Das neue spanische Zivilprozessgesetz (LEC)

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Kategorien: Prozess- und Insolvenzrecht


PDF Das Neue Spanische Zivilprozessgesetz (LEC) (http://desarrollo NULL.make NULL.es/mariscal-abogados/ger/wp-content/uploads/2008/07/das-neue-spanische-zivilprozessgesetz-lec NULL.pdf)

Auswirkungen auf die wirtschaftsrechtliche Praxis

I. Einleitung

Zum 08.01.2001 ist das neue spanische Zivilprozessgesetz (Ley de enjuiciamiento civil, LEC) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dieser Gesetzesänderung eine Anpassung der noch aus dem Jahr 1881 stammenden prozessrechtlichen Vorschriften an die geänderten Anforderungen der Praxis des 21. Jahrhunderts. Die Reform hat zahlreiche Auswirkungen auf verschiedene Bereiche des spanischen Handels- und Wirtschaftsrechts, die im Rahmen dieser Ausarbeitung dargelegt werden sollen. So wurden z.B. im Rahmen des Wettbewerbsrechts und des Rechts zum gewerblichen Rechtsschutz die prozessualen Normen vollkommen umstrukturiert und zeitgemäße Kriterien, wie zum Beispiel die sogenannte Sammelklage (legitimación de grupos), das Mahnverfahren oder das Spezialverfahren zur Wechselvollstreckung eingeführt. Die wesentlichen Aspekte, die in der wirtschaftsrechtlichen Praxis Bedeutung haben, sollen im Folgenden dargelegt werden.

II. Verfahrensarten und vorläufiger Rechtsschutz

1. Verfahrensart

Im Rahmen des zivilprozessrechtlichen Erkenntnisverfahrens werden die Verfahrensarten auf das mündliche (verbal) und das ordentliche (ordinario) Verfahren beschränkt. An Bedeutung gewinnt das mündliche Verfahren für alle Streitfälle bis 500.000 Pts, das bisher nur in Ausnahmefällen einschlägig war. Mit der Reform wird damit nicht mehr zwischen einem höheren (mayor) und einem niedrigeren (menor) Streitwert (cuantia) zur Beurteilung der Verfahrensart unterschieden.

In dem nunmehr für alle Streitigkeiten über 500.000 Pts einheitlichen Verfahren wird das Schwergewicht auf die mündliche Verhandlung, einschließlich der Beweiswürdigung gelegt, leider aber wie bisher die insbesondere bei komplexen Sachverhalten problematischen engen Fristen (20 Tage für Klagebeantwortung) sowie das Erfordernis, alle Dokumente im Original vorzulegen, beibehalten. Neu ist, dass auch im ordentlichen Verfahren entgegen der bisherigen Regelung der mündlichen Verhandlung der Vorrang gegeben wird.

Für das sogenannte mündliche Verfahren besteht kein Anwaltszwang bis zu einem Streitwert von 150.000 Pts.

2. Vorläufige Vollstreckung

Die Vorschriften zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (ejecución provisional) sind in dem neuen LEC in den Artikeln 524 ff. geregelt. Grundsätzlich sind jetzt alle Urteile ohne Stellung einer Sicherheit durch den betreibenden Gläubiger vorläufig vollstreckbar. Ausgenommen sind gemäß Art 525 LEC Entscheidungen in Familiensachen, bei Willenserklärungen und bei Forderungen über gewerbliches Eigentum. Noch nicht rechtskräftige ausländische Gerichtsentscheidungen dürfen in Spanien ebenfalls nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Gemäß Art. 526 Abs. 2 LEC erfolgt der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Regelfall, ohne dass der betreibende Gläubiger zur Erbringung einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist.

Der Anspruchsgegner hat nur beschränkte Einredemöglichkeiten und kann im Fall des Antrages auf Einstellung der vorläufigen Vollstreckung zur Stellung einer Garantie verpflichtet werden.

3. Vorläufiger Rechtsschutz

Die Neufassung des LEC hat ein einheitliches Regelungswerk für den vorläufigen Rechtsschutz (Medidas Cautelares) geschaffen. Die allgemein gültigen Regelungen sind nunmehr in Abschnitt VI des Buches III, Art. 721 – 747 LEC zusammengefasst. Geregelt werden dort unter anderem die grundsätzlichen Voraussetzungen, der Verfahrensablauf und die Rahmenbedingungen für eventuelle Rechtsmittel gegen die vorläufigen Maßnahmen. Darüber hinaus wird auch die Änderung, Aufrechterhaltung und Aufhebung der vorläufigen Maßnahmen generell normiert.

a) Massnahmearten

Der vorläufige Rechtsschutz beinhaltet in Art. 726 ff. LEC die Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung der Durchsetzung einer späteren Entscheidung. Daneben können jede Art von Sicherheitsleistungen angeordnet werden, die dazu geeignet sind, eventuell entstandenen Schaden wieder gut zu machen.

Art. 727 LEC, beschreibt die einzelnen Maßnahmen im vorläufigen Rechtsschutz:

