Preisregulierung im elektronischen Handel laut Verbraucherschutzgesetz in Spanien

In Spanien sieht das Verbraucherschutzgesetzt vor, dass der Konsument im E-Commerce über den Endpreis (zuzüglich aller Steuern und Kosten) vor Vertragsausführung informiert werden muss.

Darüber hinaus schreibt das Gesetz über Dienstleistungen der Informationsgesellschaft vor, dass Unternehmen die Preise ihrer Produkte oder Dienstleistungen klar angeben müssen, und dass daraus hervorgehen muss, welche möglichen Kosten für Steuern oder Lieferung anfallen.

Der Verbraucher muss klare Informationen über eventuelle Lieferkosten erhalten oder darüber, dass diese unbekannt sind. Dem Verbraucher müssen Informationen über die Berechnung der Kosten, falls diese unbekannt sind, und über deren konkrete Zusammensetzung vor Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden.

Preisregulierung im elektronischen Handel in anderen EU-Ländern

Für Deutschland, die Schweiz und Frankreich gilt, dass aus den im Onlineshop angegebenen Produktpreisen hervorgehen muss, ob in diesen die Lieferkosten enthalten. Ist dies nicht der Fall, muss ein Link zur entsprechenden Information über die Lieferkosten angeboten werden. Sind die Lieferkosten unbekannt, muss angegeben werden, wie sie sich berechnen lassen. Der elektronische Warenkorb muss endgültige Lieferpreise enthalten.

Polnische Unternehmen sind dazu verpflichtet, den Verbraucher über Lieferkosten zu Informieren, es gibt hierzu aber keine genaueren Vorschriften wie in anderen Ländern.

Das österreichische Gesetz sieht vor, dass dem Verbraucher relevante Informationen über Lieferkosten bei Angabe des Endpreises mitgeteilt werden muss. Folglich müssen Lieferkosten im Endpreis des elektronischen Warenkorbs mitberechnet werden.

Laut spanischem Gesetz müssen Stückpreise (d.h. der Preis pro statistische Einheit z.B. € / Gramm) beim Verkauf von vorgepackter Waren benutzt werden. Dasselbe gilt in der Schweiz und in Frankreich. In Deutschland und Österreich muss der Verkäufer beim Verkauf von vorgepackter Ware, Waren in offenen Verpackungen oder Waren, die als Einheit ohne Verpackung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, Stückpreise benutzen.

In England sind Stückpreise vorgeschrieben,  wenn die Menge beim Kauf eine ausschlaggebene Rolle spielt. Das polnische Recht sieht vor, dass Stückpreise benutzt werden müssen, wenn diese vom Gesamtpreis des Produktes abweichen.

In Spanien muss die Währung für den Verbraucher klar erkennbar sein

In Spanien spielt die Währung, in der der Preis angegeben ist, eine wesentliche Rolle und muss daher für den Verbraucher vor Vertragsschluss klar erkennbar sein. Generell muss der Preis in der Währung des Landes angegeben werden, indem das Geschäft abgewickelt wird (d.h. wenn ein Verkauf den spanischen Markt betrifft, muss der Preis in Euro ausgestellt sein).

Im Fall von besonderen Angeboten oder Preisreduzierungen muss das anbietende Onlinegeschäft klar erkennbar sein ebenso wie alle etwailigen Vorschriften und Bedingungen des Angebots. Entsprechende Vorschriften und Bedingungen müssen für den Verbraucher klar erkennbar sein.

Dieser Beitrag ist nicht als rechtliche Beratung zu verstehen.

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