Für juristische Personen geltende Gerichtsgebühren in Spanien

Seit dem umstrittenen Inkrafttreten des Gesetz 10/2012 vom 20. November, über die Regelung bestimmter Gebühren im Bereich der Justizverwaltung und des Nationalen Instituts für Toxikologie und Forensische Wissenschaft (im Folgenden das Gesetz) mussten juristische Personen zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens für die Verteidigung ihrer Interessen in Spanien die Zahlung einer Reihe von Gebühren gegenüber der Justizverwaltung auf sich nehmen, die vor allem im zivilen Bereich besonders hoch ausfielen. So musste beispielsweise ein Unternehmen, wenn es vorschriftsmäßig gegen ein Urteil des Amtsrichters in Berufung ging, eine Gebühr entrichten, die sich auf 800,00 € belief (fester Betrag), ergänzt um den Wert, der sich aus der Berechnung von 0,5% (variabler Betrag) des Hauptbetrages, den das Verfahren einforderte, ergab.

Die Folge des Inkrafttretens des Gesetzes war, dass die sozialdemokratische Fraktion, die besagter Norm nicht zustimmte, die Verfassungsbeschwerde Nr. 973-2013 bei dem Verfassungsgericht gegen eine Reihe von Artikeln des Gesetzes einlegte, hauptsächlich in der Auffassung, dass diese den effektiven gerichtlichen Schutz verletzen, der durch Art. 24.1 der Spanischen Verfassung (im Folgenden SV) geregelt wird.

Ergebnis dieser Beschwerde ist das Urteil 140/2016 vom 21. Juli (Regierungsamtsblatt 15. August 2016) (im Folgenden das Urteil), durch das das Plenum des Verfassungsgerichts, neben anderen Verkündungen, bezüglich des Steuerbetrags (Gerichtsgebühr) eine Reihe von festen Gebühren, die für Zivil-, Gesellschafts-, und Verwaltungssachen festgelegt waren sowie die variablen Gebühren, die die juristischen Personen entrichten mussten und die im Art. 7.1 y 7.2 des Gesetzes geregelt wurden, für nichtig erklärt.

Das Plenum des Verfassungsgerichts rechtfertigt seine Entscheidung mit der Auffassung, dass die durch das Gesetz festgelegten Gebühren verfassungswidrig und unverhältnismäßig sind, und dass sie folglich das Grundrecht auf den Zugang zu Rechtssprechung und Berufung, geregelt durch Art. 24.1 der SV, verletzen.

Infolgedessen wurden folgende Gerichtsgebühren aufgehoben, die die juristischen Personen zuvor entrichten mussten:

Verwaltungssachen Gesellschaftssachen Zivilsachen
200,00€ um eine verkürzte Verwaltungsbeschwerde einzulegen. 500,00€ um Einspruch  in Gesellschaftssachen einzulegen. 800,00€ um in Zivilsachen in Berufung zu gehen.
350,00€ um eine verkürzte Verwaltungsbeschwerde einzulegen. 750,00€ um Revision jeder Art einzulegen. 1.200,00€ um Revision und außerordentliche Rechtsmittel wegen Verfahrensverstoß einzulegen.
800,00€ um in Berufung zu gehen.
1.200,00€ um Revision jeder Art einzulegen.

Abschließend führen wir zu informativen Zwecken die Gerichtsgebühren, die tatsächlich von den juristischen Personen, die an der Einleitung gerichtlicher Schritte in Spanien interessiert sind, entrichtet werden müssen:

Gebühr (€) Gerichtsverfahren
100,00 € * Klage im Mahnverfahren
150,00 € * Klage im mündlichen Verfahren
150,00 € Klage im Wechselprozess
200,00 € Außergerichtliche Vollstreckung und Vollstreckungsabwehr von Rechtstiteln
200,00 € Notwendiger Konkurs
300,00 € Klage im regulären Verfahren

* Vorausgesetzt, dass die Gebühr 2.000,00€ übersteigt

Hier können Sie das neue Gesetz einsehen, das durch das Urteil des Plenums des Verfassungsgerichts abgeändert wurde und am vergangenen 15. August 2016 in Kraft getreten ist.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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