- Vorläufige Pfändung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen (embargo preventivo) gem. Art. 727 Nr. 1,
- Gerichtliche Intervention oder Verwaltung von Produktionsgütern (intervención o administración judiciales de bienes productivos) gem. Art. 727 Nr. 2,
- Verwahrung beweglicher Gegenstände (depósito de cosa mueble) gem. Art 727 Nr. 3,
- Errichtung eines Vermögensinventars (formación de interventarios de bienes) gem. Art. 727 Nr. 4,
- Vorläufige Eintragung von Klagen in öffentlichen Registern (anotación preventiva de demanda) gem. Art. 727 Nr. 5,
- Sonstige Registereintragungen (otras anotaciones registrales) gem. Art. 727 Nr. 6,
- Auf eine Handlung oder Unterlassung gerichtete Abberufung, Enthaltung und/oder Verbot (orden judicial de cesar provisionalmente en una actividad) gem. Art. 727 Nr. 7,
- Einzug und Verwahrung von Einnahmen aus rechtswidrigen Handlungen (intervención y despósito de ingresos obtenidos mediante una actividad que se considere ilícita) gem. Art. 727 Nr. 8,
- Einstweilige Verwahrung von Erzeugnissen und Gegenständen, sowie der für ihre Herstellung erforderlichen Arbeitsmaterialien (depósito temporal de ejemplares de las obras u objetos que se reputen producidos con infracción de las normas sobre propiedad intelectual industrial, así como el depósito del material empleado para su producción) gem. Art. 727 Nr. 9,
- Aussetzung von Gesellschafterbeschlüssen (suspensión de acuerdos sociales) gem. Art. 727 Nr. 10,
- Sonstige spezialgesetzlich geregelte vorläufige Maßnahmen (otras medidas) gem. Art. 727 Nr. 11.

b) Voraussetzungen

Die allgemeinen Voraussetzungen für den vorläufigen Rechtsschutz sind gemäß Art. 728 LEC die Glaubhaftmachung des Anspruches, Gefahr im Verzug und eine Sicherheitsleistung. Letztere muss geeignet und der Höhe nach angemessen sein, um eventuelle Vermögensschäden für den Schuldner zu vermeiden.

Das Gericht hat den Betroffenen grundsätzlich innerhalb von fünf Tagen anzuhören und anschließend in den nächsten drei Tagen zu entscheiden. Die Anordnung der Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes kann jedoch nicht für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ausgesprochen werden und endet in jedem Fall, sobald die Vollstreckung der Hauptsacheentscheidung des Gerichtes erfolgt.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann auch vor Einreichung der entsprechenden Hauptklage eingelegt werden, vgl. Art. 730 Absatz 2 LEC. Sobald der vorläufige Rechtsschutz gewährt wurde, ist darauf zu achten, dass dieser ohne Wirkung bleibt, wenn nicht innerhalb der nächsten 20 Tage die Klage in der Hauptsache erhoben wird, vgl. Art. 730 Absatz 2, Satz 2 LEC.

Nach Art. 733 Absatz 2 LEC kann der Antragsteller bei Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung des Beklagten einen Beschluss des Gerichtes erwirken. Dieser Beschluss ergeht innerhalb einer Frist von fünf Tagen, wobei auch die Schlüssigkeit geprüft wird. Unverändert bleibt die Möglichkeit des Beklagten, gegen ein solches beschleunigtes Verfahren innerhalb einer Frist von 20 Tagen Einwendungen geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses, in dem der vorläufige Rechtsschutz gewährt wird, vgl. Art. 739 ff. LEC.

Das neue LEC ersetzt die bisher im unlauteren Wettbewerbsgesetz (Art. 25) bzw. im allgemeinen Werbegesetz (Art. 30) vorgesehenen Regelungen für den vorläufigen Rechtsschutz durch die jetzt generell geltenden Bestimmungen.

Wegen der allgemeinen Anwendung des LEC gilt im übrigen für die Bereiche des Werberechts und des unlauteren Wettbewerbes auch Art. 130 Absatz 2 LEC. Danach ist ein vor der Hauptklage eingereichter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unzulässig, wenn sie nicht beim Gericht der Hauptsache eingelegt wird.

III. Besondere Verfahrensarten

1. Mahnverfahren

Für den allgemeinen Zahlungs- und Wirtschaftsverkehr ist die wohl wichtigste Neuerung des LEC die Einführung eines Mahnverfahrens, kodifiziert in den Art. 812 – 818 LEC. Bisher war die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen an ein langwieriges Erkenntnisverfahren gebunden, welches nach dem Erstreiten eines Titels in der Regel zudem in ein weiteres oft ebenso langwieriges Vollstreckungsverfahren führte. Die Höhe der Verfahrenskosten zwangen bei geringeren Schuldbeträgen in vielen Fällen die Gläubiger, auf eine gerichtliche Eintreibung ihrer Forderung zu verzichten. Nicht nur im Hinblick auf die geringeren Schuldbeträge sahen die spanischen Legislativorgane dringenden Handlungsbedarf und hoben ausdrücklich hervor, dass das neu geschaffene Mahnverfahren den Geldverkehr insbesondere zwischen Kaufleuten und klein- bzw. mittelständischen Unternehmen erleichtern soll, deren straffe Kalkulationen ihren Handlungsspielraum erheblich einengen.

Darüber hinaus hat sich mit der Einführung des Mahnverfahrens eine Angleichung an europäische Standards ergeben, eine ähnliche Verfahrensart gibt es zum Beispiel in Deutschland (Mahnverfahren), Italien (procedimento d’ingunzione) und Frankreich (procédure d’injonction).

a) Voraussetzungen

Zur Einleitung eines Mahnverfahrens ist eine Schuld erforderlich, die dokumentiert sein muss. Die zwei Bestandteile der materiellen Voraussetzung werden daher als Schuld (deuda) und Dokument (documento) bezeichnet.

aa) Schuld

Die Schuld muss fällig sein und darf gemäß Art. 812 LEC nicht mehr als 5 Millionen Peseten betragen.

