftssatzung</p>
<p><span style="color: #03416f;"><em><strong>6. </strong><strong>Nach der Erteilung der Gründungsurkunde:</strong></em></span></p>
<p>Nachdem die Gründungsurkunde vom Notar erteilt wurde, ist noch Folgendes zu erledigen:
</p>
<p style="padding-left: 30px;">- Die Gründungssteuer muss deklariert werden.<br />
- Die provisorische und definitive Steueridentifikationsnummer (C.I.F.) für die Gesellschaft muss beantragt werden.<br />
-  Die Gesellschaft muss im zuständigen Handelsregister eingetragen werden.<br />
-  Ausländische Gesellschafter müssen im Auslandsinvestitionsregister angemeldet werden.</p>
<p><a href="http://rechtsanwaltspanien.mariscal-abogados.com/unser-team/karl-h-lincke/" title="Karl H. Lincke"   target="_self" ><strong>Karl H. Lincke</strong></a></p>
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		<title>Reform des spanischen Arbeitsrechts</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jul 2011 13:53:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Julie</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitsrecht spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Karl H. Lincke]]></category>
		<category><![CDATA[kündigungen in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[kündigungsgründe spanien]]></category>
		<category><![CDATA[kurzarbeit spanien]]></category>
		<category><![CDATA[mariscal abogados rechtsanwaelte]]></category>
		<category><![CDATA[mariscal rechtsanwaelte spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[reform arbeitsrechts spanien]]></category>
		<category><![CDATA[tarifvertrag spanien]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 17. September 2010 verabschiedete das spanische Parlament das Gesetz 35/2010, welches einen Tag später im BOE veröffentlicht wurde und am 19. September 2010 in Kraft trat. Zusammen mit dem Könglichen Gesetzesdekret vom 16. Juni 2010, in Kraft getreten am 18. Juni 2010, bildet es die Arbeitsmarktreform in Spanien. Der vorliegende Artikel befasst sich mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 17. September 2010 verabschiedete das<strong> spanische Parlament das Gesetz 35/2010</strong>, welches einen Tag später im BOE veröffentlicht wurde und am <strong>19. September 2010 in Kraft trat</strong>. Zusammen mit dem Könglichen Gesetzesdekret vom 16. Juni 2010, in Kraft getreten am 18. Juni 2010, bildet es die <strong>Arbeitsmarktreform in Spanien</strong>.</p>
<p>Der vorliegende Artikel befasst sich mit den <strong>wichtigsten Neuregelungen</strong>, die aufgrund dieser Reform in Spanien eingeführt wurden und <strong>vergleicht diese in Grundzügen mit der deutschen Rechtslage</strong>.<span id="more-1155"> </span></p>
<p><span> </span></p>
<p><span style="color: #08436f;"><strong><em>I. </em></strong><strong><em>Einleitung</em></strong><strong><em> </em></strong></span></p>
<p>Anlass für die Reform des<strong> spanisches Arbeitsrechts</strong> war die Finanzkrise, die im Jahr 2007 begann.</p>
<p>Im europäischen Raum ist Spanien das Land, welches durch die Auswirkungen am gravierensten getroffen wurde. Dies spiegelt sich besonders deutlich in der Arbeitslosigkeit wider. In keinem anderen Land der Europäischen Union sind die Arbeitslosenzahlen seit 2008 so rasant gestiegen wie in Spanien.</p>
<p>Belief sich die Arbeitslosenquote im Jahr 2007 noch auf 8,3 %, waren es im Jahr 2008 schon 11,4 %. 2009 wurde das Ausmaβ der Krise besonders deutlich, die <strong>Arbeitslosenquote stieg innerhalb eines Jahres auf 18 %</strong>. Und auch im Jahr 2010 ist keine Besserung in Sicht, so dass im September 2010 ein Wert von 20,8 % erreicht wurde, womit<strong> Spanien in der Europäischen Union das Land mit der höchsten Arbeitslosenquote ist</strong>.</p>
<p>In Deutschland hatte diese Krise keinen Einfluss auf die Beschäftigtenquote. Im Gegensatz zu Spanien sanken hierzulande die Zahlen sogar. Belief sich die Quote vor der Krise im Jahr 2007 noch auf 8,4 %, womit beiden Länder gleichauf waren, waren es 2008 noch 7,3 %. Nach einem leichten Anstieg im Jahr 2009 auf 7,5 % ist seitdem ein kontinuierlicher Abfall zu verzeichen, so dass im September 2010 ein Arbeiteslosenanteil von lediglich 6,7 % zu verzeichnen war.</p>
<p>Aufgrund der bersorgniserregenden Entwicklung in Spanien sollte das<strong> spanische Arbeitsrecht bereits im Jahr 2008 reformiert</strong> werden. Es dauerte jedoch<strong> zwei Jahre, bis sich die Beteiligten einigen konnten</strong>.</p>
<p>Die nun in Kraft getretende<strong> Reform</strong> beruht in der Hauptsache auf einem Vorschlag der Regierung.</p>
<p>Ihr <strong>Hauptziel</strong> besteht in der<strong> Bekämpfung der Folgen der Weltwirtschaftskrise in Spanien</strong>. So dient sie in erster Linie der <strong>Reduzierung der hohen Arbeitslosigkeit</strong>. Zudem sollen eine<strong> stabile Beschäftigung gefördert</strong>, die <strong>Flexibilität in den Unternehmen erhöht</strong> und die hohe <strong>Anzahl der befristeten Arbeitsverträge eingedämmt</strong> werden. Ein weiteres Ziel ist die<strong> Steigerung der wirtschaftlichen Produktivität der spanischen Wi</strong>rtschaft. Grundsätzlich soll der <strong>spanische Arbeitsmarkt flexibler und unanfälliger</strong> für Krisen werden.</p>
<p> </p>
<p><span style="color: #08436f;"><em><strong>II. Neuregelungen</strong></em> </span></p>
<p>Im Folgenden werden einige der <strong>wichtigsten Neuregelungen</strong> dargestellt und mit den entsprechenden Regelungen im deutschen Recht verglichen.</p>
<p><span style="color: #08436f;"><strong><em>1. Nichtanwendung von Tarifverträgen</em></strong> </span></p>
<p>Grundsätzlich verpflichten die spanischen wie die deutschen Tarifverträge die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu dessen Anwendung.</p>
