Gesunkener Sozialversicherungsbeitrag für unbefristete Arbeitsverträge in Spanien

Mit Wirkung ab dem 25. Februar 2014 zahlen Unternehmen und Selbständige (unabhängig von ihrer Größe oder Mitarbeiterzahl), die Arbeitnehmer über unbefristete Arbeitsverträge einstellen, während der ersten 24 Monate lediglich 100 Euro monatlich als Sozialversicherungsbeitrag für allgemeine Risiken (Hinsichtlich der Versicherung für andere Risiken bleiben die Beiträge wie bisher). Für den Fall, dass das Unternehmen weniger als 10 Arbeitnehmer zählt, können sie während eines weiteren dritten Jahres eine Senkung des Beitrags vornehmen, was 50% der normalen Beiträge für allgemeine Risiken entspricht.

Die Voraussetzungen für geringere Sozialversicherungsbeiträge

Um Anspruch auf die genannten Beitragssenkungen der Sozialversicherung zu haben, müssen die Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie dürfen während der letzten sechs Monate vor Anwendung der Senkung keine Arbeitsverträge aus objektiven Gründen oder aufgrund von disziplinarischen Kündigungen beendet haben. Ferner dürfen während der genannten Zeit auch keine Massenentlassungen stattgefunden haben. Vertragsauflösungen vor dem 25. Februar 2014 spielen dabei allerdings keine Rolle.
  • Sie müssen ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen sein, sowohl während als auch außerhalb der Zeit der Anwendung der gesenkten Beiträge. Sofern es während der Zeit der Anwendung zu einem vollständigen oder teilweisen Zahlungsmangel kommt, führt dies automatisch zum Verlust des Rechts auf eine Senkung ab dem Monat, in dem der Verstoß begangen wurde.
  • Die Vertragsabschlüsse müssen zu einer Steigerung der Beschäftigung sowohl in Bezug auf unbefristete Arbeitsverträge als auch auf allgemeine Beschäftigung geführt haben. Um diese Steigerung zu berechnen, wird die durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern betrachtet, welche ihren Dienst während der letzten 30 Tage vor Vertragsabschluss erbracht haben.
  • Die gesteigerte Beschäftigungszahl muss während einer Frist von 36 Monaten, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des unbefristeten Vertrags mit Anwendung der Senkung gehalten werden. Dies betrifft sowohl die Zahl der unbefristeten Arbeitsverträge als auch die Zahl der Gesamtbeschäftigung. Ob die Unternehmen die gesteigerte Zahl tatsächlich halten, wird alle 12 Monate überprüft. Dazu wird die durchschnittliche Zahl an Festangestellten sowie der Monatsdurchschnitt betrachtet. Außer Acht gelassen werden bei der Überprüfung Kündigungen aus objektiven oder disziplinärischen Gründen, deren Unwirksamkeit nicht offiziell festgestellt wurde.
  • Sie dürfen nicht infolge eines schweren Verstoßes gegen Artikel 22.2 oder 16 bzw 23 des Gesetzes über Verstöße und Sanktionen, welches durch das Königsdekret 5/2000 vom 4. August genehmigt wurde, in Übereinstimmung mit Artikel 46 des gleichen Gesetzes, von der Anwendung des genannten Vorteil ausgeschlossen sein.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.

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