Charakteristika von Teilzeitarbeitsverträgen in Spanien Teil I

Angesichts der schwierigen Wirtschaftslage sind Teilzeitverträge eine interessante Möglichkeit für Arbeitgeber, Kosten für den Personalbedarf einzusparen, und für Arbeitnehmer, ihre Beschäftigung zu behalten.

Es handelt sich um Arbeitsverträge, in denen die Arbeitsleistung für eine bestimmte Anzahl Stunden pro Tag, Woche, Monat oder Jahr vereinbart wird, die unter 77 % der vollen Arbeitszeit gemäß dem geltenden Tarifvertrag oder der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (40 Stunden/Woche) liegt.

Im Folgenden geben wir eine Zusammenfassung über der grundlegenden Charakteristika und Besonderheiten der Teilzeitarbeitsverträge in Spanien.

Laufzeit und Arbeitszeit

Der Arbeitsvertrag gilt als Teilzeitarbeitsvertrag, wenn eine Arbeitsleistung für eine bestimmte Anzahl Stunden pro Tag, Woche, Monat oder Jahr vereinbart wird, die unter der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitsvertrags liegt.

Als vergleichbarer Vollzeitarbeitsvertrag gilt ein Vollzeitarbeitsvertrag beim selben Arbeitgeber und für dieselbe Arbeitsstätte sowie in demselben Typ Arbeitsvertrag, in dem eine identische oder ähnliche Arbeitsleistung vereinbart ist. Wenn es beim Arbeitgeber keine vergleichbaren Arbeitsverhältnisse in Vollzeit gibt, gilt als Vollzeit die im geltenden Tarifvertrag vorgesehene Vollzeitarbeitszeit oder ersatzweise die gesetzliche Höchstarbeitszeit.

Der Vertrag kann unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist jede Vertragsart zulässig, mit Ausnahme des Ausbildungsvertrags.

Außerdem gelten als Teilzeitarbeitsverträge unbefristete Verträge, wenn sie für die Durchführung festgelegter und periodischer Arbeiten im Rahmen der normalen Menge gemäß der Betriebsart des Arbeitgebers abgeschlossen werden.

Kürzung von Arbeitszeit und Gehalt

Verträge, in denen der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Kürzung der Arbeitszeit und des Gehalts zwischen mindestens 25% und höchsten 50% oder um 75% in den Fällen vereinbart, in denen der Arbeitnehmer in Reserve mit einem unbefristeten Vertrag in Vollzeit beschäftigt wird, wenn er die Voraussetzungen des Sozialversicherungsgesetzes erfüllt oder wenn er, ebenfalls bei Erfüllung der genannten allgemeinen Bedingungen, das in Artikel 161 Absatz 1 und in der 20. Übergangsbestimmung des Sozialversicherungsgesetzes festgelegte Alter erreicht hat.

Rente

Die Durchführung dieses Teilzeitarbeitsvertrags und die entsprechende Vergütung sind mit der Rente vereinbar, die dem Arbeitnehmer von der Sozialversicherung als Teilpensionierung geleistet wird. Das Arbeitsverhältnis erlischt, wenn der vollständige Eintritt in den Ruhestand stattfindet.

Um diesen Vertrag mit Arbeitnehmern vereinbaren zu können, die noch nicht das Rentenalter erreicht haben, muss der Arbeitgeber gleichzeitig einen Arbeitsvertrag mit einem arbeitssuchenden Arbeitnehmer oder beim Arbeitgeber befristet eingestellten Arbeitnehmer schließen, mit dem Ziel, die von dem in Teilrente befindlichen Arbeitnehmer unbesetzt gelassene Arbeitszeit zu ersetzen.

Dieser Arbeitsvertrag, der auch als Ersatz für Arbeitnehmer vereinbart werden kann, die in Teilrente sind, nachdem sie das Renteneintrittsalter erreicht haben, wird als Ablösevertrag bezeichnet.

Vertragsabschluss

Der Vertrag muss zwingend schriftlich gemäß dem festgelegten Muster geschlossen werden. In dem Vertrag muss die Anzahl der vereinbarten normalen Arbeitsstunden pro Tag, Woche, Monat oder Jahr sowie deren Verteilung angegeben sein.

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt der Vertrag als Vollzeitvertrag, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird, nämlich dass die Arbeitsleistung und die Anzahl und Verteilung der vereinbarten Arbeitsstunden als Teilzeit nachgewiesen werden.

Der Vertrag muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Abschluss der Arbeitsverwaltung gemeldet werden.

Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit in Teilzeit kann als durchgehende oder geteilte Arbeitszeit geleistet werden. Wenn der Teilzeitarbeitsvertrag die Leistung einer Tagesarbeitszeit vorsieht, die unter der Tagesarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten liegt, und wenn diese in geteilter Arbeitszeit erfolgt, ist lediglich eine einzige Unterbrechung der Tagesarbeitszeit möglich, sofern nicht im Tarifvertrag auf Branchenebene oder mangels dessen, auf einer unteren Ebene, etwas anderes vorgeschrieben ist.

Überstunden

Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes 3/2012 vom 6. Juli können die in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer Überstunden leisten. Die Anzahl der möglichen Überstunden entspricht der gesetzlich vorgesehenen Anzahl im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit.

Die Überstunden zählen als Bemessungsgrundlage für die Beiträge und als Grundlage für die Leistungen.

Auf keinen Fall darf die Summe aus normalen Arbeitsstunden, Überstunden und Zusatzstunden die gesetzliche Obergrenze für Teilzeitarbeitsverhältnisse übersteigen.

Die Umwandlung eines Vollzeitarbeitsvertrags in einen Teilzeitarbeitsvertrag und umgekehrt muss für den Arbeitnehmer stets freiwillig sein. Sie kann nicht einseitig oder als Folge einer wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen erzwungen werden. Lehnt ein Arbeitnehmer diese Umwandlung ab, darf er nicht entlassen werden noch darf er eine Sanktion oder einen Nachteil erleiden. Davon unberührt bleiben Maßnahmen, die aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbezogenen Gründen getroffen werden können.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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