Der Gesetzgeber begründet die Einführung eines Höchstbetrages entgegen der Regelung in anderen europäischen Ländern damit, dass eine Ausweitung des Mahnverfahrens auf Rechtsstreite mit höheren Streitwerten verhindert werden soll. Der Betrag von 5 Millionen Peseten sei nicht zu niedrig, da er wesentlich über dem Richtstreitwert für Verfahren, die nur in sogenannten mündlichen Verhandlungen abgewickelt werden und nicht mehr als 500.000 Peseten betragen dürfen, läge.

bb) Dokument

Die Anforderungen an die vorzulegenden Dokumente sind nicht sehr hoch. Weder die Form, noch der Zustand, noch die Art und Weise des Zustandekommens der Schuld ist ausschlaggebend. Wichtig ist vielmehr, dass der Schuldner das fragliche Dokument unterschrieben bzw. mit seinem Stempel versehen hat oder in irgend einer anderen elektronischen oder natürlichen Art seinen Willen zum Vertragsschluss deutlich gemacht hat.

Nicht geklärt wird in diesem Zusammenhang, ob auch Vertragsabschlüsse im “e-commerce” als dokumentarischer Nachweis angesehen werden können. Dieses Thema ist im königlichen Dekret 14/1999 über elektronische Unterschriften „firma electrónica” geregelt .

Nach der Legaldefinition des Artikels 2 lit. a) handelt es sich bei der elektronischen Unterschrift um eine Verbindung von elektronischen Daten, die unmittelbar mit anderen elektronischen Daten verknüpft sind und als Mittel dafür benutzt werden, den Autor bzw. Verwender als Urheber des Dokumentes zu identifizieren. Bei der „firma electrónica avanzada” (lit. b) handelt es sich um die sogenannte fortgeschrittene elektronische Unterschrift definiert, die die Feststellung des Unterzeichners ermöglicht und die durch Mittel erzeugt wurde, die der Verwender unter seiner ausschließlichen Kontrolle hat, so dass sie ihm allein zuzuordnen ist.

Gemäß Art. 3 hat die elektronische Unterschrift dieselbe juristische Wirkung wie eine „echte” per Hand getätigte Unterschrift, die auch vor Gericht als Beweis gilt. Die elektronische Unterschrift dürfte damit auch die Voraussetzung für den Nachweis der Vertragsabschlüsse im Mahnverfahren erfüllen.

Nach Art. 812 Absatz 1 Satz 2 LEC werden jedoch explizit nur folgende Unterlagen aufgeführt: Rechnungen, Lieferscheine, Bestätigungsschreiben, Telegramme, Telefaxe oder sonstige im Zahlungsverkehr übliche Schreiben. Die Vorschrift ist jedoch nur exemplarisch und nicht als abschließend zu verstehen.

b) Verfahren

Sachlich zuständig für das Mahnverfahren ist der Richter des erstinstanzlichen Gerichts. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners. Nach Art. 814 Absatz 2 LEC besteht für den Antrag kein Anwaltszwang. Auch ist der sogenannte Procurador (der in Spanien übliche Gerichtsmittler), der ansonsten in seiner Funktion beibehalten wurde, für dieses Verfahren nicht mehr erforderlich.

Es handelt sich um ein bewusst überschaubar und einfach gehaltenes Verfahren. Aus dem Antrag muss lediglich die Identität des Schuldners und dessen Wohnsitz hervorgehen mit Beifügung des Dokuments, aus dem sich die Schuld ergibt. Im Gegensatz zu Deutschland bedarf es keines bestimmten, speziell für diese Verfahrensart entwickelten Formulars.

Wesentliches Merkmal des Mahnverfahrens soll die Unkompliziertheit und schnelle Bearbeitung sein. Die vom Gericht zugestellte Mahnung muss gemäß Art. 161 LEC unter Fristsetzung darauf hinweisen, dass bei Nichtzahlung und bei mangelnder Angabe von Gründen gegen den Schuldner die Vollstreckung der Forderung eingeleitet wird. Danach hat der Schuldner 20 Tage Zeit zu zahlen und dies vor Gericht zu belegen oder schriftlich bei Gericht seine Einwendungen geltend zu machen. In letzteren Fall geht das Mahnverfahren in ein ordentliches bzw. mündliches Gerichtsverfahren über und wird durch ein Urteil entschieden.

Erscheint der Schuldner zu dem Gerichtstermin nicht, ergeht Versäumnisurteil, in dem der Schuldner ohne weitere Sachprüfung verurteilt wird, den geforderten Betrag zu zahlen (Art. 816 Absatz 1 LEC). Die so ergangene Entscheidung stellt einen vollstreckbaren Titel dar.

2. Wechselprozess

Die geltenden Vorschriften zum Wechselprozess wurden neu gefasst. Bisher war der Wechselprozess in Artikeln 49 ff. des Scheck- und Wechselgesetzes 19/1985 (Ley Cambiaria y del Cheque) vom 16 Juli 1985 geregelt, der wiederum auf die Verfahrensvorschriften genereller Art der Artikel 1429 ff. der alten Fassung des LEC verwies. Die neue und systematische Darstellung dieser Verfahrensart befindet sich nunmehr in Kapitel II, Titel III, Buch 4, Artikel 819 – 827 des umgestalteten LEC. Mit der Neuregelung ist wiederum die Straffung des Verfahrens und die Entlastung der Gerichte beabsichtigt, ein Mindeststreitwert ist bei dieser Verfahrensart nicht vorgesehen.

Dieses Verfahren stützt sich auf Ansprüche aus Wechseln, Schuldscheinen oder Schecks im Sinne des spanischen Wechsel- und Scheckgesetzes. Wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Urkunde “echt” ist, d.h. im Rechtsverkehr als Beweis geeignet ist und den Aussteller/Unterzeichner erkennen lässt, wird der Schuldner gemäß Art. 821 LEC dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu zahlen. Das Gericht kann darüber hinaus die einstweilige Pfändung von Vermögenswerten des Schuldners bis zu einer Höhe des Streitwertes einschließlich Verzugszinsen und Kosten des Klägers beschließen.

Dagegen kann der Schuldner folgende Maßnahmen ergreifen:
- Bezahlung der Schuld,
- Antrag auf Aufhebung der Pfändung,
- Widerspruch
.