<p>Durch die<strong> spanische Arbeitsrechtsreform</strong> wurde in Artikel 82.3 ET die<strong> Möglichkeit</strong> geschaffen, <strong>teilweise auf die Anwendung des Tarifvertrages zu verzichten</strong>. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird damit ermöglicht, ihre <strong>Arbeitsbedingungen individuell auszuhandeln und so selbst festzulegen</strong>. Dies jedoch nur <strong>unter den Voraussetzungen</strong>, dass dieses Verfahren vom Tarifvertrag vorgesehen ist und auβerdem im Streitfalle ein Mediations- oder Schiedsverfahren stattfindet (Artikel 82.3 ET).</p>
<p><strong>In Deutschland</strong> bestimmt sich die <strong>Anwendbarkeit des Tarifvertrages nach dem TVG</strong>. Eine Bestimmung der Arbeitsbedinungen völlig losgelöst von den Regelungen des Tarifvertrages ist nicht möglich. Gemäβ § 3 Absatz 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist, tarifgebunden. Diese Tarifgebundenheit bleibt solange bestehen, bis der Tarifvertrag endet (§ 3 Absatz 3 TVG).</p>
<p>Gemäβ § 4 Absatz 3 TVG sind abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder sie eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Es sind also Öffnungsklauseln erforderlich, um abweichende Regelungen zu treffen.</p>
<p>Auch ist der Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig (§ 4 Absatz 4 TVG).</p>
<p><span style="COLOR: #08436f"><strong><em><span style="color: #08436f;">2. Kurzarbeit </span></em></strong></span></p>
<p><strong>Vorbild für diesen Teil der Reform ist die deutsche Regelung</strong>, weshalb die <strong>Kurzarbeit in Spanien auch als „<em>modelo alemán</em></strong>“ <strong>bezeichnet</strong> wird.</p>
<p>In Deutschland dient die Kurzarbeit seit jeher dazu, bei vorübergehenden Arbeitsausfällen <strong>Kündigungen zu vermeiden</strong>.</p>
<p>Die deutsche Kurzarbeit ist so angelegt, dass bei einem erheblichen Arbeitsausfall für einen bestimmten Zeitraum die normale Arbeitszeit in einem Betrieb verringert wird. Um den so für den Arbeitnehmer entstehenden Verdienstausfall auszugleichen, ist dieser berechtigt, das sog. Kurzarbeitergeld zu beanspruchen, wenn er die in § 169 SGB III genannten Voraussetzungen erfüllt. Danach haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (§ 169 Satz 1 Nr. 1 &#8211; 4 SGB III). Welches die betrieblichen und die persönlichen Voraussetzungen sind, regeln die §§ 171, 172 SBG III, § 170 SGB III bestimmt, wann der Arbeitsausfall erheblich ist.</p>
<p><strong>Für den Arbeitnehmer besteht der Vorteil der Kurzarbeit darin, dass ihm sein Abeitsplatz und eine gewisse Grundversorgung erhalten bleiben</strong>. Er muss jedoch einen Einkommensverlust in Kauf nehmen, da das Kurzarbeitergeld 60 % bzw. 67 % für die Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld den erhöhten Anteil beziehen würden, der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum beträgt, § 178 SGB III.</p>
<p>Im Rahmen der Wirtschaftskrise wurde in Deutschland 2009 zudem das <em>„Gesetz zur Sicherung und Stabilität in Deutschland</em>“ eingeführt, dessen Artikel 16 das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geändert hat. Gemäβ § 11 Absatz 4 AÜG sind nun auch Leiharbeiter für den Zeitraum vom 9. März 2009 bis 31. März 2012 berechtigt, Kurzarbeitergeld zu beziehen.</p>
<p>Die <strong>Dauer der Beziehung des Kurzarbeitergeldes ist auf sechs Monate begrenzt</strong>, § 177 Absatz 1 Satz 3 SBG III. Herrschen auf dem Arbeitsmarkt allerdings auβergewöhnliche Verhältnisse, kann sie durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden (§ 182 Absatz 1 Nr.3 SGB III).<strong> </strong></p>
<p>Gem. § 19 Absatz 1 KSchG ist der <strong>Arbeitgeber berechtig, für einen bestimmten Zeitraum Kurzarbeit einzuführen, wenn</strong> er nicht in der Lage ist, die Arbeitnehmer voll zu beschäftigen und die Arbeitsagentur dies zulässt.</p>
<p>Für den<strong> spanischen Raum</strong> nennt <strong>Artikel 47.2 ET die Gründe</strong>, welche es im dortigen Recht ermöglichen, <strong>die Arbeitszeit zu verkürzen</strong>. Diese können <strong>wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer oder produktionsbedingter Natur</strong> sein.</p>
<p>Die<strong> Arbeitszeit</strong> kann so um <strong>zwischen 10 % und 70 % verkürzt</strong> werden. Damit einher geht eine <strong>entsprechende Reduzierung der Vergütung</strong>. Die Untergrenze belief sich vor der Reform auf 30 %. Entsprechend dem deutschen Vorbild ist es nun möglich, sich zusätzlich als arbeitslos zu melden, so dass es dem Arbeitnehmer möglich ist, den Verlust seiner Vergütung finanziell ausgleichen zu können.</p>
<p>Um dieses Model auch <strong>für die Arbeitnehmer bzw. Unternehmen interessant</strong> zu machen, werden ihnen <strong>reduzierte Sozialversicherungsbeiträge gewährt</strong>. Dies ist jedoch an die Auflage geknüpft, dass die von der Maβnahme betroffenen Arbeitnehmer mindestens ein Jahr weiter beschäftigt werden.</p>
<p><strong><span style="color: #08436f;"><em>3. </em><em>Fonds </em></span></strong></p>
<p>Wird einem Arbeitnehmer, der sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet, aus <strong>objektiven Gründen</strong> oder weil der Arbeitgeber <strong>Konkurs </strong>erklärt hat gekündigt, erhält er eine Abfindung. Diese beläuft sich auf <strong>20 Tagesgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit</strong>. Einen Teil dieses Abfindungsbetrages, acht Tagesgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, übernimmt der spanische Entgeltgarantiefond „<em>FOGASA</em>“. <strong>Voraussetzung</strong> dafür ist jedoch, dass der <strong>Arbeitsvertrag erst nach Inkrafttreten dieser Reform geschlossen</strong> wurde, d.h. <strong>nach dem 18. Juni 2010</strong>, und dass er mindestens <strong>ein Jahr Bestand</strong> hatte.</p>
<p>Jedoch ist <strong>beabsichtigt</strong>, einen <strong>allgemeinen Fonds einzuführen</strong>, in welchen alle Unternehmen einen Betrag einzahlen müssen. Auf diesen Fonds soll dann im Fall von Kündigung oder Versetzung zurückgegriffen werden können, ebenso bei Fortbildungs- und Pensionskosten. <strong>In Deutschland existiert keine vergleichbare Einrichtung</strong>.</p>
