Die Geschichte des Medien- und Werberechts in Spanien

Es hat eine chronologische Entwicklung des kodifizierten Medienrechts in Spanien seit seiner ersten Veröffentlichung in 1986 bis hin zu seinen Ergänzungen in 1988, und letzten Endes bis zu seiner Auslegung von heute stattgefunden. Die grundlegenden Prinzipien sind jedoch die gleichen geblieben. Jede Werbung muss legal, wahrheitsgetreu und echt sein, und den freien Wettbewerb umfassen.

Spanien war Mitglied der Europäischen Gemeinschaft, die dann der Europäischen Union (EU) einverleibt wurde. Als Mitglied der EU, unterliegt Spanien den Gesetzen dieser.

Quellen des Medienrechts in Spanien

Die erste Satzung zu diesem Thema, das Gesetz 61/1964 vom 11. Juni 1964 (Estatuto de la Publicidad) wurde aufgrund seiner kompromisslosen Bedingungen als ungültig erklärt.

Das Allgemeine Mediengesetz in Spanien

Das Allgemeine Mediengesetz (Ley General de Publicidad) ersetzte das Gesetz 61/1964 am 11. November 1988. Dieses neue und verbesserte Gesetz war verfahrensorientierter. Es erlaubt einen höheren Grad an Flexibilität in einer sich immerzu verändernden Gesellschaft und war konform mit den Gesetzen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Richtlinien zu irreführender Werbung.

Bereits die einführenden Artikel des Allgemeinen Mediengesetzes stellen klar, an wen sich das Gesetz richtet und welche Werbepraktiken akzeptabel sind und welche nicht. Das Gesetz betrifft alle Formen der Werbung, ob öffentlich oder privat, getätigt von einer natürlichen oder einer juristischen Person durch gewerbliche, industrielle, handwerkliche oder fachliche Aktivitäten. Werbung darf niemandes Würde angreifen oder die Werte und rechtlich geschützten Rechte, besonderes jene, die in der spanischen Verfassung in den Artikeln 14, 18 und 20 aufgezählt sind, verletzen.

Spanisches Verbraucher- und Nutzerschutzgesetz

In 1984 verabschiedete Spanien das Gesetz 26/1984 am 19. Juli 1984, welches die Interessen und Rechte der Verbraucher und Nutzer schützt. Das Gesetz von 1988 erläutert diesen Schutz im Detail. Mit der Zeit hat sich herausgestellt, dass dieses ergiebiger als das erstere die relevanten Angelegenheiten umfasst. Heute findet man Bestimmungen, wie beispielsweise, dass jedwede Werbung, die Frauen in einer erniedrigenden Weise darstellt und mit einem Übermaß an Sexualisierung diskriminiert, illegal ist, genauso wie die Darstellung von Minderjährigen in kompromittierenden Situationen, irreführende Werbung und jede Form von Gewalt, wie aus dem Gesetz 1/2004 vom 28. Dezember 2004 hervorgeht.

Gerichtliche Streitigkeiten und Präzedenzfälle

Die Satzung von 1988 ist noch heute in Kraft und wurde ergänzt und aktualisiert. Alle Streitigkeiten werden vor Gericht geklärt. Die Gerichte wenden besondere Verfahren und juristische Präzedenzfälle des Höchsten Gerichts, des Obersten Gerichtshofs Spaniens (Tribunal Supremo), an. Diese Präzedenzfälle beinhalten ethische Richtlinien, sowohl Vorschriften zur Vertragserstellung, als auch Mahnungen, dass alle Werbetreibenden ihrer Werbung gerecht werden müssen.

Sonderregulierungen

Sonderregulierungen greifen, wenn diese nicht in Konflikt mit dem Allgemeinen Mediengesetz stehen. Solche Gesetze oder Regelungen umfassen internationale Bestimmungen und Standards, auch solche, die von lokalen Regierungen oder durch Art. 149 der spanischen Verfassung legitimiert sind.

Lokale Rechtsprechung

Art. 149 erlaubt lokalen Regierungen die Rechtsprechung bezüglich Sonder- und Räumungsverkäufen, diversen Wettbewerbssektoren und in Punkten in denen Werbung besonders relevant ist (Theater, Essen, Medikamente, Spielzeug etc.) auszuüben.

Zudem richtet sich die Spanische Verfassung vom 27. Dezember 1978 nicht explizit an die von der Werbung Betroffenen. Art. 38, der die Freizügigkeit der Unternehmen innerhalb der Markwirtschaft garantiert, schützt sogar indirekt deren Werbung.

Zusammenfassend ist das entscheidende Element der Rechtsprechung im Medienrecht in Spanien das Allgemeine Mediengesetz von 1988, das das Gesetz 61/1964 vom 11. Juni 1964 auf Grund dessen Inflexibilität ablöste.

Justine Matthys & Karl Lincke

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.