Steuerrechtliche Behandlungen der Mehrwertsteuer bei der Vergütung von Gesellschaftern in Spanien

Um aufkommenden Zweifeln an der neuen Berechnung der Einkommenssteuer in Spanien hinsichtlich der Vergütung der Gesellschafter entgegenzuwirken, hat die spanische Steuer- und Zollbehörde festgestellt, dass sich die Berechnung der Mehrwertsteuer bei Geschäftsleuten und Fachkräften dem europäischen Level angenähert hat. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung in Spanien bezüglich der zu erwartenden Einkünfte des Steuerzahlers aber ist es gegenwärtig irrelevant,  ob bzgl. der Zahlung der Mehrwertsteuer seine Aktivitäten als ökonomische Aktivitäten zu qualifizieren sind.

Daher ist auf Folgendes hinzuweisen:

  • Die Praxis qualifiziert die Leistung durch den Gesellschafter für die Gesellschaft als professionelle Aktivität, was hinsichtlich der Einkommenssteuer nicht automatisch bedeutet,  dass er steuerpflichtig im Rahmen der Mehrwertsteuer wird, obgleich in jedem Fall eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden muss.
  • Wenn der Gesellschafter auf eigene Rechnung eigenen professionellen Aktivitäten nachgeht, sind seine Ausgaben dafür mehrwertsteuerpflichtig. Die Qualifizierung als Geschäftsmann/frau oder selbständiger Unternehmer haben Auswirkungen auf die Einkommenssteuer sowie auf die Mehrwertsteuer, wahrscheinlich dürfte er als Geschäftsmann/frau der höheren Beitragsklasse in der jährlichen Rentenerklärung zuzurechnen sein.

Auf der anderen Seite als Steuerpflichtiger bzgl. Der Mehrwertsteuer ist es verpflichtend, Rechnungen für geleistete Dienste hinsichtlich der Gesellschaft oder gegenüber Klienten vorzulegen.

  • Wenn die Beziehung von Gesellschafter zur Gesellschaft eine Arbeitsbeziehung ist, sind die geleisteten Dienste des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft nicht mehrwertsteuerpflichtig. Wenn hinsichtlich der Einkommenssteuer seine Erträge aus wirtschaftlichen Tätigkeiten zu qualifizieren sind, dürfte er der höheren Beitragsklasse für Geschäftsleute und selbständig Beschäftigte zuzurechnen sein (Model 036).

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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