<p>Diesem „<em>Fondo de Capitalización</em>“ dient das sogenannte “<em>Österreichische Model</em>” als Vorbild. Bei diesem wird für jeden Arbeitnehmer ein persönlicher Fond angelegt, in welchen während der Dauer der beruflichen Tätigkeit eingezahlt wird. Im Fall des Wechsels der Arbeitsstelle existiert der Fondbeitrag somit weiter. Wird der Arbeitnehmer arbeitslos, tritt er in den Ruhestand ein oder hat er Aufwendungen zu tätigen, die mit seinem Beruf in Zusammenhang stehen, kann er dann auf diese Ersparnisse zurückgreifen.</p>
<p>Momentan <strong>steht allerdings noch nicht fest, wie die Finanzierung erfolgen soll</strong>. Es wird diskutiert, diesen Fond mit den Beiträgen zu finanzieren, die momentan in <em>FOGASA</em> eingezahlt werden. Als Alternative dazu käme in Betracht, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen zu einer Zahlung zu verpflichten.</p>
<p>Über diese Frage wird, so wurde es im Gesetzeserlass festgelegt, bis zum 1. Januar 2012 eine Entscheidung getroffen.</p>
<p><span style="COLOR: #08436f"><strong><span style="color: #08436f;"><em>4. </em><em>Abfindungen</em></span></strong></span></p>
<p>Gemäβ Artikel 49.1.c ET steht <strong>dem Arbeitnehmer in Spanien bei Beendigung eines Vertrages eine Abfindung</strong> zu, die sich pro Jahr der Betriebszugehörigkeit auf<strong> zwölf Tagesgehälter beläuft</strong>. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen befristeteten oder unbefristeten Arbeitsvertrag handelt, vgl. Artikel 49.1.c ET.</p>
<p>Bisher stand dem Arbeitnehmer lediglich ein Anspruch in Höhe von acht Gehältern zu.</p>
<p><strong>In Deutschland hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses</strong>. Jedoch gibt es<strong> Ausnahmen</strong>, welche dem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch zubilligen. Diese Ausnahmen können <strong>in individuellen Arbeitsverträgen, aber auch in Tarifverträgen oder Sozialplänen vereinbart</strong> worden sein. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass die Parteien freiwillig eine Vereinbarung hinslichtlich einer Abfindungszahlung schlieβen. Der Arbeitgeber kann zudem im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung dem Arbeitgeber eine Abfindung gem. § 1a KSchG anbieten.</p>
<p>Schlieβlich kann <strong>die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch durch ein Gerichtsurteil erfolgen</strong>, wenn eine Fortsetzung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist (§ 9 Absatz 1 KSchG). In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch, der sich auf bis zu zwölf Monatsgehälter belaufen kann (§ 10 Absatz 1 KSchG).</p>
<p><strong><span style="color: #08436f;"><em>5. </em><em>Kündigungsgründe</em></span></strong></p>
<p><strong>In Spanien kann eine Kündigung sowohl aus wirtschaftlichen, als auch aus technisch, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen ausgesprochen werden</strong>. Diese <strong>Kündigungsgründe wurden durch die Reform vereinheitlicht</strong> und gelten nun sowohl für <strong>Einzelentlassungen</strong> (Artikel 47.1 ET), als auch für <strong>Massenentlassungen</strong> (Artikel 51.1 ET).</p>
<p><strong>In Deutschland regelt § 1 Absatz 2 KSchG aus welchen Gründen eine Kündigung erfolgen kann</strong>. Danach ist die Kündigung gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (<strong>personenbedingte Kündigung</strong>), in seinem Verhalten (<strong>verhaltensbedingte Kündigung</strong>) oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen (betriebsbedingte Kündigung), bedingt ist. Eine Kündigung aus anderen Gründen ist nicht wirksam.</p>
<p>Eine Unterscheidung zwischen Einzel- und Massenentlassung erfolgt hinsichtlich der Kündigungsgründe nicht. Für Massenentlassungen gilt in Deutschland allerdings eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit, § 17 KSchG.</p>
<p><strong>Durch die Arbeitsrechtsreform wurden die Gründe, aufgrund derer eine Entlassung erfolgen kann, erstmalig im spanischen Gesetz definiert</strong>, Artikel 51.1 ET.</p>
<p><strong>Wirtschaftliche Gründe</strong> liegen danach vor, <strong>wenn die Gesellschaft</strong> &#8211; gegenwärtig oder zukünftig &#8211; <strong>negative Ergebnisse erzielt</strong>. Unter <strong>technischen Gründen werden Änderungen verstanden, die sich u.a. im Bereich von Produktionsmitteln vollziehen. Organisatorische Gründe</strong> sollen insbesondere dann zu bejahen sein, <strong>wenn sich Änderungen im personellen Arbeitsbereich ergeben und die produktionsbedingten, wenn sich die Nachfrage nach Produkten und Dienstleistungen, die eine Firma anbietet, ändern</strong>.</p>
<p>Sowohl <strong>in Spanien als auch in Deutschland</strong> hat <strong>der Arbeitgeber im Fall einer Kündigung das Vorliegen dieser Gründe nachzuweisen</strong>, § 1 Absatz 2 Satz 3 KSchG.</p>
<p>Die <strong>Kündigungsfrist wurde durch die Reform von 30 auf 15 Tage herabgesetzt</strong> (Artikel 53.1.c ET).</p>
<p><strong>In Deutschland</strong> beträgt sie gem. § 622 Absatz 1 BGB <strong>vier Wochen</strong>; die Kündigung kann dabei zum Fünfzehnten oder zum Monatsende ausgesprochen werden.</p>
<p>Ab einer Betriebszugehögigkeit von zwei Jahren und mehr ist nur noch eine Kündigung zum Monatsende möglich, auβerdem verlängert sich die Kündigungsfrist, vgl. § 622 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 &#8211; 7 BGB, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nur die Zeiten einbezogen werden, die mit Vollendung des 25. Lebensjahres bestanden haben (§ 622 Absatz 2 Satz 2).</p>
<p>Hinsichtlich der Kündigungsschutzklage ergibt sich im spanischen Recht die Änderung, dass die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder ein Berechnungsfehler bzgl. der Abfindung nicht die Ungültigkeit der Kündigung nach sich ziehen. Stattdessen wird der Arbeitgeber zu einer Nachzahlung des durch den Fehler entstandenen Betrages verpflichtet.</p>