Im Falle der Zahlung wird diese gerichtlich bestätigt und das Geld dem Kläger zur Verfügung gestellt. Der Schuldner trägt grundsätzlich die Kosten des Verfahrens, es sei denn, er kann belegen, dass es ihm unmöglich war, die Schuld vor Prozessbeginn zu begleichen, vgl. Art. 583 LEC. Nach der gerichtlichen Zahlungsaufforderung verfügt der Beklagte über 5 Tage, um die Aufhebung der Pfändung zu beantragen. Diesem Antrag wird jedoch nicht stattgegeben, wenn die Echtheit der Unterschriften auf der Urkunde von einem Notar bestätigt waren, oder wenn der Schuldner weder die Echtheit der Unterschriften noch die Unterzeichnung der Urkunde bestreitet. Bestreitet der Schuldner die Echtheit, wird hierüber in einem getrennten Verfahren entschieden, die Vollstreckung läuft aber weiter. Dies entspricht der jetzt schon seit 1985 geltenden Regelung.

Nach der gerichtlichen Aufforderung verfügt der Beklagte wie bisher über eine Frist von 10 Tagen zur Erhebung von Einwendungen (Art. 67 des einschlägigen Wechsel- und Scheckgesetzes) über die innerhalb einer Frist von fünf Tagen zu entscheiden ist.

Bei Statthaftigkeit der Einwendungen wird das Verfahren eingestellt und sofort die Aufhebung der Pfändung ausgesprochen.
Bei Unstatthaftigkeit wird ein früher erster Termin anberaumt, damit innerhalb der folgenden zehn Tagen ein Urteil ergeht. Die im Wechselprozess ergangene Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Gegen diese Entscheidung kann nach Art. 455 ff. LEC nur noch Berufung eingelegt werden.

4. Auswirkungen auf andere Gesetze

1. Ratenkauf

Das neue LEC modifiziert einige prozessualen Aspekte des Gesetzes für Ratenkauf (Gesetz 28/1998 vom 13. Juli, de venta a plazos de bienes muebles) und spezifiziert insbesondere die Durchsetzung der im Register für Ratenkauf (Registro de la Propiedad Mobiliaria) eingetragenen Rechte gegenüber Dritten.

Ansprüche aus Ratenkaufverträgen, Erfüllung oder Herausgabe des im Streit stehenden Gegenstandes sind im “mündlichen Verfahren” (analog zu Leasing-Verträgen) geltend zu machen.

Nach Eintragung im Register bestehen veräusserungshindernde Rechte zugunsten der eingetragenen Personen. Pfändungen und Zwangsvollstreckungen der Gegenstände durch nicht eingetragene Dritte sind nicht möglich, unabhängig davon, ob das Eigentumsrecht letztendlich dem Käufer oder dem Kreditgeber zusteht. Sobald der Registerbeamte durch Beschluss feststellt, dass Eigentumsrechte zu Gunsten von Personen bestehen, die nicht Schuldner der Verfahren sind, müssen sämtliche Vollstreckungs- bzw. Pfändungsmassnahmen eingestellt werden (vgl. Art 16 des Gesetzes für Ratenkauf).

Die örtliche Zuständigkeit bei Ratenkaufangelegenheiten richtet sich jetzt stets nach dem Wohnsitz des Käufers.

Nach gerichtlicher Feststellung der Vertragsverletzung durch den Käufer ist es jetzt nicht mehr erforderlich, erst mit einem weiteren Verfahrensschritt die Wiedererlangung des Ratenkaufgegenstandes einzuleiten, vielmehr besteht die Möglichkeit, dieses in ein und dem selben Verfahren zu erwirken.

2. Unlauterer Wettbewerb

Das neue LEC kommt bei Fragen des Unlauteren Wettbewerbs (competencia desleal) zur Geltung, wenn Ansprüche im Wege des Art. 18 des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb (Ley de competencia desleal, LCD) gerichtlich durchgesetzt werden sollen. Art. 18 behandelt die Aussetzung, Untersagung, Richtigstellung und ähnliche wettbewerbsrechtliche Maßnahmen. Infolge der Abschaffung der Trennung von Verfahren nach höherem und niedrigerem Streitwerte ist jetzt nach Art. 22 immer die Zuständigkeit des Gerichts für das ordentliche Verfahren gegeben.

Art. 23 (örtliche Zuständigkeit), Art. 25 (vorläufiger Rechtsschutz) und Art. 26 (besondere Beweisaufnahme) des Gesetzes über Unlauteren Wettbewerb werden durch das neue LEC aufgehoben, die Sachbereiche bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften des LEC.

a) Örtliche Zuständigkeit

Für die örtliche Zuständigkeit muss auf Art. 52 LEC zurückgegriffen werden. Dieser sieht für Gerichtsverfahren bei Unlauterem Wettbewerb vor, dass die örtliche Zuständigkeit der Gerichte sich nach dem Sitz des Beklagten richtet. Falls ein Wohnsitz nicht bekannt ist oder der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat, (d.h. außerhalb Spaniens) ist das Gericht zuständig, an dem die unlautere Handlung begangen wurde oder falls dieser ebenfalls nicht bekannt ist, der Ort der Auswirkungen der Unlauteren Handlung. Nach der neuen Regelung hat der Beklagte die Möglichkeit zwischen drei verschiedenen Gerichtsorten zu wählen, nämlich Gewerbesitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, wobei letztere erst dann zum Zuge kommen, wenn der Beklagte keinen festen Gewerbesitz hat. Darüber hinaus kann der Beklagte auch gemäß Art. 23 des Gesetzes über Unlauteren Wettbewerb zwischen dem Ort, an dem der Unlautere Wettbewerb durchgeführt wurde und dem Ort, an welchen der unlautere Wettbewerb seine Wirkung entfaltet, wählen. Gemäß der neuen Fassung des Art. 23 des Gesetzes über Unlauteren Wettbewerb besteht eine hierarchische Ordnung der Gerichtsstände. Das heißt, erst wenn der Beklagte keinen Gewerbesitz hat, ist der Wohnsitz, bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort ausschlaggebend. Ist auch dieser nicht bekannt, bzw. liegt nicht im spanischen Territorium, greift der Ort, an dem die unlautere Handlung durchgeführt oder subsidiär der Ort, an dem sie ihre Wirkung entfaltet.

