Rechtsformen der Firmengründung in Spanien

Wer in Spanien wirtschaftlich tätig werden will, kann bezüglich des rechtlichen Rahmens seiner Firmengründung zwischen verschiedenen Rechtsformen wählen. Das spanische Recht unterscheidet zwischen Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und sonstigen Rechtsformen.

Die Personengesellschaften in Spanien

Zu den in Spanien weniger verbreiteten Personengesellschaften zählen die Sociedad Regular Colectiva- S.R.C.- (vergleichbar einer OHG) und die Sociedad Comanditaria Simple (Sociedad en Comandita -S.C./S.Com.) (vergleichbar einer KG).

Unterschiedliche Kapitalgesellschaftsformen

Zu den verbreiteteren Kapitalgesellschaften gehören die Sociedad Anonima -S.A.- (vergleichbar einer AG; auch als börsennotierte AG möglich), die Sociedad de Responsabilidad Limitida -S.L./S.R.L.) (vergleichbar einer GmbH) und die Sociedad Commanditaria por Acciones (vergleichbar einer KGaA). Als sonstige Form existiert die Sociedad Limitada Nueva Empresa -S.L.N.E.), eine neue Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung.

Einzelunternehmer und Selbständige

Zudem besteht die Möglichkeit, als Einzelunternehmer bzw. Selbstständiger (Empresario Individual/Autónomo) tätig zu werden.

Die zentrale Rechtsquelle für die Kapitalgesellschaften stellt das spanische Kapitalgesellschaftengesetz (Ley de Sociedades de Capital -LSC-) dar.

Hauptmerkmale wichtiger Rechtsformen für die Firmengründung in Spanien

Da einige Rechtsformen aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung für eine Firmengründung nicht sehr interessant sind, wird im Folgenden nur auf die Hauptmerkmale der geläufigsten Gesellschaftstypen eingegangen.

Mindestanzahl der Gesellschafter

Die Mindestanzahl der Gesellschafter bei der S.A, S.L./S.R.L., S.L.N.E. und bei der Betätigung als Empresario Individual beläuft sich auf einen, wobei bei der S.L.N.E. zu beachten ist, dass die Höchstanzahl auf fünf (natürliche Personen) beschränkt ist. Die Gründung einer S.L.N.E. durch eine einzelne Person ist ausdrücklich zulässig und bedarf keines Zusatzes (im Gegensatz zur S.L./S.R.L. und S.A., die in diesem Fall den Zusatz Sociedad Unipersonal  führen müssen), jedoch darf die gründende Person nicht bereits Einzel(gründungs)gesellschafter einer (weiteren) S.L.N.E. sein.

Gesellschaftskapital

Während für den Einzelunternehmer kein Mindestgesellschaftskapital vorgeschrieben ist, müssen für die Gründung einer S.A. mindestens 60.000 € (nicht voll einzuzahlend), für die Gründung einer S.L./S.R.L. mindestens 3.000 € (voll einzuzahlend) und für die Gründung einer S.L.N.E. mindestens 3.012 € (nur durch Geldeinlage) eingebracht werden. Bei der S.L.N.E. ist zu beachten, dass das Kapital 120.202 € nicht überschreiten darf, da ansonsten eine Umwandlung in eine S.L./S.R.L. erfolgt.

Haftung

Während der Einzelunternehmer mit seinem gesamten Vermögen haftet, ist die Haftung sowohl bei der S.A. als auch bei der S.L./S.R.L. und S.L.N.E. auf das in die Gesellschaft eingebrachte Stammkapital begrenzt.

84 2015 Gründungsformen für Unternehmen in Spanien

Verfahren und Kosten der Firmengründung in Spanien

Für die Gründung einer Gesellschaft sind mit gewissen Modifikationen bei der jeweiligen Gesellschaftsform insbesondere die folgenden Verfahrensschritte vorzunehmen. Einige von ihnen können auf elektronischem Weg durchgeführt werden, was den Gründungsvorgang beschleunigt.

Reservierung des Firmennamens

Der Name der Gesellschaft kann grundsätzlich frei gewählt werden mit der Einschränkung, dass er nicht schon von einer anderen Firma in Spanien geführt wird oder mit einem bereits existierenden Gesellschaftsnamen verwechselt werden kann. Dies überprüft das zentrale Handelsregister, an welches man zu diesem Zweck drei bis fünf alternative Gesellschaftsnamen einreicht. Bei der S.L.N.E. muss der Gesellschaftsname bei der Gründung aus den Vor- und Nachnamen eines der Gründergesellschafter, einem Nummerncode und dem Zusatz S.L.N.E. bestehen.

Notarielle Beurkundung

Die Gründung einer Gesellschaft muss grundsätzlich notariell beurkundet werden. Keiner notariellen Beurkundung bedarf es für die Tätigkeit als Einzelunternehmer (mit Ausnahme des Betriebs von Handelsschiffen).

Eintragung ins Handelsregister

Sofern eine Eintragung in das jeweils zuständige Handelsregister vorgeschrieben ist, erlangt die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Eintragung in dieses.

Gründungskosten

Es fallen Beurkundungs-, Register- und Abwicklungsgebühren für die Firmengründung in Spanien an. Die konkrete Höhe dieser Kosten hängt vom jeweiligen Stammkapital ab. Bei einem Kapital von 60.000 € belaufen sich die Kosten auf etwa 4.200 €, bei einem Kapital von 25.000 € auf etwa 3.000 €.

Britta Dotterweich & Karl H. Lincke

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.

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