<p>Gemäβ Artikel 52.d ET ist zudem eine<strong> Kündigung aufgrund von Fehlzeiten möglich</strong>, wenn der Arbeitnehmer 20 % der vorgesehenen Arbeitszeit in zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht erfüllt oder 25 % in vier nicht zusammenhängenden Monaten innerhalb eines Jahres.</p>
<p><strong>In Deutschland fällt eine solche Kündigung unter die personenbedingte Kündigung</strong>, da sie in der Regel mit krankheitsbedingter Abwesenheit im Zusammenhang steht. Somit ist eine gesonderte Regelung nicht erforderlich.</p>
<p><strong><span style="color: #08436f;"><em>6. </em><em>Änderung von Arbeitsbedingungen/Geographische Mobilität</em></span></strong></p>
<p>Wird<strong> in Spanien</strong> eine <strong>Änderung der Arbeitsbedingungen</strong> in der Form vorgenommen, dass die Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsort ihrer Beschäftigung nachzugehen haben und sie dadurch dazu gezwungen werden, ihren<strong> Wohnort zu wechseln</strong>, besteht nun nur noch ein <strong>Verhandlungszeitraum von höchstens 15 Tagen</strong>, der nicht verlängerbar ist (Artikel 41.4 ET). Dieser gilt ebenso für andere wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen. Zuvor war es nicht erlaubt, die 15 Tage zu unterschreiten.</p>
<p>Alternativ kann hier<strong> auch ein Mediations- oder Schiedsverfahren durchgeführt</strong> werden (Artikel 40.2 ET).</p>
<p><strong>In Deutschland</strong> ist es gemäβ § 2 Absatz 1 Nummer 4 NachwG erforderlich, dass der<strong> Arbeitsort schriftlich vereinbart</strong> wird oder bei Bestehen eines schriftlichen Arbeitsvertrages in diesem festgehalten wird (§ 2 Absatz 4 i.V.m. § 2 Absatz 1 NachwG). Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer bei einer Übereinkunft über einen konkreten Arbeitsort dann nur im Wege einer Änderungskündigung versetzen.</p>
<p>Ist hingegen vertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer an jedem Ort zu arbeiten hat, unterliegt er diesbezüglich dem Direktionsrecht des Arbeitnehmers.</p>
<p><strong><span style="color: #08436f;"><em>7. </em><em>Vertrag zur Förderung der (unbefristeten) Beschäftigung</em></span></strong></p>
<p>Der „<em>Vertrag zur Förderung der (unbefristeten) Beschäftigung</em>“ dient der <strong>Verbreitung unbefristeter Arbeitsverträge</strong>. Gleichzeitig sollen durch ihn die <strong>Kosten von Entlassungen reduziert</strong> werden.</p>
<p>Bisher war der Vertrag nur auf Personen im Alter zwischen 16 und 30, sowie über 45 Jahren, arbeitslose Frauen, Behinderte und Arbeitslose von mehr als sechs Monaten anwendbar. Er gewährt<strong> im Fall der unberechtigten Kündigung eine Abfindung von 33 Tagen</strong> pro beschäftigtem Jahr.</p>
<p><strong>Durch die Reform</strong> wurde der <strong>persönliche Anwendungsbereich erweitert</strong>. Neben den bereits genannten sind nun auch Personen, die mehr als einen Monat arbeitslos sind, Arbeitslose zwischen 31 und 41 Jahren, die einen unbefristeten Vertrag in eines anderen Arbeitgeber gehabt haben und der aufgehoben wurde, Arbeitslose, die in den zwei vorangegangenen Jahren einen befristeten Vertrag hatten sowie zeitlich begrenzten Angestellten, denen der Arbeitgeber seit der Reform unbefristete Verträge angeboten hat, von diesem Vertrag erfasst.</p>
<p>Daneben besteht <strong>für die Unternehmen die Möglichkeit</strong>, die bis zum 18. Juni 2010 geschlossenen Arbeitsverträge bis zum 31.12.2010 in unbefristete Verträge <strong>zur Beförderung der Beschäftigung umzuwandeln</strong>. Befristete Arbeitsverträge, die nach dem 18. Juni 2010 geschlossen wurden, können bis zum 31.12.2011 umgewandelt werden.</p>
<p><span style="COLOR: #08436f"><strong><span style="color: #08436f;"><em>8. </em><em>Befristete Arbeitsverträge</em></span></strong></span></p>
<p><strong>Arbeitsverhältnisse,</strong> die für die Dauer eines bestimmten Projekts eingegangen wurden, waren bisher nur indirekt befristet. Sie enthielten bisher kein Gültigkeits- bzw. Ablaufdatum, sondern <strong>endeten automatisch mit dem Abschluss des Vorhabens</strong>.</p>
<p><strong>Auch in Deutschland existieren befristete Arbeitsverträge</strong>. Gemäβ § 3 Absatz 1 Satz 2 TzBfG wird zwsichen zwei Arten unterschieden: dem kalendermäβig befristeten Arbeitsvertrag, dessen Dauer kalendermäβig bestimmt ist und dem zweckbefristetetn Arbeitsvertrag, dessen Dauer sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt.</p>
<p>§ 14 TzBfG bestimmt die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen in Deutschland. Erforderlich ist das Bestehen eines sachlichen Grundes. Beispiele hierfür geben die Ziffern 1 bis 8 des § 14 Absatz 1 TzBfG.</p>
<p>Jedoch gewährt § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG die Möglichkeit, kalendermäβig befristete Arbeitsverhältnisse ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes auf bis zu zwei Jahre zu befristen, wobei sie innerhalb dieses Zeitraumes dreimal verlängert werden können. Keine Befristung ist hingegen möglich, wenn zuvor bereits ein &#8211; be- oder unbefristetes &#8211; Arbeitsverhältnis bestand (§ 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG).</p>
<p>Durch Tarifvertrag können davon abweichend jedoch andere Regelungen getroffen werden (Satz 3).</p>
<p>Eine weitere Ausnahme zieht § 14 Absatz 5 TzBfG vor, wonach befristete Arbeitsverträge solcher Arbeitnehmer, die bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben und unmittelbar vor Beginn dieses Arbeitsverhältnisses u.a. mindestens vier Monate ohne Arbeit waren oder Transferskurzarbeitergeld bezogen haben, ohne das Voliegen eines sachlichen Grundes bis zu fünf Jahre betragen können.</p>
<p><strong>In Spanien ist die Laufzeit der befristeten Arbeitsverträge durch die Reform auf drei Jahre begrenzt</strong> worden, allerdings besteht die <strong>Möglichkeit</strong> sie <strong>durch Tarifvertrag einmalig um zwölf Monate zu verlängern</strong>. Wird nach dieser Zeit an dem Vertrag weiter festgehalten, ist der betroffene Arbeitnehmer als unbefristet angestellt anzusehen.</p>
