Vergütung von geschäftsführenden Gesellschaftern nach der Steuerreform in Spanien

Es gibt verschiedene Arten von Vergütungen, die die Gesellschafter eines Unternehmens in Abhängigkeit von der Art ihrer Tätigkeit beziehen können. Je nach Klassifizierung müssen sie diese (in ihrer privaten Steuererklärung) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit versteuern. In diesem Artikel liegt der Fokus auf der Vergütung von geschäftsführenden Gesellschaftern.

Sind die Vergütungen steuerlich absetzbar?

Zum einen sind die Vergütungen, die ein Geschäftsführer beziehen kann, sofern sie nicht in der Satzung geregelt sind, steuerlich (auf Ebene der Gesellschaft) nicht absetzbar, da dies sonst ein Verstoß gegen geltendes Recht darstellt.

Wenn jedoch die Vergütungen in der Satzung der Gesellschaft festgelegt sind, sind durch die Steuerreform keine Änderungen entstanden. Dies bedeutet, dass sie weiterhin als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Art. 17.2 e) des spanischen Einkommenssteuergesetzes (Ley de Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) klassifiziert werden.

Zusätzlich kann ein Geschäftsführer von der Gesellschaft für die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht mit der Geschäftsführerposition verknüpft sind, Bezüge erhalten. Diese sind (auf Gesellschaftsebene) steuerlich voll absetzbar.

Das spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz (Ley sobre sociedades de capital) verlangt, dass bei der Ernennung eines Beraters, leitenden Verwaltungsratsmitglieds, oder von jemandem, dem ausführende Befugnisse unter einer anderen Dienstbezeichnung verliehen werden, ein Vertrag unterschrieben wird. In diesem sollen alle Vergütungskomponenten je nach Ausübung seiner exekutiven Kompetenzen einzeln aufgeführt werden.

Dieser Beitrag ist nicht als rechtliche Beratung zu verstehen

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