Kann man in Spanien einen Abkömmling enterben?

In Erbschaftsangelegenheiten kommt oft die Frage auf, ob es nach dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Código Civil) möglich ist, einen Abkömmling zu enterben. Die sogenannte Enterbung ist in den Art. 848 ff. des Código Civil geregelt.

Was genau bedeutet enterben? Wie das Wort selbst inzidiert bedeutet es, jemanden von der Erbschaft auszuschliessen, vorausgesetzt, der gesetzliche Tatbestand ist erfüllt.

Um jemanden wirksam enterben zu können, ist es notwendig, dass der Erblasser die angestrebte Enterbung im Testament festhält. Darin soll auch der gesetzliche Versagungsgrund angegeben werden, auf den die Enterbung gestützt wird.

Was rechtfertigt eine Enterbung nach der spanischen Gesetzgebung?

Im Folgenden sind ein paar der möglichen Enterbungsgründe, die in den Art. 756 und 853 des Código Civil geregelt sind, aufgeführt:

  • dem Erzeuger oder Vorfahren, der die Enterbung erteilen will, Unterhalt verweigert zu haben;
  • den Erzeuger oder Vorfahren, der die Enterbung erteilen will, körperlich misshandelt oder schwerwiegend beleidigt zu haben;
  • wenn der Abkömmling bereits in einem Gerichtsverfahren wegen eines Angriffs auf das Leben des Erblassers angeklagt worden ist;
  • wenn der Abkömmling seinen Erzeuger wegen einer Straftat angeklagt hat, welche eine nicht minder schwere Strafe im Zuchthaus oder eine höhere Gefängnisstrafe nach sich zieht, und diese Anklage als verleumderisch deklariert worden ist;
  • wenn der Abkömmling seinen Erzeuger durch Drohung, Täuschung oder Gewalt gezwungen hat, ein Testament zu errichten oder zu ändern;
  • wenn der Abkömmling den Erblasser daran hinderte, ein Testament zu errichten oder ein schon errichtetes zu widerrufen, ebenso wenn er das Testament verstecken oder ein anderes älteres Testament abändern wird.

Obwohl die aufgeführten Szenarien ausdrücklich und abschliessend im spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch als Enterbungsgründe genannt sind, hat der Zivilsenat des Obersten Gerichtshofs am 3. Juni 2014 beschlossen, dass die psychische Misshandlung auch als Enterbungsgrund gelten soll. Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass obwohl Art. 848 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs Enterbungsgründe aufzählt, dies nicht verhindere, dass jeweils eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden müsse.

Auch wenn die psychische Misshandlung nicht ausdrücklich als Grund im Gesetz aufgeführt ist, verstand das Gericht eine solche gegenwärtig als eine Aktion, die eine Beeinträchtigung oder Schädigung der geistigen Gesundheit des Opfers verursacht und dies so verstanden werden muss, dass aufgrund des Wortlautes und der Gesetzessystematik dies die körperliche Misshandlung mit einschliesst, ohne dass es diesbezüglich wegen fehlender klarer und präziser Rechtsprechung zu einem Zulässigkeitshindernis kommt.

Demnach gibt es laut der spanischen Rechtsordnung also die Möglichkeit, einen Abkömmling zu enterben, vorausgesetzt es liegen ausdrücklich gesetzlich geregelte Gründe vor. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Gerichte jeweils eine Einzelfallbetrachtung vornehmen und gegebenenfalls einen rechtlichen Grund festlegen, der die Enterbung durch den Erblasser rechtfertigt. In jedem Fall tragen die Erben die Beweislast für das Nichtvorliegen des vorgetragenen Enterbungsgrundes.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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