Besonderheiten der Teilzeitarbeitsverträge in Spanien

Teilzeitverträge sind ob der aktuellen Wirtschaftslage in Spanien eine interessante Möglichkeit Arbeitgeber zur Kosteneinsparung und zur Arbeitsplatzsicherung für Arbeitnehmer.

Nachdem im ersten Artikel die grundledenden Eigenschaften des Teilzeitarbeitsvertrags in Spanien besprochen wurden, geht der folgende Beitrag auf Besonderheiten wie Boni, Überstunden und Abfindung ein.

Bonusleistungen

Bonusleistungen aufgrund eines unbefristeten Teilzeitvertrags werden berechnet, indem die Boni für die im Gesetz 43/2006 vom 29. Dezember vorgesehenen Gruppen mit einem Faktor multipliziert werden, der der im Vertrag vereinbarten Arbeitszeit im Verhältnis zur Vollzeit entspricht, zuzüglich 30 Prozentpunkten, jedoch nicht mehr als 100 % der vorgesehenen Höhe.

Ablauf und Abfindung

Unbefristete Teilzeitarbeitsverträge laufen aus den gesetzlich in Artikel 49 Arbeitsvertragsgesetz festgelegten Gründen ab.

Für den Ablauf von befristeten Teilzeitarbeitsverträgen gilt die Vorschrift in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c Arbeitsvertragsgesetz in der Fassung des Artikels 3 Absatz 1 Gesetz 12/2001 vom 9. Juli. Außer bei Vertretungs- und Praktikumsverträgen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung in anteilmäßiger Höhe des Betrags, der sich aus der Vergütung von zehn Tagessätzen pro Dienstjahr oder gegebenenfalls in Höhe des in der geltenden Spezialvorschrift festgelegten Betrags ergibt.

Zusatzstunden

Als Zusatzstunden gelten Stunden, deren eventuelle Leistung zusätzlich zu den im Teilzeitarbeitsvertrag vereinbarten normalen Arbeitsstunden vereinbart wurden. Über die Leistung von Zusatzstunden ist eine gesonderte Abrede im Vertrag erforderlich. Sie dürfen nur in unbefristeten Teilzeitarbeitsverträgen vereinbart werden und sie dürfen 15% der im Vertrag vereinbarten normalen Arbeitsstunden übersteigen.

In den Tarifverträgen auf Branchenebene können andere Prozentsätze festgelegt werden, wobei sie jedoch 60% der vereinbarten normalen Arbeitszeit nicht übersteigen dürfen. Auf keinen Fall darf die Summe aus normalen Arbeitsstunden und Zusatzstunden die gesetzliche Obergrenze für Teilzeitarbeitsverhältnisse übersteigen.

Die Vereinbarung von Zusatzstunden kann vom Arbeitnehmer nach Ablauf von einem Jahr ab Vertragsschluss mit einer Frist von 15 Tagen gekündigt werden.

Die Entlohnung entspricht dem Verhältnis der pro Tag, Woche, Monat oder Jahr geleisteten Arbeitsstunden zur normalen Arbeitszeit in der entsprechenden Betriebsart.

Im Falle der Teilrente ist die Entlohnung des in Rente gehenden Arbeitnehmers mit der Rente vereinbar, die ihm von der Sozialversicherung zuerkannt wird.

Beiträge zur Sozialversicherung

Die soziale Vorsorge aus den Teilzeitarbeitsverträgen regelt sich nach dem Grundsatz der Gleichstellung des Teilzeit-Arbeitnehmers mit dem Vollzeit-Arbeitnehmer, konkret durch die Bestimmungen in Artikel 2 des Königlichen Gesetzesdekrets 15/1998 vom 27. November.

Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Sozialversicherung besteht aus der effektiv bezogenen Entlohnung in Abhängigkeit von der geleisteten normalen und Zusatzarbeitszeit.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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