Umstrukturierung von Unternehmensschulden in Spanien

Aktuell gibt es eine Vielzahl von Unternehmen, die obwohl sie weiterhin als solvent angesehen werden, einen hohen Schuldenberg mit sich ziehen, der die Resultate mindert und zur Insolvenz des Unternehmens führt sowie oftmals zur Liquidation.

Häufig trifft man auf Unternehmen, die zwar aus betriebswirtschaftlicher Sicht tatsächlich lebensfähig sind (was beudetet, dass sie in der Lage sind durch ihre übliche Geschäftstätigkeit Gewinne zu erwirtschaften) aus finanzieller Sicht allerdings bereits nicht mehr lebensfähig sind.

Früher gab es in einer solchen Situation zwei Alternativen: die Liquidation des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder die finanzielle Sanierung mit dem Ziel, die Verbindlichkeiten auf ein erträgliches Niveau zu drücken, um es dem Unternehmen so zu ermöglichen, seine Verpflichtungen im Geschäftsverkehr zu erfüllen.

Gesetzesreform zur Refinanzierung und Restrukturierung

In diesem Rahmen bewegt sich das königliche Gesetzesdekret 4/2014 vom 7. März, durch welches wichtige und dringende Maßnahmen auf dem Gebiet der Refinanzierung und Restrukturierung der Unternehmensschulden eingeführt wurden (BOE, 08-03-2014), welches am 9. März 2014 in Kraft getreten ist mit dem Ziel, die genannten Prozesse zu vereinfachen und flexibler zu gestalten. Dafür ist es notwendig, die Gesellschaften zu überwachen, die übermäßige Schulden angehäuft haben, allerdings aus wirtschaftlicher Sicht noch immer lebensfähig sind. Hierfür ist ein geordnetes und ausgeglichenes System von Vereinbarungen mit den Gläubigern vorgesehen sowie ein breiterer Fächer an Refinanzierungsmethoden.

Die Reform bringt eine komplette Neuregelung der Refinanzierungsvereinbarungen mit sich, die ins Insolvenzgesetzbuch aufgenommen wurden. Der mögliche Inhalt dieser Vereinbarungen wurde erweitert (die Begrenzung auf eine reine Stundungsvereinbarung wurde aufgegeben) und es wurde die Möglichkeit geschaffen, die Ausweitung der Wirkungen dieser genannten Vereinbarungen auf solche Gläubiger anzuwenden, die die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben bzw. solche, die sich dagegenstellen, sowie auf solche Gläubiger, die unter gewissen Umständen Realkredite geniessen.

 Dieser Beitrag ist keine rechtliche Beratung.

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