Überblick zu Handelsverträgen in Spanien

In Spanien gilt, wie auch in anderen Ländern der Europäischen Union, der Grundsatz der Privatautonomie, welcher den einzelnen Handelsparteien ermöglicht Verträge frei und unabhängig nach ihrem Willen zu gestalten. Daneben existieren sogenannte zwingende Rechtsvorschriften, welche nicht durch vertragliche Vereinbarungen geändert werden können und allgemeine Geltung entfalten. Diese finden vor allem bei handelsrechtlichen Verträgen Anwendung und sollten von den Parteien deshalb unbedingt beachtet werden.

Allgemeines zu Handelsverträgen

Handelsverträge bedürfen in der Spanischen Rechtsordnung in der Regel nicht der Schriftform. Verträge können deshalb zumeist auch mündlich wirksam geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist es jedoch ratsam immer einen schriftlichen Vertrag zu schliessen um im Falle eines gerichtlichen Rechtsstreits diesen vorlegen zu können. Daneben gibt es aber auch Vertragstypen bei welchen die Schriftform als zwingendes Recht vorgeschrieben ist, wie beispielsweise den Verbraucherkreditvertrag.

Treffen die Parteien aus den eben genannten Gründen eine schriftliche Vereinbarung, so sollten darin die wesentlichen, aus der Natur des Vertrages heraus resultierenden Rechte und Pflichten der Parteien festgehalten werden. Alle Aspekte, welche keine Regelung in dem Vertrag finden, beurteilen sich ausschliesslich nach den anwendbaren Gesetzen, wobei insbesondere das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil) zu nennen ist.

In jedem Fall ist es ratsam, dass die Parteien in dem Vertrag Regelungen über folgende Aspekte treffen:

  • Gerichtsstandsvereinbarung, wobei es möglich ist die Ordentliche Gerichtsbarkeit und die Schiedsdgerichtsbarkeit zu wählen; es kann also vertraglich, für den Fall der Streitigkeit, das zuständige Gericht vereinbart werden;
  • Festlegung des anwendbaren Rechts im Falle eines grenzüberschreitenden Vertrages;
  • Fixierung der Vertragsdauer mit möglicher Verlängerungsoption und der Vertragsäuflösungsgründe.

Handelsrechtliche Vertragstypen im Spanischen Recht

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag im Spanischen Recht lässt sich in zwei verschiedene Vertragstypen untergliedern: Den Handelskauf, welcher sich dadurch auszeichnet, dass ein beweglicher Gegenstand erworben wird, um ihn mit Gewinnabsicht weiter zu veräussern und den zivilrechtlichen Kauf, der in allen übrigen Fällen Anwendung findet. Beiden Veträgen ist gemeinsam, dass sie die gleichen Hauptleistungspflichten der Vertragspartner konstituieren. So hat der Verkäufer immer die Pflicht dem Käufer die Sache zu übergeben und der Käufer vornehmlich die Zahlungspflicht und die Obliegenheit zur Abnahme der verkauften Sache.

Die Unterschiede zwischen diesen beiden Verträgen resultieren aus dem auf sie anwendbaren Recht. Der zivilrechtliche Kauf richtet sich nach dem Zivilrecht. Der Handelskauf dagegen hauptsächlich nach den handelsrechtlichen Bestimmungen (Código de Comercio) und nur im Falle einer fehlenden Regelung nach dem Zivilrecht. Deshalb gibt es häufig Abweichungen zwischen Handelskauf und zivilrechtlichen Kauf insbesondere bei Fragen des Gefahrübergangs, der Mängelrüge und der Verjährung. Deshalb ist es häufig angezeigt über diese Punkte und die Hauptleistungspflichten vertragliche Regelungen zu treffen und diese schriftlich festzuhalten.

Handelsvertretervertrag

Charakteristischstes Merkmal des Handelsvertretervertrages ist, dass hierbei der Handelsvertreter oder Agent sich gegenüber seinem Vertragspartner dazu verpflichtet, im Namen und auf Risiko seines Vertragspartners Kauf- und Lieferverträge zu den von ihm betreuten Kunden in seinem Vertretungsbezirk zu vermitteln. Dieser Vertragstyp hat seinen Ursprung in einer EU-Verordnung, weshalb einige nicht disponible Vorschriften zu beachten sind und bezweckt hauptsächlich den Schutz des Handelsvertreters.