Eine ausdrückliche oder konkludente Gerichtsstandvereinbarung im Rahmen von Verfahren des Unlauteren Wettbewerbes ist ausdrücklich untersagt. (Art. 54 i.V.m. 52 1.12 LEC)

b) Umkehr der Beweislast

Art. 217 Absatz 4 LEC legt nach der Streichung von Art. 26 des Gesetzes über Unlauteren Wettbewerb und Art. 29 des Allgemeinen Werbegesetzes, dem Beklagten die Beweislast auf, d.h. er muss den Nachweis erbringen, dass die von ihm gemachten Aussagen und Angaben der Wahrheit entsprechen. Dies betrifft die materiellen Informationen bzw. Tatsachenbehauptungen, die sich den entsprechenden Äußerungen bzw. Angaben entnehmen lassen. Art. 217 Absatz 4 LEC scheint gegenüber der bisherigen Regelung des Art. 26 des Gesetzes über Unlauteren Wettbewerb rigoroser zu sein und dem Richter keinen Ermessensspielraum mehr einzuräumen. Die Parteien sind nach Art. 217 Absatz 4 LEC nur dazu verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, den sie nach ihren Möglichkeiten tatsächlich erbringen können.

3. Werberecht

Durch die allgemeinen prozessualen Vorschriften des LEC wurden die Artikel 29, 30 und 33 des Allgemeinen Werbegesetzes (Ley General de Publicidad) gestrichen. Art. 29 und 30 hatten spezielle Verfahrensregelungen für werberechtliche Prozesse zum Inhalt.

Trotzdem enthält das Allgemeine Werbegesetz noch einige prozessuale Sondervorschriften, wie z.B. Art. 31, der die wesentlichen Bestandteile eines Urteilstenors in werberechtlichen Prozessen auflistet. Dazu zählen u.a. die Festsetzung einer Frist zur Behebung der Folgen der beanstandeten rechtswidrigen Werbung und die verbindliche Untersagung bzw. Verbot der rechtswidrigen Werbung.

Die Möglichkeit der Anspruchshäufung ist im selben Verfahren gemäß Art. 426 LEC wie bisher in Art. 33 Abs. 1 des Allgemeinen Werbegesetzes ausdrücklich zulässig.

In Art. 33 Absatz 2 wurde den öffentlichen Behörden eine Sonderstellung zugestanden. Sie konnten bisher ohne vorherigen Verwaltungsbescheid eine vorläufige Untersagung, bzw. Richtigstellung der rechtswidrigen Werbung gerichtlich beantragen. Diese Entbehrlichkeit des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens wurde durch die Streichung des Absatzes 2 aufgehoben.

4. Patentrecht

Das spanische Patentrecht (Ley 11/1986 de patentes) beinhaltet zahlreiche prozessuale Normen, die sich vor allem in Kapitel 13, Art. 123 – 142 befinden, welche ebenfalls Anwendung auf das Markenrecht (Ley de marcas) im Wege der Verweisungsnorm Art. 40 finden. Die Besonderheiten treten insbesondere bei der Legitimation, Art. 124, der Zuständigkeit, Art. 125, dem Tatsachenfeststellungsbeschluss (Art. 129 – 132), dem vorläufigen Rechtsschutz, Art. 133-139, u.ä., auf. Das neue LEC hat nur wesentliche Änderungen des Patentrechtes vorgenommen, die vornehmlich den vorläufigen Rechtsschutz (s.o.) betreffen.

Durch die Streichung des Absatzes 2 widerfährt die Einlegung des vorläufigen Rechtsschutzes eine geringfügige Änderung. Bisher war es nur gestattet eine Klage auf vorläufigen Rechtsschutz gleichzeitig mit der Hauptklage einzureichen. Nunmehr ist es im Sinne des Art. 730 möglich, den vorläufigen Rechtsschutz vor Einlegung der Hauptklage zu beantragen und später die Hauptklage nachzureichen.

V. Verbraucherschutz

1. Sammelklage

Eine der wohl wichtigsten Neuerungen der LEC dürfte die Anerkennung und die prozessuale Behandlung der Kollektivlegitimation bei Konsumenten- und Verbraucherschutzklagen sein. Diese Variante der Prozessführungsbefugnis (Art. 6 Nr. 7 LEC) war bisher nicht im spanischen Prozessrecht geregelt was dazu führte, dass Schäden, die eine Gruppe betrafen, nicht exakt eingegrenzt werden konnten. Dies gilt insbesondere bei Fällen des Massenkonsums, vor allem Kollektivschäden, die durch Fabrikationsfehler, Zusammensetzung, Gebrauchsanweisung, Design etc. verursacht werden. Die Einführung der Möglichkeit der Sammelklage wurde insbesondere wohl auch durch den tragischen Colza-Fall aus den 80′er Jahren beeinflusst, in dem durch manipuliertes Öl über 400 Menschen starben und Tausende gesundheitlich geschädigt wurden und der zu komplexen und sehr schwer zu bewältigen Massenprozessen geführt hat.