<p>§ 15 Absatz 5 TzBfG regelt dies für den deutschen Arbeitsmarkt identisch. Einer Verlängerung auf unbestimmte Zeit kann nur dadurch entgegengewirkt werden, dass der Arbeitgeber unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer bei zweckbefristeten Arbeitsverträgen die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitgeteilt wird (§ 15 Absatz 5 letzter Halbsatz TzBfG).</p>
<p>Eine <strong>weitere Änderung ist in Spanien zugunsten der Arbeitnehmer hinsichtlich sog. Kettenarbeitsverträge</strong> vorgenommen worden. So gilt nun gemäβ Artikel 15.5 ET für solche Arbeitnehmer, die innerhalb von 30 Monaten mindestens 24 Monate aufgrund zwei oder mehr befristeter Arbeitsverträge beschäftigt waren, dass sie wie unbefristete Arbeitnehmer zu behandeln sind. Dabei spielt es hinsichtlich den Anstellungen keine Rolle, ob es sich um das gleiche oder um unterschiedliche Unternehmen gehandelt hat. Der Schutz geht soweit, dass es sich lediglich um dieselbe Unternehmensgruppe handeln muss, ebenso erfasst sind Verträge, die aufgrund Betriebsübergang und Unternehmensnachfolge mit unterschiedlichen Arbeitgebern geschlossen wurde (vgl. Artikel 15.5 ET).</p>
<p>Gemäβ Artikel 15.9 ET ist in diesen Fällen dem betroffenen Arbeitnehmer innerhalb von zehn Tagen ein Beleg auszuhändigen, aus dem hervorgeht, dass er nunmehr fest angestellt ist.</p>
<p><strong>In Deutschland existiert hierzu keine vergleichbare Regelung</strong>. Im Zusammenhang mit befristeteten Verträgen ist allerdings zu beachten, dass grundsätzlich die oben angesprochene Dauer von zwei bzw. fünf Jahren nicht überschritten werden kann.</p>
<p> </p>
<p><span style="color: #08436f;"><strong><em>III. </em></strong><strong><em>Schlussbemerkung</em></strong> </span></p>
<p><strong>Die spanische Regierung hat mit der Reform des Arbeitsrechts einige Anstrengungen unternommen, um dem negativen Trend, der durch die Wirtschaftskrise in Gang gesetzt wurde, entgegen zu wirken</strong>.</p>
<p><strong>Einige </strong>der Regelung <strong>entsprechen denen des deutschen Rechts</strong>. Aufgrund der im Vergleich zu Spanien geringen Arbeitslosigkeit in Deutschland, spricht einiges dafür, dass es diese Änderungen den gewünschten Erfolg in Spanien erzielen werden können.</p>
<p>Bisher ist jedoch nicht festzustellen, dass sich <strong>die Reform positiv auf den spanischen Arbeitsmarkt ausgewirkt hat</strong>. Die Anzahl der Arbeitslosen ist auch nach dem Inkrafttreten der Reform weiter angestiegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht bereits im Folgemonat die Arbeitslosenzahlen rapide abnehmen werden und zudem auch saisonale Gründe eine Rolle spielen. Es bleibt daher <strong>abzuwarten, wann die gewünschten Folgen eintreten werden und in welchem Ausmaβ</strong>.</p>
<p> </p>
<p>Rechtsanwalt und <span style="COLOR: #08436f"><a href="http://rechtsanwaltspanien.mariscal-abogados.com/unser-team/karl-h-lincke/" title="Karl H. Lincke - Rechtsanwalt und Abogado"   target="_blank" >Abogado Karl H. Lincke</a></span>, Ref. iur. <strong>Claudia Christina Knaebel</strong>, Madrid<br />
<a href="http://rechtsanwaltspanien.mariscal-abogados.com/veroffentlichungen/reform-des-spanischen-arbeitsrechts/" title="Anwaltskanzlei in Madrid, Spanien"   target="_blank" >Mariscal &amp; Asociados, Abogados</a></p>
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		<title>Ist die Einhaltung einer Kündigungsfrist bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen erforderlich?</title>
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		<pubDate>Wed, 04 May 2011 12:00:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Laura</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnisses Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung aus objektiven Gründen Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[mariscal rechtsanwaelte spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Spanien]]></category>
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		<description><![CDATA[Aktuell herrscht auf dem Arbeitsmarkt ein hohes Maß an Mobilität, wodurch stets neue Arbeitsverhältnisse begründet und andere beendet werden. Vor dem Hintergrund dieser Situation  fragen sich viele Unternehmen und Arbeitnehmer, ob man bei der Vertragsbeendigung dazu verpflichtet ist, eine bestimmte Frist einzuhalten. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer muss eine dem Tarifvertrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell herrscht auf dem Arbeitsmarkt ein hohes Maß an Mobilität, wodurch stets neue Arbeitsverhältnisse begründet und andere beendet werden.</p>
<p>Vor dem Hintergrund dieser Situation  fragen sich viele Unternehmen und Arbeitnehmer, ob man bei der Vertragsbeendigung dazu verpflichtet ist, eine bestimmte Frist einzuhalten.</p>
<p>Im Fall der <strong>Beendigung des Arbeitsverhältnisses</strong> <strong>durch den Arbeitnehmer</strong> muss eine dem Tarifvertrag oder dem individuellen Arbeitsvertrag entsprechende rechtzeitige Kündigung erfolgen. Bleibt eine solche aus, so beginnt gewöhnlich eine Kündigungsfrist von 15 Tagen zu laufen.  </p>
<p>Welche Konsequenzen entstehen bei Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist?</p>
<ul>
<li>Unterlässt der Arbeitnehmer die Ankündigung, so kann dies Schadensersatzansprüche seitens des Arbeitgebers begründen. In der Praxis bereitet eine solche Forderung allerdings Schwierigkeiten, wenn keine ausdrückliche Bestimmung besteht.</li>
<li>Ein Großteil der Tarifverträge hat die Folgen der Nichteinhaltung der Ankündigung aufgenommen. Die häufigste Folge ist eine Gehaltskürzung orientiert an den Tagen die der Arbeitnehmer hätte einhalten müssen.</li>
</ul>
<p>Allerdings muss bei <strong>speziellen Arbeitsverhältnissen</strong> stets eine spezifische Regelung zur Kündigungsfrist eingehalten werden. Zum Beispiel beträgt nach dem <em>Königlichen Dekret 1382/85</em> für Führungskräfte im Management die Kündigungsfrist 3 Monaten. Diese Frist beträgt allerdings 6 Monate, wenn sie entweder in einem schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrag festgelegt ist,  oder wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als 5 Jahre dauert.</p>
