Die Gründung einer Filiale in Spanien

Die Gründung einer Filiale in Spanien bedeutet, im Gegensatz zum Aufbau einer Zweigniederlassung, die Schaffung einer unabhängigen Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Obwohl sie mit von ihrer ausländischen Muttergesellschaft eingebrachtem Kapital gegründet und direkt von derselben kontrolliert wird, ist die Filiale ein unabhängiges Rechtssubjekt, d. h. eine von ihrer Muttergesellschaft unabhängige Körperschaft, die in jeder Hinsicht als in Spanien ansässig betrachtet wird und daher den spanischen Rechtsvorschriften unterworfen ist. Sie ist deshalb Steuersubjekt der spanischen Körperschaftssteuer und muss die Buchhaltungspflichten und geltenden steuerlichen Pflichten einhalten, ebenso ihre Jahresabschlüsse einreichen und ausserdem eintragsfähige Gesellschaftsvorgänge beim Handelsregister vorlegen.

Als wichtige Gesichtspunkte des Verhältnisses zwischen der ausländischen Muttergesellschaft und der Filiale bleibt hervorzuheben, dass

  • die Haftung der ausländischen Muttergesellschaft bezüglich ihrer spanischen Filiale auf die geleisteten Kapitaleinlagen beschränkt ist;
  • die spanische Filiale eine Reihe von Auslagen steuerlich abziehen kann, wie z. B. Zahlungen in Form von offenen Zinsen oder Nutzungsentgelten an ihre Muttergesellschaft;
  • des Weiteren die Rückführung von Dividenden der spanischen Filiale an ihre ausländische Muttergesellschaft in Spanien generell steuerfrei sein wird, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden (EU-Investor, Mindestbeteiligung an der Mitbestimmung, Erhaltung der Kapitalanlage, etc.).

Die wichtigsten Gesellschaftsformen in Spanien: Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft

Die beiden wesentlichen Rechtsformen, die eine Filiale in Spanien annehmen kann, sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.L.) und die Aktiengesellschaft (S.A.). Beide Rechtsinstitute weisen eine Reihe von Unterschieden auf, die in der folgenden Tabelle herausgearbeitet werden:

S.L. S.A.
Mindestgesellschaftskapital 3.000 € 60.000 €
Einzahlung zum Zeitpunkt der Gründung Volleinzahlung Mindesteinzahlung von 25%, sonst die Ausgabeprämie, falls festgesetzt
Aktien/Beteiligungen keine börsengängigen Wertpapiere börsengängige Wertpapiere
Sacheinlagen ins Gesellschaftskapital Es ist kein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich, sondern die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für die Echtheit und den Wert der Sacheinlagen Es ist ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Sacheinlagen erforderlich
Regelung der Übertragung der Aktienbeteiligungen geschlossene Gesellschaft: die Beteiligungen können nicht frei übertragen werden (ausser im Fall der Übertragungen zwischen Gesellschaftern, Vorfahren, Nachkommen, Gesellschaften derselben Gruppe, etc.). Vorkaufsrecht zugunsten der Gesellschafter und Gesellschaft offene Gesellschaft: grundsätzlich sind die Aktien, vorbehaltlich einer satzungsmässigen Bestimmung, frei übertragbar
satzungsmässige Änderungen Es ist keine Stellungnahme der Verwalter der Verwaltungsratsmitgliedererforderlich Es ist eine Stellungnahme des Vorstands oder ggf. der Aktionäre, die die Änderung vorgeschlagen haben, erforderlich
Amtsdauer der Verwalter sie können das Amt auf unbeschränkte Dauer ausführen maximal 6 Jahre und wiederwählbar für Zeiträume der selben Dauer
Mindest-/Höchstanzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats Mindestanzahl: 3Höchstanzahl: 12 Mindestanzahl: 3es gibt keine Höchstgrenze

Formalitäten für die Gründung einer Filiale

Für die Gründung einer Filiale in Spanien (sowohl in der Form der S.A. als auch der S.L.) muss eine Reihe von gängigen Formalitäten befolgt werden, die in aller Regel innerhalb von sechs oder sieben Wochen erfüllt werden können. Dies sind insbesondere die folgenden:

  • Die Einholung der Steuernummer (NIF) des ausländischen Investors.
  • Antrag auf Eintragung des Firmennamens der spanischen Filiale ins zentrale Handelsregister (Gültigkeit von sechs Monaten).
  • Kontoeröffnung auf den Namen der spanischen Filiale und Einzahlung des Gesellschaftskapitals. Das Bankunternehmen wird eine Bescheinigung über die Einzahlung ausgeben.
  • Antrag auf die vorläufige NIF der spanischen Filiale.
  • Notariell beurkundete Erklärung der Gründung der Filiale, einschliesslich u. a. der Gesichtspunkte der bankmässigen Bescheinigung, Eintragung des Firmennamens, Gesellschaftssatzung, Identifiaktion der Verwalter etc.
  • Vorlage des Formulars D1-A der Erklärung über die Auslandsinvestition beim Register der Generaldirektion des Handels und der Investitionen des Ministeriums der Wirtschaft und der Wettbewerbsfähigkeit.
  • Abwicklung der Vermögensübertragungssteuer und Beurkundungssteuer.
  • Antrag auf Eintragung der notariellen Urkunde in das Handelsregister (allgemeine Frist von 15 Tagen für die Qualifikation und Eintragung).
  • Einholung der endgültigen NIF der spanischen Filiale.
  • Ausführung der Rentenformalitäten für steuerliche und arbeitsrechtliche Zwecke (Anmeldung der Steuer auf gewerbliche Tätigkeit, Gewerbesteuer, Anmeldung beim spanischen Sozialversicherungssystem, etc.).

Wenn Sie mehr Informationen im Zusammenhang mit dem oben Ausgeführten wünschen oder Hilfe bei der Durchführung der Formalitäten benötigen, die zu einer Gründung einer spanischen Filiale gehören, kontaktieren Sie Mariscal Abogados, Ihren spezialisierten Rechtsberater in Spanien.

Dieser Beitrag ist nicht als rechtliche Beratung zu verstehen

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José María Mesa hat Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre studiert und ist auf Handelsverträge, Gesellschaftsrecht sowie Mergers & Acquisitions spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht José María Mesa zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.