Die Geltendmachung von Kollektivschäden bedurfte einer prozessualen Vereinfachung, damit ein Urteil dem Kollektiv und nicht nur einzelnen Geschädigten zugute kommt. Die bisherige Regelung des Gesetzes 26/1984 vom 19. Juli 1984, Allgemeines Gesetz zum Schutz der Konsumenten und Verbraucher, (General para la defensa de los consumidores y usuarios), sah für die Konsumenten- und Verbrauchervereinigungen die Möglichkeit vor, für ihre Mitglieder oder im allgemeinen Interesse der Konsumenten und Verbraucher (Art. 20 Absatz 1 des besagten Gesetzes) vor Gericht als Partei aufzutreten.

Basierend auf diesem ersten Schritt wurde jetzt die Möglichkeit eine Sammelklage eingeführt, die an die „class actions” der angelsächsischen Rechtssysteme angelehnt ist. Damit kann ein Kläger für andere Betroffene, die sich in der selben Situation befinden Recht schaffen, mit der Folge, dass die gerichtliche Entscheidung für die ganze Gruppe, die einen Schaden erlitten hat, gilt. Dadurch, dass die Gruppen eine große Zahl annehmen können, ist es ihnen oft nicht möglich zur Verteidigung ihrer Rechte vollständig vor Gericht zu erscheinen. Es tritt für sie somit eine Art „class suiter” (Kläger) in ihren Namen auf, der den Urteilsspruch für die Gesamtheit erstreitet.

In diesem Zusammenhang regelt das neue LEC verschiedene Bereiche der Gruppenlegitimation, wobei der Schwerpunkt im Rahmen des Schutzes der Konsumenten und Verbraucher liegt. Diese neue Regelung beinhaltet jedoch nicht die Errichtung einer besonderen Prozess- bzw. Verfahrensart. Zahlreiche Normen wurden hingegen auf diese neue Regelung hin ausgerichtet und ergänzt.

2. Voraussetzungen

Die Sammelklage ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Die Gruppe der geschädigten Konsumenten und Verbraucher muss bestimmbar sein, die Zahl der Geschädigten bedarf hingegen nicht der Konkretisierung. In der Praxis sieht dies meistens so aus, dass eine Verbraucherschutzgruppe im Namen ihrer Mitglieder die Klage einreicht. Von diesem Vorhaben werden alle potentiellen Betroffenen informiert, in dem durch einen Aufruf auf die Zulässigkeit der Klage verwiesen und der Betroffene zur Teilnahme aufgefordert wird. Der betroffene Verbraucher kann jederzeit an dem Prozess teilnehmen; er kann jedoch keine präkludierten Rechtsmittel einlegen, vgl. Art 15 Absatz 2 LEC.

Die Verbraucherschutzgruppen sind in der Regel als Vereine (asociaciones) organisiert. Ihre Rechtsfigur richtet sich gemäß Art 20 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Konsumenten und Verbraucher nach dem Vereinsgesetz (Ley de Asociaciones). Der Vereinszweck muss neben dem allgemeinen Schutz der Verbraucher auch die Unterrichtung und Information zu bestimmten Produkten oder Dienstleistungen beinhalten.

Für den Inhalt des Urteilstenors gibt es ebenfalls besondere Vorschriften. Wenn zum Beispiel eine Verurteilung zur Zahlung ausgesprochen wird, ist der begünstigte Konsumenten- bzw. Verbraucherkreis für den der Urteilsspruch gelten soll, anzugeben, Art. 221 LEC. Sofern eine Unterlassungsentscheidung oder ein Festellungsbeschluss ergeht, muss der betroffenen Konsumentenkreis nicht angegeben werden .

Art. 15 Absatz 3 LEC regelt die Fälle, in denen eine unbestimmbare Zahl von Konsumenten und Verbrauchern betroffenen ist. Hierbei entfaltet die Sammelklage ihren genuinen Zweck, nämlich die Verbindlichkeit auch für nicht anwesende Personen, was ebenso anfänglich unbekannte Personen, die mit zur „class” gehören, betreffen kann. Die Prozesslegitimation gehört in diesen Fällen allein den Verbraucher- und Konsumentenschutzvereinigungen.

Der Prozeß setzt einen Aufruf voraus, der das Verfahren für maximal 2 Monate unterbricht. Die genaue Frist bestimmt sich nach der Komplexität und den Umständen des Einzelfalles. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wird mit all denjenigen Konsumenten durchgeführt, die auf den Aufruf reagiert haben. Ein individuelles Erscheinen ist gemäß Art. 15 Absatz 3 LEC danach nicht mehr möglich. Das LEC sieht jedoch einen Ausnahmefall hierzu vor. Ein Konsument kann nachträglich vor Gericht erscheinen, wenn sich aus dem Urteil die Möglichkeit ergibt, dass auch einzelne Personen hieraus Ansprüche geltend machen können, vgl. Art. 221 Absatz 1 und Absatz 2 LEC. Für diesen Fall kann das für die Vollstreckung zuständige Gericht in einem Beschluss entscheiden, dass die Interessenten ebenfalls zur Gruppe der Begünstigten gehören . Mit diesem Beschluss können die nachher hinzugetretenen Konsumenten ebenfalls vollstrecken.

VI. Gesellschaftsrecht

1. Anfechtung

Das neue LEC fasst die einschlägigen Bestimmungen für die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung bzw. des Verwaltungsrates bezüglich der Zuständigkeiten neu. Nach der neuen Fassung des Art. 118 der LSA richtet sich das Anfechtungsverfahren nach den Vorschriften für die ordentlichen Gerichtsverfahren (vgl. Auch Art. 249.1 3º LEC). Die Artikel 119, 120, 121 und 122 Absatz 1 LSA werden entsprechend aufgehoben.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit liegt weiterhin beim erstinstanzlichen Gericht des Ortes des Gerichtssitzes. Eine ausdrücklich oder konkludente Gerichtsstandvereinbarung ist nach wie vor nicht möglich.

