Zwei wesentliche Typen von Firmengründungen in Spanien

In Spanien lassen sich Gesellschaften im wesentlichen in zwei verschiedene Typen untergliedern.

Die Aktiengesellschaft in Spanien

Da wäre zum einen die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima, nachfolgend auch S.A. genannt) welche sich dadurch auszeichnet, dass es sich um eine offene Gesellschaft mit vielen verschiedenen Aktionären, insbesondere auch Kleinaktionären, handelt, deren Schutz verschiedene Formvorschriften wie beispielsweise bestimmte Veröffentlichungspflichten bezwecken.

Die spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Zum anderen ist dem Spanischen Recht auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bekannt (Sociedad de Responsibilidad Limitada, nachfolgend auch S.L. genannt). Diese Gesellschaftsform kennzeichnet, dass hier in der Regel nur wenige Gesellschafter vorhanden sind, so dass hier nicht von einer offenen Gesellschaftsform gesprochen werden kann. An der Börse sind lediglich die Anteile an einer S.A. frei handelbar. Die Gesellschafteranteile an einer S.L. unterliegen demgegenüber nicht dem Handel auf dem freien Kapitalmarkt.

Neben diesen beiden Haupttypen existieren noch weitere Unternehmensformen im spanischen Recht, welche in ihrer Gründung geringfügig von denen der S.A. und S.L. abweichen. Diese Formen sind in Spanien nicht sonderlich verbreitet. Als interessante Alternativen, insbesondere für ausländische Investoren, sind hier zu nennen:

  • Sociedad Comanditaria (Kommanditgesellschaft): kennzeichnend ist insoweit, dass es sowohl einen sog. Komplementär, also einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter gibt, als auch mind. einen Kommanditisten, der nur in Höhe seiner Einlage haftet
  • Sociedad Limitada Nueva Empresa (GmbH – Neue Firma): Alternativgesellschaft im Falle der Notwendigkeit einer schnellen Firmengründung
  • Empresario individual (Einzelunternehmer): es ist nur ein Alleingesellschafter vorhanden, welcher unbeschränkt haftet
  • Sucursal (Niederlassung): abhängig von der Muttergesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit
  • Sociedad Colectiva (Kollektivgesellschaft): unabhängige Gesellschaft welche von zwei oder mehreren Gesellschaften geführt wird; alle beteiligten Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt

Zur Gründung einer Gesellschaft in Spanien ist grundsätzlich deren Eintragung ins zuständige Handelsregister erforderlich, welche wiederrum einer notariellen Urkunde bedarf.

Die im folgenden dargelegten Gründungsmechanismen beziehen sich nur auf die S.L. und die S.A. Gegebenenfalls für andere Formen erforderliche Gründungs-voraussetzungen werden nicht berücksichtigt.

Firmenname

Erster Anlaufpunkt im Falle der Gründung einer spanischen Gesellschaft ist grundsätzlich das zentrale Handelsregister in Madrid. Hier muss zunächst der Name der Gesellschaft beantragt werden, welcher zwingend nach dem Namen den Zusatz S.L. oder S.A. führen muss. Als Antragssteller kommt dabei nur einer der zukünftigen Gesellschafter in Frage. Es sollten dabei immer entsprechend ihrer Pfäferenz drei Alternativnamen genannt werden. Sollte der gewünschte Name durch das Handelsregister erteilt werden, was in der Regel eine Dauer von 4 bis 7 Tagen in Anspruch nimmt, hat die Gesellschaftsgründung dann innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen.

Kapital/Sitz/Gründungskonto

Weiterhin setzt die Gründung einer Gesellschaft die Bereitsstellung einer bestimmten Menge an Mindeststammkapital voraus. Die Höhe des Minestkapitals weicht dabei zwischen S.A. und S.L. erheblich voneinander ab. So beträgt bei einer S.L. das bereitszustellende Mindestkapital EUR 3.006,00, wogegen bei einer S.A. EUR 60.102,00 einzuzahlen sind. Allerdings genügt es bei der Gründung der S.A., dass zunächst 25 % der EUR 60.102,00 bereitgestellt werden um etwaige Gläubiger zu befriedigen.

Desweiteren muss die Gesellschaft zwingend einen Geschäftssitz in Spanien aufweisen können.

Das Stammkapital muss dabei bereits vor Gründung per notarieller Urkunde auf einem eigens hierfür zu errichtenden Geschäftskonto bei einer spanischen Geschäftsbank hinterlegt werden, worauf alle Gesellschaftereinlagen einzuzahlen sind. Die Bank hat die notwendigen Einzahlungs- und Devisenbestätigungen auszugeben.

Satzung

Die Satzung ist das rechtliche Fundament der Gesellschaft. In ihr sind der Sitz der Gesellschaft, der Gesellschaftszweck sowie das Stammkapital und dessen Stückelung anzugeben. Auch können gesetzliche Abweichungen wie beispielsweise das Erfordernis erhöhter Mehrheiten für die Fassung bestimmter Beschlüsse vereinbart werden.

Geschäftsführungsorgan

Als Geschäftsführungsorgan der S.L. fungieren die administradores (Verwalter). Diese Personen müssen weder zwingend in Spanien ansässig sein noch speziellen rechtlichen Anforderungen genügen. Das genannte Organ kann aus einem Alleinverwalter, einem Verwaltungsrat oder zwei gemeinsam oder einzelvertretungsberechtigten Verwaltern bestehen.

Wenn die Gesellschaft durch einen Verwaltungsrat geführt wird, so sollte dieser aus Praktikabilitätsgründen einem seiner geschäftsführenden Mitglieder, wobei es sich hier bestenfalls um eine in Spanien ansässige Person handelt, mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten, damit dieses Mitglied dann das Organ in Spanien selbst ordnungsgemäss vertreten kann.

Ein weiteres wichtiges Amt hat der Sekretär des Verwaltungsrates inne, wobei es sich grundsätzlich nicht um ein Mitglied desselbigen handelt. Der Sekretär ist entsprechend der spanischen Handelsregisterverordnung dazu berechtigt, Bescheinigungen der Gesellschaft zu unterzeichnen und deren notarielle Beurkundung zu veranlassen. Anschliessend kann dann die Eintragung im Handelsregister erfolgen. Häufig wird dieses Amt durch einen Rechtsanwalt ausgeübt, was den Vorteil hat, dass die Bescheinigung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Verwaltungsrates schneller und effizienter durchgeführt werden können.

Kosten/Honorare

Die Gründungskosten variieren je nach Höhe des Stammkapitals. Bei der Zugrundelegung eines Stammkapitals von EUR 3.006,00 ergeben sich folgende Kosten:

Anwaltshonorar (je nach Aufwand):

  • zwischen EUR 1.800,- – EUR 4.000,-
  • Notariat: ca. EUR 350,-
  • Handelsregister: ca. EUR 300,-
  • Gründungssteuern: EUR 30,- (1 % Gesellschaftskapital)
  • Namensreservierung: EUR 25,-

Nach Abschluss der notariellen Gründung und der erfolgten Zahlung der Gründungssteuer, muss eine Steueridentifikationsnummer (C.I.F.) beantragt werden. Weiterhin ist die Eintragung im Handelsregister erforderlich. Sollte es sich um ausländische Gesellschafter handeln, bedarf es desweiteren einer Anmeldung im Auslandsinvenstitionsregister.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.