<p>Hingegen ist bei der <strong>Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber</strong> die Kündigungsfrist festgelegt.</p>
<p>Liegt eine <strong><span style="text-decoration: underline;">unbegründete</span></strong><span style="text-decoration: underline;"> Kündigung</span> vor, muss dem Arbeitnehmer die Kündigung mit einer Frist von 15 Tagen erklärt werden. Dies gilt sowohl bei einem unbefristeten Vertrag, als auch bei einem befristeten Vertrag, der länger als ein Jahr dauert (z. B. wegen besondere Umständen in der Produktion oder Dienstleistung). Bei vorläufigen Arbeitsverträgen sind die weiteren Bestimmungen des Tarifvertrages zu berücksichtigen.</p>
<p>Im Fall der <span style="text-decoration: underline;">Kündigung aus <strong>objektiven Gründen</strong></span> muss der Arbeitgeber eine Frist von 15 Tagen beachten. Zudem hat der Arbeitnehmer während dieser Frist das Recht für 6 Stunden pro Woche einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, ohne dass ihm sein Gehalt gekürzt wird.</p>
<p>Bei <span style="text-decoration: underline;">Kündigungen aus <strong>diszilpinarischen Gründen</strong></span> ist keine besonder Vorankündigung erforderlich.</p>
<p>Welche Konsequenzen entstehen bei Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist?</p>
<ul>
<li>Für das Unternehmen besteht die einzige Auswirkung darin, dass sie verpflichtet sind dem Arbeitnehmer das <strong>Gehalt</strong> für die betreffenden Tage, in denen eine Vorankündigung hätte stattfinden müssen, zu <strong>zahlen</strong>.</li>
</ul>
<p>Daher beträgt die Mindestfrist der Kündigung nach spanischem Recht <strong>15 Tage</strong>. Diese Frist kann allerdings durch den Arbeitsvertrag oder den Tarifvertrag ausgeweitet werden. Ob die Frist als unzureichend oder übermäßigzu zu beurteilen ist, hängt davon ab mit welcher <strong>anderen Rechtsordnung</strong> man diese Regelung vergleicht. Während in den USA ein Unternehmen einen Arbeitnehmer von einem auf den anderen Tag fristlos entlassen kann, muss man in Dänemark eine Frist von 90 Tagen einhalten.</p>
<p><a href="http://www.mariscal-abogados.com/de/unser-team/fatima-rodriguez/" title="Fátima Rodríguez"   target="_blank" >Fátima Rodríguez<br />
frodriguez@mariscal-abogados.com</a></p>
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		<title>Die Reform des Spanischen Konkursgesetzes</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Apr 2011 09:06:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Laura</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>
		<category><![CDATA[Prozess- und Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fefinanzierungsvereinbarung spanien]]></category>
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		<category><![CDATA[konkursverfahren spanien]]></category>
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		<category><![CDATA[Mariscal Abogados]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Änderungen des spanischen Konkursgesetzes wurden mit Spannung erwartet. Der Vorentwurf des Reformgesetzes zum spanischen Konkursgesetz als Folge des Königlichen Dekrets 3/2009 vom 27. März stellt neue Möglichkeiten im Vergleich zum herkömmlichen Konkursverfahren dar. Insgesamt wurde das Konkursverfahren wesentlich verkürzt und vereinfacht. Der Vorentwurf berücksichtigt dabei unter anderem steuerliche, finanzielle und konkursrechtliche Angelegenheiten. Hauptziel der Reform [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Änderungen des<strong> spanischen Konkursgesetzes</strong> wurden mit Spannung erwartet. Der <strong>Vorentwurf des Reformgesetzes zum spanischen Konkursgesetz</strong> als Folge des<a href="http://www.mariscal-abogados.com/de/veroffentlichungen/die-reform-des-spanischen-insolvenzrechts/" title="Die Reform des Spanischen Insolvenzrechts"   target="_blank" ><strong> Königlichen Dekrets 3/2009 vom 27. März</strong></a> stellt neue Möglichkeiten im Vergleich zum herkömmlichen <strong>Konkursverfahren </strong>dar. Insgesamt wurde das<strong> Konkursverfahren </strong>wesentlich verkürzt und vereinfacht. Der Vorentwurf berücksichtigt dabei unter anderem steuerliche, finanzielle und konkursrechtliche Angelegenheiten. Hauptziel der Reform ist darüber hinaus ein kostengünstiges Verfahren zu schaffen.  Auch beinhaltet die Reform eine Anpassung an das Arbeitsrecht.</p>
<p>Das bestehende Recht wurde weitgehend aufrecht erhalten. Nichtsdestotrotz wurde mit dem <strong>Vorentwurf dem Konkursverfahren</strong> eine neue Bedeutung gegeben. So soll das<strong> Konkursverfahren</strong> nicht mehr nur zur Auflösung von in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen durchgeführt werden, sondern vielmehr als <strong>gangbares  Instrument einen frühzeitigen Ausweg aus einem möglicherweise drohenden Bankrott schaffen</strong>.</p>
<p><em><span style="color: #08436f;"><strong>Neue Möglichkeiten des Vorentwurfs</strong></span></em></p>
<p>Der Vorentwurf fokussiert vor allem Verfahren, die vor dem herkömmlichen<strong> Konkursverfahren</strong> gewählt werden können. Damit wird die Umgehung der sonst zwingenden <strong>Konkursanmeldung</strong> erleichtert bzw. dem Schuldner ein Ausweg aus der Insolvenzsituation aufgezeigt. Diese alternativen Mechanismen werden zu einer <strong>Entlastung der Handelsgerichte</strong> beitragen.</p>