Gemäß Art. 73.2 LEC werden die Klagen auf Anfechtung bzw. Nichtigkeitserklärung von Gesellschaftsbeschlüssen, die innerhalb von 40 Tagen nach Beschlussfassung erhoben werden, von Amtswegen akkumuliert.

2. Rechtsmittel

Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 735 Absatz 2 LEC Berufung eingelegt werden, die jedoch zunächst keinen Suspensiveffekt hat, so dass die vorläufige Maßnahme greift und sich die Berufung allein nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 455 ff. LEC richtet.

3. Gutgläubige Dritte

Auch wenn der Art. 122 Absatz 1 des Gesetzes über Aktiengesellschaften ersatzlos gestrichen wurde, besteht nach wie vor für gutgläubige Dritte, die einen Titel gegen die Gesellschaft erlangt haben, die Möglichkeit, diesen zu vollstrecken. Gemäß Art. 222 Absatz 3 LEC gelten die angefochtenen Beschlüsse gegenüber allen Gesellschaftern jedoch nicht gegenüber gutgläubigen Dritten. Diese Regelung gilt auch für die nicht rechtswidrig handelnden Gesellschafter. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Sicherung des Handelsverkehres sind die Rechte Dritter geschützt.

VII. Schiedsverfahren

Die Vorschriften für die nationale Schiedsgerichtsbarkeit sind durch ein Spezialgesetz geregelt (Gesetz 36/1988 vom 5. Dezember 1988 über das Schiedsverfahren “de Arbitraje”). Das neue LEC enthält jedoch einige wesentliche Reformen.

1. Vollstreckungsfähiger Titel

Nach Art. 517 Nr. 2 Abs. 2 LEC sind rechtskräftige Schiedsurteile bzw. Schiedsbeschlüsse wie bisher vollstreckungsfähige Titel. Art. 37 des spanischen Gesetzes über Schiedsverfahren verweist insoweit auf die ordentlichen Gerichtsverfahren, so dass bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen und Urteilen dieselben Vorschriften gelten.

2. Vorläufiger Rechtsschutz

Das neue LEC regelt nunmehr ausdrücklich Maßnahmen im vorläufigen Rechtsschutz für Schiedsverfahren. Gemäß Art. 722 LEC können die ordentlichen Gerichte im Rahmen eines in Spanien anhängigen Schiedsverfahrens um vorläufigen Rechtsschutz ersucht werden. Für dieses Ersuchen ist die Parteistellung zwingend erforderlich, die ausreichend nachgewiesen werden muss. Die ordentlichen Gerichte können auch angerufen werden vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Parteien wegen mangelnder Einigung auf einen oder mehrerer Schiedsrichter auf die gerichtliche Einsetzung der Schiedsrichter im Sinne von Artikel 38 des Gesetzes über Schiedsverfahren zurückgreifen.

Bei institutionellen Schiedsverfahren müssen die jeweiligen Schiedsordnungen beachtet werden und die dort enthaltenen Maßnahmen zunächst ausgeschöpft werden. Ein ordnungsgemäßer Antrag an die jeweilige Institution hat sich nach den Erfordernissen der entsprechenden Schiedsordnung zu richten.

Sachlich zuständig für die Maßnahmen im vorläufigen Rechtsschutz bei Schiedsverfahren ist gemäß Artikel 723 LEC Absatz 1 das Gericht, dass in der Hauptsache zuständig wäre. Nach Artikel 724 Absatz 1 LEC richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort, an dem der Schiedsspruch vollstreckt werden soll oder in Ermangelung dessen, nach dem Ort an dem die vorläufigen Maßnahmen ergriffen werden sollen.

Hinsichtlich der konkreten Massnahmearten und weiteren Voraussetzungen gelten die allgemeinen Regelungen zum Vorläufigen Rechtsschutz (s.o.).

3. Einrede der Schiedsvereinbarung

Die Unzuständigkeit eines angerufenen ordentlichen Gerichts ist im Wege der Einlegung des Rechtsmittels der sogenannten “declinatoria” zu rügen (Art. 63 LEC). Das bisher geltende Rechtsmittel (sogenannte excepción dilatoria) warf bei Prozessen des sogenannten kleinen Streitwertes die Frage auf, ob entsprechend der prozessualen Normen neben der Einrede der Unzuständigkeit trotzdem die Klage ebenfalls zeitgleich beantwortet werden muss. Diese Unklarheit ist jetzt dadurch beseitigt, dass gemäß Art. 64.1 LEC die Einrede der Unzuständigkeit die Frist zur Klagebeantwortung unterbricht.

Die Einrede ist innerhalb der ersten 10 Tage der Frist zur Klagebeantwortung bzw. innerhalb der ersten 5 Tage nach der Ladung zum mündlichen Termin zu erheben.

Art. 11 des spanischen Gesetzes zur Schiedsgerichtsbarkeit wird insoweit geändert, als die Bezeichnung des anwendbaren Rechtsmittels dem neuen LEC angepasst wird.

4. Schiedsgerichtsbarkeit und Gesellschaftsrecht

Das neue LEC lässt die Frage offen, ob und inwieweit die Lösung gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten einer Schiedsvereinbarung unterstellt werden kann. Bisher wurde dies als zulässig angesehen, sofern die gesetzlichen Rechte des Aktionärs nicht berührt werden, wozu nach allgemeiner Ansicht auf jeden Fall die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zählt, die damit nur in einem ordentlichen Gerichtsverfahren vorgenommen werden konnte.

