Reform des Verbraucherschutzgesetz in Spanien: Verkaufsanrufe

Zu den am 27. März eingeführten Neuheiten des Gesetzes 3/2014, das die Reform des Verbraucherschutzgesetzes einleitet, gehören unter anderem folgende Massnahmen zur Eindämmung von telefonischen Verkaufsanrufen:

  • Alle kommerzielle Fernkommunikationen muss eindeutig als solche erkennbar sein. Im Fall von telefonischen Verkaufsanrufen muss die Identität des Unternehmens oder der Person, die den Anruf ausführt sowie der kommerzielle Zweck des Anrufes dem Verbraucher am Anfang jeden Gespräches eindeutig mitgeteilt werden;
  • Anrufe für kommerzielle Zwecke müssen von Nummern aus gemacht werden, die identifizierbar sind. Wenn der Verbraucher erstmalig ein kommerzielles Angebot eines Anrufers erhält, muss er darüber informiert werden, dass er weitere Anrufe von diesem Anbieter zurückweisen kann;
  • Auf Antrag des Verbrauchers wird der Unternehmer dazu verpflichtet, ihm so schnell wie möglich und auf jeden Fall innerhalb eines Monats einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er Einspruch gegen Verkaufsanrufe erhoben hat.

Wenn diese Telemarketingdienstleistungen an professionelle Unternehmen vergeben werden, müssen die Pflicht zur Zustimmung zum Gesetz und die Konsequenzen der etwaiigen Verweigerung der Zustimmung im Vertrag nachvollzuziehbar niedergelegt sein.

Der Anbieter wird dazu verpflichtet, die Daten der Kunden, die sich gegen Verkaufsanrufe gewehrt haben, einschliesslich der Referenznummer, die jedem Empfänger des Verkausanrufs zugewiesen wird, mindestens ein Jahr zu behalten und gegebenenfalls den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

Recht auf Zurückweisen kommerzieller Anrufe durch den Verbraucher

  • Wenn er sich dazu entschieden hat, nicht in den elektronisch verfügbaren Verzeichnissen aufzutauchen;
  • Falls er in einem Verzeichnis steht kann er trotzdem sein Recht auszüben, diese persönlichen Daten nicht für Werbezwecke zu verwenden.

Wenn automatisierte Anrufsysteme ohne menschliche Beteiligung benutzt werden, ist die vorherige ausdrückliche Zustimmung durch den Verbraucher Vorschrift.

Der Verbraucher hat das Recht, sich gegen den Erhalt ungewünschter kommerzieller Angebote per Fax, Telefon oder über andere ähnliche Mitteln zu wehren.

Im Rahmen einer vorherig bestehenden Anbieter-Kunden-Beziehung, hat der Verbraucher das Recht, sich gegen Webekommunikationen durch Email oder andere ähnlich Medien zu wehren. Er muss in jeder Mitteilung über die einfachen und gebührenfreien Mittel, die ihm zu Verfügung stehen um sich gegen den Erhalt von Werbemassnahmen zu wehren, informiert sein.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung dar

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