Rechtliche Voraussetzungen und Vorteile der spanischen Patentbox

Ziel der vorliegenden Übersicht ist es, eine Zusammenfassung über die rechtlichen Voraussetzungen und Vorteile der spanischen Patentbox zur Verfügung zu stellen. Hierzu soll im Folgenden auf die Grundlagen der Patentbox und anschließend auf die Voraussetzungen zur Gründung einer entsprechenden Gesellschaft in Spanien eingegangen werden.

Sinn und Zweck der Patentbox

Sinn und Zweck der sog. Spanish Patentbox ist es, Einnahmen, die aus bestimmten Arten geistigen Eigentums herrühren, steuerlich zu begünstigen. Hierbei werden diese Einnahmen nur zu 40% der Besteuerung zugeführt.

Ziel der Patentbox

Ziel ist, das Wirtschaftswachstum in Spanien, die Internationalisierung der spanischen Wirtschaft und die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Spanien für innovative Unternehmen zu fördern.

Die Patentbox ist eine privilegierte Veranlagungsform für spanische Gesellschaften

Die Patentbox ist keine spanische Gesellschaftsform, sondern eine privilegierte Veranlagungsform für spanische Gesellschaften. Übliche Gesellschaftsform ist die Sociedad Anónima (S.A., entspricht einer deutschen AG) oder die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L. oder S.L. entspricht einer deutschen GmbH).

Rechtliche Grundlagen der Patentbox

Rechtliche Grundlage ist Artikel 23 LIS, der unter bestimmten unten genannten Voraussetzungen statuiert, dass die Gewinne, die aus der Nutzung geistigen Eigentums und folglich auch aus Lizenzvergaben herrühren, nur zu 40% der Besteuerung zugeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das geistige Eigentum bilanziert ist. Ansonsten erfolgt eine Besteuerung des Gewinns zu 80%.

Dabei versteht Artikel 23 Abs. 1 LIS unter geistigem Eigentum: Patente, Zeichnungen, Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren, Wissen in Bezug auf industrielle, wirtschaftliche oder wissenschaftliche Erfahrungen.

Umfasst von dieser Veranlagungsform sind nicht nur Erträge aus der Lizenzvergabe, sondern auch aus dem Lizenzverkauf, wenn die beteiligten Unternehmen bestimmte, hier wegen des Umfangs nicht näher erläuterte, Voraussetzungen erfüllen.

Jedoch werden in Artikel 23 Abs. 5 LIS von dieser Privilegierung verschiedene Einnahmen aus der Überlassung von geistigem Eigentum ausgenommen. Von dieser Ausnahme erfasst sind Einnahmen, die aus der Abtretung von Nutzungsrechten an Software stammen. Vor Beginn einer Geschäftstätigkeit kann eine Bestätigung der Privilegierung bestimmter Einnahmen bei der Steuerbehörde angefragt werden und somit die Einordnung der Einnahmen in die Patentbox abgesichert werden.

Voraussetzungen für die Nutzung der spanischen Patentbox

  • Die überlassende Gesellschaft muss zu mindestens 25% die Kosten der Schaffung des geistigen Eigentums getragen haben.
  • Der Zessionar, d.h. die Gesellschaft, der das geistige Eigentum überlassen wird, muss dieses für eine eigene, unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit nutzen. Die Überlassung darf nicht dazu genutzt werden, dass der Zessionar für den Zedenten, d.h. die überlassende Gesellschaft, abzugsfähige Rechnungsposten generiert, indem Güter oder Dienstleistungen, die aufgrund der Nutzungsüberlassung hergestellt oder angeboten werden, an den Zedenten verkauft werden.
  • Der Zessionar darf nicht aus einem Land ohne Besteuerung oder aus einem solchen, das als sog. Steuerparadies angesehen wird, stammen. Eine Ausnahme gilt für europäische Steuerparadiese, soweit ein begründetes wirtschaftliches Interesse gegeben ist.
  • Immer dann, wenn in einem Überlassungsvertrag Nebenleistungen bestimmt werden, muss deren Gegenleistung bestimmt werden.
  • Die überlassende Gesellschaft muss über eine ausreichende Buchführung verfügen, um die direkten und indirekten Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung nachzuweisen.

Steuerliche Privilegierung der Patentbox

Vorteil der Patentbox ist, dass die o.g. Einnahmen der Gesellschaft aus geistigem Eigentum nicht der regulären Besteuerung in Spanien unterworfen werden. Die Gesellschaft genießt damit eine erhebliche Steuerbefreiung eines Teils ihrer Einnahmen, ohne dass komplizierte Unternehmenskonstruktionen notwendig werden. Im Ergebnis werden somit nicht, wie regulär, 80% der Einnahmen aus geistigem Eigentum der spanischen Körperschaftssteuer von mindestens 25% unterworden, sondern nur 40% der Einnahmen.

Voraussetzungen zur Errichtung einer Gesellschaft in Spanien

Negativbescheinigung beim Handelsregister

Vor Gründung der Gesellschaft ist es nötig, beim spanischen Handelsregister eine Negativbescheinigung über den geplanten Firmennamen zu beantragen. Der Gründungsvertrag muss von den Gesellschaftern/Aktionären vor einem Notar unterzeichnet und öffentlich beglaubigt werden.

Steueridentifikationsnummer

Nach der Gründung der Gesellschaft muss bei der Steuerbehörde eine Steueridentifikationsnummer beantragt und die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.

Spanische Sozialversicherung

Für den Fall, dass die Gesellschaft Arbeitnehmer beschäftigt, ist sie verpflichtet, der Sozialversicherung beizutreten.

Bücher und Jahresabschlüsse

Während des Bestands der Gesellschaft besteht die Pflicht, Bücher zu führen. Die Bücher müssen die Einnahmen, die der Patentbox zugeführt werden, enthalten. Die Jahresabschlüsse sind von der Gesellschafter- bzw. Aktionärsversammlung zu genehmigen und im Handelsregister zu ihrer Bekanntmachung zu hinterlegen.

Gesellschafter und Aktionäre

Beteiligte an der Gesellschaft können sowohl inländische wie auch ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Hierbei kann es sich auch um einen Alleingesellschafter oder Einzelaktionär handeln. Eine gesetzliche Höchstgrenze an Gesellschaftern oder Aktionären besteht nicht.

Verwaltung der Gesellschaft

Die Verwaltung der ETVE kann sowohl einem Einzelvertreter oder mehreren Vertretern in Einzel- oder Gesamtvollmacht sowie einem Verwaltungsrat übertragen werden. Aus praktischen Gründen raten wir dazu, dass der oder die Verwalter in Spanien ansässig sind oder dass eine entsprechende Vollmacht, die die nötigen Verwaltungsbefugnisse erteilt, an eine in Spanien ansässige Person erteilt wird.

Stammkapital

Die Mindesteinlage zur Gründung einer S.L. beträgt 3.000 € und die zur Gründung einer S.A. 60.000 €.

Fazit: die Patentbox ist eine attraktive Veranlagungsform für spanische Gesellschaften

Die Patentbox ist somit eine attraktive Veranlagungsform für spanische Gesellschaften, die Erträge aufgrund von geistigem Eigentum generieren. Durch die reduzierte Heranziehung der Gewinne zur Besteuerung, kann die Steuerlast beachtlich verringert werden, ohne das ein großer Aufwand betrieben werden müsste.

Alexander Rabes & Karl H. Lincke

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.