<p>Angestrebt wird eine Vereinfachung für die beteiligten Parteien, frühzeitig Einigungsvorschläge zu unterbreiten und Vereinbarungen zu treffen, wie eine <strong>Rückzahlung der Schulden an die Hauptgläubiger </strong>gestaltet werden kann. Die Reform sieht als Anreiz für solche Einigungen eine<strong> weitergehende Absicherung der Gläubiger</strong> in einem möglicherweise anschließenden <strong>Konkursverfahren vor</strong>. Des Weiteren ermöglicht der Vorentwurf außergerichtliche Einigungen zur <strong>Rückzahlungen der Schulden</strong>, wobei die wirtschaftliche Tätigkeit des <strong>Schuldners</strong> – beispielsweise ein Unternehmen – aufrecht erhalten bleibt. Durch die fortgesetzte Aktivität des Schuldners soll letztlich dessen Vermögen gesteigert werden, um dann leichter die ausstehenden Kredite zu bedienen. Auf diese Weise können dann sogar die an den getroffenen Übereinkommen unbeteiligten Gläubiger profitieren.</p>
<p>Auch wird hervorgehoben, dass ausschließlich die <strong>Konkursverwaltung zur Anfechtung von Rückzahlungsvereinbarungen legitimiert ist</strong>. Besonders bedeutsam ist jedoch, dass die getroffenen wirksamen Vereinbarungen von den Gerichten anerkannt werden können.</p>
<p>Gerade die gerichtliche Anerkennung ermöglicht die Ausweitung der Wirkungen auf andere Gläubiger, auch wenn diese nicht an den Vereinbarungen beteiligt waren oder sogar gegen diese gestimmt haben. Dies ist jedoch nur möglich, wenn diese Vereinbarungen auf die Kontinuität der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens ausgerichtet ist, was ein Zertifikat eines unabhängigen Experten bestätigen muss.</p>
<p>Zudem wird vorausgesetzt, dass die an der Vereinbarung beteiligten Gläubiger Geldgeber sind und insgesamt Ansprüche auf mindestens 75 % aller Verbindlichkeiten haben. Wenn darüber hinaus keine unverhältnismäßige Benachteiligung der restlichen Gläubiger gegeben ist, erkennt der Richter die Vereinbarung stets an. Ziel ist, dass das Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit aufrecht erhält und damit seine Kreditfähigkeit unter Beweis stellen kann.</p>
<p>Im gleichen Zug wird mit den genannten Mitteln zum ersten Mal die <strong>Möglichkeit des sogenannten<em> „frischen Geldes“</em> eingeführt</strong>.  Im Rahmen der <strong>Refinanzierungsvereinbarung</strong> geben die Gläubiger den in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen eine Finanzspritze, leiten ihnen also<strong><em> „frisches Geld“</em></strong> zu. Diese Regelung beinhaltet, dass von dem<em> „frischen Geld“</em>, dass das Unternehmen aufgrund der Vereinbarung erhält und gleichzeitig ein positiver Posten auf der Aktivseite des Unternehmens ist, <strong>50 % als Kredit gegen die Insolvenzmasse bewertet wird</strong>, also bei der<strong> Auflösung des Unternehmens</strong> bevorzugt behandelt wird. Damit soll gewissermaßen den Finanzinstituten eine Garantie gegeben werden, wenn sie neue Kredite bewilligen, um das Unternehmen wieder zu stabilisieren.</p>
<p><span style="color: #08436f;"><em><strong>Ablauf des</strong><strong> verkürzten oder vereinfachten Verfahrens</strong></em></span></p>
<p>Das verkürzte und vereinfachte sowie kostengünstigere Verfahren wird vom Richter angewendet, wenn der <strong>Konkurs wenig Komplex erscheint</strong>. Dabei müssen verschiedene objektive Voraussetzungen vorliegen, wobei die individuelle Bewertung nicht ausgeschlossen wird, so wie dies in anderen Fällen, wie z.B. bei der vorgezogenen Konkursvereinbarung, der Übertragung eines Unternehmens oder der Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit ohne Arbeitnehmer, bereits geschieht.</p>
<p><span style="color: #08436f;"><em><strong>Konkursverwaltung</strong></em></span></p>
<p>Darüber hinaus sieht der <strong>Vorentwurf eine Professionalisierung der Konkursverwaltung</strong> in Bezug auf die<strong> Verantwortlichkeiten und der Qualifikation der Konkursverwalter</strong> vor. Die<strong> Konkursverwaltung </strong>wird ferner als Schlüsselfigur in der Gerichtshilfe betrachtet, die letztlich wiederum die Entlastung der Handelsgerichte ermöglicht und auf die verfassungsgemäße Erfüllung der Funktionen fokussiert.</p>
<p>Deshalb sind die Verwalter gemäss dem neuen Gesetz befähigt, Fehler in der Gläubigerliste abzuhelfen, so dass letztlich die <strong>Konkursanzeigen reduziert</strong> und <strong>Verzögerungen im Verfahren verhindert</strong> werden.</p>
<p>Außerdem wird die Zahl an <strong>Beauftragten in jedem Konkurs</strong> erhöht, sei es im ordentlichen oder im v<strong>erkürzten Verfahren</strong>. Des Weiteren gestattet der Vorentwurf, dass die<strong> Konkursverwaltung von einer juristischen Person übernommen wird</strong>. Diese kann als <strong><em>„Gesellschaft der Konkursverwaltung“</em></strong> bezeichnet werden.</p>
<p><span style="color: #08436f;"><strong>Auswirkungen auf das Arbeitsrecht</strong></span></p>
<p>Die<strong> Reform des spanischen Konkursgesetzes</strong> hat außerdem zum <strong>Ziel, die Position der Arbeitnehmer im Konkurs zu verbessern</strong>. Für solche Fälle bleibt allein der<strong> Konkursrichter zuständig</strong>. Die Reformen der <strong>Königlichen Gesetzesverordnung aus dem Jahr 2009 </strong>werden darüber hinaus <strong>beibehalten</strong>. Außerdem wurden in den Entwurf die Modifizierungen der neuen Arbeitsreform eingebunden. Auch wird garantiert, dass die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer in der Situation der in Schwierigkeiten geratenen Firma beachtet werden, indem das<strong> Konkursgesetz angepasst wird</strong>, so dass die <strong>Konkurserklärung die geringst möglichen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer hat.</strong></p>
<p>Auf diese Art werden die Zweifel beseitigt, die aufgrund der Teilnahme der Vertreter der Arbeitnehmerschaft, wegen <strong>FOGASA </strong>und im Hinblick auf das Verfahren und die Rechtsmittel bezüglich des Arbeitsrechts entstanden sind.</p>
<p>This article is not intended to provide legal advice. For any frutherdff</p>
<p><em>Dieser Artikel enthält keine Rechtsberatung. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</em></p>
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		<title>Die Reform des Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahrens</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Apr 2011 10:23:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Laura</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeine]]></category>
