Im Folgenden erörtern wir die Auflösung bzw. Insolvenz einer Gesellschaft in Spanien.
Gründe für die Auflösung einer Gesellschaft
Für spanische Aktiengesellschaften sind die Auflösungsgründe in Artikel 260 des spanischen Aktiengesetzes geregelt (Neufassung durch Königliches Gesetzesdekret Nr. 1564/1989 vom 22. Dezember im Folgenden LSA genannt).
Eine Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
Die Gründe für eine Auflösung der spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung („sociedad limitada“) sind in Art. 104 des Gesestzes für Gesellschaften mit beschränkter Haftung („Ley des Sociedades de Responsabilidad Limitada“ im Folgenden LSRL gennant) vom 23. März 1995 geregelt und sind folgende:
durch Ablauf der in der Gesellschaftssatzung bestimmten Zeit gemäβ Art. 107.
Die Gründe für beide Gesellschaftstypen sind im Wesentlichen identisch. Allerdings besteht im Falle der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Besonderheit, dass auch die Inaktivität der Gesellschaft einen Auflösungsgrund darstellt, wenn sie sich auf mindestens drei aufeinander folgende Jahre erstreckt.
Dieser Auflösungsgrund dient dem Schutz der Interessen des Gesellschafters an der Wiedererlangung seiner Einlagen, sowie im Falle eines Wechsels des eigentlichen Gesellschaftszwecks. Die Formulierung des Auflösungsgrundes ist objektiv, so dass nach Rechtssprechung das Gesetz nicht die Umstände berücksichtigt, welche die genannte Unterbrechung rechtfertigen könnten.
Auflösung einer Gesellschaft im Falle einer Insolvenz der Gläubiger
Gemäβ Artikel 104.2. LSRL stellt die Insolvenzanmeldung an sich noch kein Auflösungsgrund dar. Allerdings wird die Gesellschaft automatisch aufgelöst wenn (im Insolvenzverfahren) die Eröffnung der Liquidationsphase beginnt. In diesem Fall weist der Insolvenzrichter in seiner Entscheidung über die Eröffung auf die Auflösung hin und setzt die Liquidation der Gesellschaft ohne Bestellung von Liquidatoren gemäss Art. 260 LSA um.
Folglich gilt:
Auflösung durch Verluste
Einer der häufigsten in der Paxis auftretenden Auflösungsgründe, ist das Auftreten von Verlusten die das Nettobetriebsvermögen unter die Hälfte des Grund- bzw. Stammkapitals absinken lassen. Die Auflösung wird dabei nicht bewirkt, wenn das Grundkapital ausreichend erhöht oder reduziert wird und wenn die Beantragung einer Insolvenz vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist Artikel 36.1. c) des spanischen Handelsgesetzbuches zu berücksichtigen
Die aktuelle wirtschaftliche Lage, versetzt uns in eine außergewöhnliche Situation. Die Verluste auf Grund von Wertberichtigungen, müssen durch die Einbeziehung in die Gewinn und Verlustrechnung des Nettobetriebsvermögens berücksichtigt werden.
Die außergewöhnliche wirtschaftliche Situation hat die spanische Regierung dazu gezwungen das Konzept des Nettobetriebsvermögen eines Unternehmens neu zu definieren. Dies führte u. a. zur Neufassung des Art. 36.1.c) des spanischen Handelsgesetzbuches. Danach werden Wertnachberichtigungen von der Buchhaltung erfasst; sie wirken sich jedoch nicht unmittelbar auf das Nettobetriebsvermögens aus.