Mehrfacher Patentschutz durch das Europäische Patent und das PCT-Patent

Ein spanisches Patent oder Gebrauchsmodell, das durch das spanische Patent- und Markenamt (Oficina Española de Patentes y Marcas, OEPM) ausgestellt wird, gewährt Patentschutz nur in Spanien.

Soll der Patentschutz auch im Ausland gelten, ist es möglich, die Anmeldung des Patents oder Gebrauchsmodells auf andere Länder auszuweiten, in dem auch in diesen Ländern eine Patentanmeldung oder ein Antrag auf ein Gebrauchsmodell eingereicht wird, sofern es letzteres in den entsprechenden Ländern gibt, muss es die gleichen Merkmale der spanischen Gebrauchsmodelle aufweisen.

Prioritätsfrist bei Patentanmeldung im Ausland

In diesem Fall wird die Neuheit der Erfindung und die erfinderische Tätigkeit bei der entsprechenden Patentanmeldung im Ausland nicht durch eine vorausgehende Verbreitung der Erfindung nach einer zuvor erfolgten Patentanmeldung beim spanischen Patent- und Markenamt, beeinträchtigt, insofern die Patentanmeldung im Ausland innerhalb eines Jahres nach der ersten Patentanmeldung in Spanien erfolgt.

Es besteht die Möglichkeit, das ausländische Gebrauchsmodell auf ein bereits erteiltes spanisches Patent zu stützen, oder ein ausländisches Patent auf ein spanisches Gebrauchsmodell. Die Einjahresfrist nennt sich Prioritätsfrist.

Patente mit Patenschutz in verschiedenen Ländern

Es gibt natürlich auch die Möglichkeit, Patente mit Patentschutz in mehreren Ländern durch die Anmeldung eines einzelnen Patents zu erlangen. Dies gilt im Fall des Europäischen Patents und des sog. PCT-Patents (Patent Cooperation Treaty, zu Deutsch Patentzusammenarbeitsvertrag).

Diese Art von Patent kann auf der Basis eines spanischen Patents oder Gebrauchsmodells beantragt werden; oder man sieht davon ab, den Weg über das spanische Patent zu gehen und präsentiert direkt den Patentantrag für ein Europäisches Patent oder ein PCT-Patent, die beide wiederum Patentschutz in Spanien gewähren.

Beantragung eines PCT-Patents

Im Fall des PCT-Patents kann ein Patentantrag auf Spanisch bei der OEPM eingereicht werden; es gibt auch die Möglichkeit, die Patentanmeldung in internationalen Patentämtern vorzulegen.

Die Patentanmeldung kann ohne Priorität erfolgen, oder sich auf ein bereits angemeldetes spanisches Patent oder Gebrauchsmodell beziehen; die Patentanmeldung in Spanien darf jedoch nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Die OEPM erstellt daraufhin einen internationalen Recherchenbericht (dieser entspricht dem Recherchenbericht über den Stand der Technik im Fall einer spanischen Patentanmeldung) und eine Einschätzung der Patentierbarkeit.

Nach 18 Monaten ab dem Prioritätsdatum oder der Patentanmeldung, wenn keine Priorität beantragt wurde, wird der Patentantrag für das PCT-Patent veröffentlicht. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, eine internationale Voruntersuchung zu beantragen, während derer er Veränderungen vornehmen und die Patentierbarkeit der Erfindung verteidigen kann; diese Phase schliesst ab mit einer zusätzlichen Einschätzung der Patentierbarkeit der Erfindung.

Die nationale Phase der PCT-Patentanmeldung

Nach 30 Monaten ab Prioritätsdatum (oder Patentanmeldung) beginnt die nationale Phase des Patentierungsverfahrens.

Der Patentantrag muss nun in die jeweiligen offiziellen Landessprachen der Länder übersetzt werden, in denen Patentschutz gewährt werden soll. Der übersetzte Patentantrag muss bei den Patentämtern der jeweiligen Länder eingereicht werden, einschliesslich des Europäischen Patentamts um mit der Durchführung einer Europäischen Patentanmeldung weiter zu verfahren sowie bei einigen regionalen Patentämtern, die es in Asien und Afrika gibt.

Ab diesem Zeitpunkt wandelt sich die PCT-Patentanmeldung in einzelne nationale Patentanträge um, die unabhängig voneinander bearbeitet werden.

Die Vorteile des PCT-Patents

Das PCT-Patent erlaubt, das Patentierungsverfahren in einem Moment auf andere gewünschte Länder auszuweiten, zu dem es schon gute Aussichten für die Vermarktbarkeit der Erfindung gibt. Ausserdem konnte man sich zu diesem Zeitpunkt bereits eine Meinung über die Patentierbarkeit der Erfindung machen; aus diesem Grund lassen sich die Erfolgsaussichten der Patentierung für besagte Länder besser einschätzen.

Aktuell sind mehr als 140 Länder Mitglieder des Patentzusammenarbeitsvertrags. Dies schliesst alle wirtschaftlich interessanten Länder mit ein; die hervorstechendsten Ausnahmen dieser Liste sind bestimmte Länder Südamerikas (vor allem gilt dies für Argentinien, Bolivien, Paraguay, Uruguay und Venezuela).

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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Alexander Zuazo hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf spanisches und europäisches Patentrecht spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Alexander Zuazo zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.