		<category><![CDATA[Prozess- und Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mariscal Abogados]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwaelte spanien]]></category>
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		<category><![CDATA[wirtschaftsrecht spanien]]></category>
		<category><![CDATA[zivilverfahren spanien]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Ziele der Reform Das neue Gesetz zur Vereinfachung des Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahrens soll den Gerichtsprozess in Spanien optimieren und vor allem beschleunigen. Die Kosten des Verfahrens sollen reduziert und überflüssige Formalitäten sollen abgeschafft werden. Um die Abläufe zu beschleunigen, soll das Rechtsmittelverfahren effizienter gestaltet werden und die Möglichkeiten eines vereinfachten Verfahrens ausgebaut werden. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="color: #08436f;"><em>1. Ziele der Reform</em></span></strong></p>
<p>Das neue Gesetz zur <strong>Vereinfachung des Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahrens</strong> soll den Gerichtsprozess in Spanien optimieren und vor allem <strong>beschleunigen</strong>. Die <strong>Kosten</strong> des Verfahrens<strong> </strong>sollen <strong>reduziert</strong> und überflüssige <strong>Formalitäten </strong>sollen<strong> abgeschafft</strong> werden. Um die Abläufe zu beschleunigen, soll das <strong>Rechtsmittelverfahren effizienter</strong> gestaltet werden und die Möglichkeiten eines <strong>vereinfachten Verfahrens</strong> ausgebaut werden. Das neue Gesetz schafft zudem ein strafrechtliches Verfahren, das <strong>juristische Personen</strong> zur Verantwortung ziehen soll.</p>
<p><strong><em><span style="color: #08436f;">2. Änderungen im Einzelnen</span></em></strong></p>
<p><em> <span style="color: #08436f;">2.1. Folgende Änderungen des <strong>Zivilverfahrens</strong> sind von besonderer Bedeutung:</span></em></p>
<p><span style="color: #08436f;"><em><strong>►  Rechtsmittel</strong><strong> </strong></em></span></p>
<p>In der mündlichen Verhandlung soll künftig das Rechtsmittel der Berufung gegen die unmittelbar vom Richter verkündeten Urteile bis zu einer Anspruchshöhe von 6.000 Euro abgeschafft werden, soweit dies lediglich der Vermehrung der Rechtsmittel dient und keine weiteren rechtlichen Folgen daran geknüpft sind. Durch die Regelung soll der Zugang zu den Gerichten gesichert werden, indem zum einen unnötige Belastungen der Gerichte verhindert werden sollen und zum anderen ein überflüssiges Hinauszögern des Verfahrens vermieden wird. Ferner sollen aus Gründen der Übersichtlichkeit und Zeitersparnis sämtliche Formalia in ein schriftliches Dokument gefasst werden.</p>
<p><strong><span style="color: #08436f;">►  Mahnverfahren</span></strong></p>
<p>Im gerichtlichen Mahnverfahren soll die Obergrenze von 250.000 Euro aufgehoben und damit dem europäischen Mahnsystem angepasst werden. Durch die Neuregelung wird das Verfahren flexibler und kann in Zeiten der aktuellen Wirtschaftskrise positive Impulse geben.</p>
<p> </p>
<p><em><span style="color: #08436f;">2.2. Für das <strong>Verwaltungsgerichtsverfahren</strong> sind die folgenden Änderungen von besonderer Bedeutung:</span></em></p>
<p><span style="color: #08436f;"><strong>►  </strong><strong>Rechtmittel</strong></span></p>
<p>Die <strong>Höchstgrenzen</strong> wurden sowohl beim Berufungsverfahren als auch bei der Beschwerde von 150.000 auf<strong> 800.000 Euro </strong>erhöht. Die neue Regelung schafft damit mehr <strong>Klarheit</strong> im Berufungsverfahren und <strong>beschleunigt</strong> das Rechtsmittelverfahren, indem zum einen Entscheidungen in kürzerer Zeit rechtskräftig und zum anderen die Rechtsmittelorgane um eine beträchtliche Anzahl an Fällen <strong>entlastet werden</strong> und so ihre übrigen Aufgaben schneller erledigen können.</p>
<p><span style="color: #08436f;"><em><strong>►  </strong><strong>Bürokratieabbau</strong></em></span></p>
<p>Durch die Neuregelung wird der <strong>Verfahrensablauf optimiert</strong>, indem <strong>überflüssige Bürokratiehürden</strong> in der Beweisphase <strong>abgeschafft</strong> werden und die Möglichkeit eingeführt wird, dass mit Zustimmung der Parteien auf eine <strong>Anhörung verzichtet</strong> werden kann und eine individuelle Vereinbarung in dringenden Fällen getroffen werden kann.</p>
<p><span style="color: #08436f;"><em><strong>►  </strong><strong>Prozesskosten</strong></em></span></p>
<p>Im Rahmen der erst- und einzelinstanzlichen Verfahren hat das Gericht die Möglichkeit, die Parteien von den Prozesskosten zu befreien, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.</p>
<p> </p>
<p><span style="color: #08436f;"><em>2.3. Folgende Änderungen des <strong>Strafverfahrens</strong> sind von besonderer Bedeutung</em></span></p>
<p>Durch das neue Gesetz werden auch einige Regelungen der Strafprozessordnung reformiert. Davon sind insbesondere die Gesellschaften in Form der <strong>Juristischen Personen</strong> betroffen, die durch das Inkraftreten der Strafrechtsreform (Ley Orgánica 5/ 2010) künftig auch vor Gericht für <strong>strafrechtlich relevantes Fehlverhalten</strong> zur <strong>Verantwortung</strong> gezogen werden können.</p>
<p><strong><em><span style="color: #08436f;">3. Zusammenfassung</span></em></strong></p>
<p>Durch die Reform werden das Zivil- und das Verwaltungsgerichtsverfahren, insbesondere durch <strong>Änderung im Bereich der Rechtsmittel und dem Mahnverfahren</strong>, optimiert. Die <strong>Beschleunigung</strong> des gerichtlichen Verfahrens fördert die <strong>Funktionsfähigkeit der Gerichte</strong> und kann damit in <strong>Krisenzeiten</strong> <strong>positive wirtschaftliche Wirkungen</strong> hervorrufen.</p>
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