Die zuständige Generaldirektion für Register und Notarfragen sowie eine kürzliche Entscheidung des Tribunal Supremos, des obersten Gerichtshofes in Spanien aus dem Jahr 1998 stellen jedoch klar, dass auch die Klärung der Frage über die Nichtigkeit der Gesellschafterversammlung oder die Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse nicht von der Schiedsvereinbarung ausgeschlossen sind, sofern die Schiedsvereinbarung satzungsmässig vereinbart und im Handelsregister eingetragen ist. Es ist zu bedauern, dass das neue LEC diesen wichtigen Punkt nicht eindeutig auch im Gesetz geklärt hat.

8. Sonstige Änderungen

1. Pfandrecht

Neben den bereits zuvor genannten Spezialgesetzen wird u.a. auch im Rahmen des Hypothekenrechts das Gesetz zur Mobiliarhypothek und zum besitzlosen Pfandrecht (Ley de Hipoteca Mobiliaria y Prenda sin Desplazamiento) vom 16 Dezember 1954 modifiziert. Konkret werden die Artikel 82 bis einschliesslich 85 sowie 92 und 93 aufgehoben. In sämtlichen Artikeln wurde das beschleunigte Gerichtsverfahren (procedimiento judicial sumario) welches bisher für Hypothekenprozesse bei Immobilien und besitzlose Pfandrechte Anwendung fand, geregelt. Durch die Außerkraftsetzung der besagten Vorschriften finden nunmehr zum einem die allgemeinen Prozessvorschriften des LEC Anwendung und zum anderen das in den Artikeln 86 ff. des oben genannten Gesetzes geregelte außergerichtliche Verfahren (procedimiento extrajudicial). Das Verfahren wird als “außergerichtlich” überschrieben, weil es vor einem Notar und nicht vor einem Richter durchgeführt wird, vgl. Art. 87 Abs. 2.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geändert bzw. ergänzt werden die Art. 12 und 16 des spanischen Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen (Ley 7/1998, sobre Condiciones Generales de la Contratación) vom 13. April 1998. In der neuen Fassung von Art 12 werden bei einer Nichtigkeitsklage gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen die beanstandeten Klauseln – sofern sie rechtswidrig sind – für nichtig erklärt und ihre Weiterverwendung untersagt. Ferner wird festgestellt, ob sämtliche Klauseln ungültig sind oder ob eine geltungserhaltende Beschränkung vorgenommen werden kann. Der Schaden, der durch die Verwendung nichtiger Geschäftsbedingungen entsteht, muss ersetzt werden.

Ferner besteht auch die Möglichkeit, eine Klage auf “Rücknahme” (retractación) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzureichen. Hier wird dem Verwender auferlegt, nichtige Klauseln aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu streichen und in Zukunft nicht mehr zu verwenden.

Des weiteren kann eine Klage auf gerichtliche Feststellung eingereicht werden, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass eine bestimme Klausel Vertragsbestandteil geworden ist.

Im Hinblick auf die Änderungen bei den Verbraucherschutzvorschriften wurde Art. 16 des Gesetzes über allgemeine Geschäftsbedingungen mit einem zusätzlichen Absatz ergänzt, der bestimmten Gruppen (Einrichtungen) die Möglichkeit gibt, als Partei beizutreten.

3. Zwangsverwaltung von Gesellschaften

Die juristische Zwangsverwaltung von Gesellschaften kann vom Gericht auferlegt werden, wenn von einer Gesellschaft oder Gesellschaftsgruppe Aktien oder Anteile ganz oder zumindest mehrheitlich gepfändet wurden (Art. 630 LEC). Das Gericht ernennt dann die Verwalter, die von den Gläubigern der gepfändeten Gesellschaft vorgeschlagen werden. Die Zwangsverwaltung wird im Handelsregister und, wenn Grundstücke betroffen sind, auch im Grundbuch eingetragen.

4. Konkursrecht und internationale Rechtshilfe

Die Vorschriften über das Konkursrecht bleiben bestehen, bis der Gesetzgeber ein neues Insolvenzrecht erläßt, was innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des LEC (also bis Juli 2001) der Fall sein soll. Das gleiche gilt für ein neues Gesetz über internationale Kooperation im gerichtlichen Bereich, in dem die Einzelheiten zu Rechtshilfe bei internationalen Zustellungen, Vollstreckung ausländischer Urteile etc. geregelt werden soll.

9. Abschliessende Wertung

Das neue spanische LEC stellt im europäischem Vergleich eine umfassende und auch praktische Regelung dar und schließt eine langjährige Diskussionsphase, die gegenwärtig z.B. in Deutschland sehr aktuell ist. Im Bereich des Mahnverfahrens und des Wechselprozesses scheint eine Harmonisierung zu anderen europäischen Rechtsvorschriften stattgefunden zu haben. Beim Verbraucherschutz werden durch die Einführung der Sammelklage europäische Standards sogar übertroffen.

Die Vereinheitlichung und Harmonisierung der prozessualen Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen ist nicht nur beim vorläufigen Rechtsschutz sachlich richtig konzipiert. Auch die Verstärkung der mündlichen Beitrages der Verhandlung ist zu begrüßen, es bleibt jedoch abzuwarten, ob die bisher an streng formaljuristischen Verfahren geübte Justiz tatsächlich in der Lage ist, die sich aus der Möglichkeit eines direkten mündlichen Auseinandersetzens bietenden Vorteile in der Praxis umzusetzen und anders als bisher, die Urteile auch tatsächlich in der bisher schon geltenden engen Frist erläßt.

Negativ zu beurteilen ist auch das Beibehalten des strengen Erfordernisses einer notariellen Prozessvollmacht sowie der Vorlage aller Originaldokumente bei Einreichung der Klage bzw. der Klagebeantwortung. Von der praktischen Seite des Anwalts und im Interesse des Mandanten insbesondere der Kostenersparnis, hätte man sich auch den Verzicht auf die notwendige Einschaltung des Procurador gewünscht.

Karl H. Lincke

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