Nicht disponibel ist deshalb zum einen das Recht des Handelsvertreters auf eine Vergütung, so dass der Handelsverteter hierauf nicht verzichten kann. Zum anderen hat der Handelsvertreter auch immer nach Vertragsbeendigung- oder Auflösung das Recht einen bestimmten Schadensersatz zu fordern, welcher den Schadensersatz für den Kundenstamm umfasst. Ist der Handelsvertretervertrag unbefristet, so steht dem Handelsvertreter im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung ebenfalls ein Schadensersatz gegen seinen Vertragspartner zu. Die Zuständigkeit des Gerichts folgt immer aus dem Wohnsitz des Handelsvertreters.

Bei Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes nach Vertragsbeendigung, für dessen Gültigkeit Schriftform erforderlich ist, ist von den Parteien zu beachten, dass dieses maximal für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach Vertragsbeendigung vereinbart werden darf. Dieses Wettbewerbsverbot darf sich darüber hinaus lediglich auf die vertragsgegenständlichen Personengruppen und Waren beziehen und muss auf den räumlichen Tätigkeitsbereich des Handelsvertreters beschränkt sein.

Franchisevertrag

Der Begriff des Franchisevertrages lässt sich nur schwer definieren. Allen Franchiseverträgen ist grundsätzlich gemeinsam, dass es einen Franchisegeber und einen oder mehrere Franchisenehmer gibt. Dabei erwirbt der Franchisenehmer grundsätzlich das Recht an dem Geschäftskonzept, dass der Franchisegeber für ihn und gegebenenfalls andere Franchisenehmer entworfen hat. Im übrigen können die Einzelheiten in den jeweiligen Franchiseverträgen frei geregelt werden, wobei jedoch von den Parteien verschiedene Vorschriften beachtet werden müssen. So haben die Parteien insbesondere zu beachten, dass die Beschränkung von nachvertraglichen Wettbewerbsverbotsklauseln zu Lasten des Franchisenehmers geht und deshalb nur für eine angemessene Zeitspanne und einen bestimmten geographischen Bereich gelten darf.

Die Durchführung eines Franchisevorhabens in Spanien erfordert insbesondere die Eintragung in ein Register der Franchisegeber, soweit die Franchisetätigkeit in mehr als einer autonomen Region erfolgen soll. Weiterhin muss der Franchisegeber dem Franchisenehmer 20 Tage vor Unterzeichnung des Vertrages bzw. Vorvertrages die wesentlichen und der Wahrheit entsprechenden Informationen über seine Gesellschaft und über die Bedingungen des Vertrages geben.

Vertriebsvertrag

Der Vertriebsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass eine Partei sich verpflichtet von dem Hersteller eine bestimmte Ware zu kaufen um diese dann in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch unter Verwendung der Marke des Herstellers, weiter zu verkaufen. Dieser Vertragstyp ist im Spanischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtssprechung bemüht sich jedoch etwaige Lücken zu schliessen, indem sie beispielsweise den Vertriebsleuten bestimmte Schadensersatzansprüche einräumt, welche mit denen der Handelsvertreterverträge vergleichbar sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einer Partei einseitig eingebracht werden. Diese werden jedoch nur Vertragsbestandteil, wenn:

  • Die andere Partei mit ihrer Einbeziehung einverstanden ist und diese unterzeichnet
  • Der Verwender ausdrücklich auf sie verweist
  • Der Verwender dem Vertragspartner eine Ausfertigung übergibt und diesem so die Möglichkeit einräumt von den AGB Kenntnis zu nehmen
  • Sie klar und unmissverständlich formuliert sind

Treten Unklarheiten zu Lasten des Vertragspartners auf, so sind die AGB insoweit nichtig. Die Überprüfung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sowohl durch die Gerichte anhand des geltenden Rechts erfolgen als auch mittels des jedermann zugänglichen Registers für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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  1. […] weit verbreitete Vertriebsverträge sind der Geschäftsbesorgungsvertrag bzw. Handelsvertretervertrag und der Franchisingvertrag, auf die wir aber in diesem Beitrag nicht näher eingehen […]

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