Wie werden Unternehmen in Spanien von strafrechtlicher Verantwortung befreit?

Mit der Reform des Strafgesetzbuches in Spanien wurden einige Änderungen in Bezug dahin umgesetzt, wie Unternehmen von einer strafrechtlichen Verantwortung befreit werden können.

Die derzeitig gültige Regelung der mildernden Umstände, nachdem die Straftat begangen wurde, bleibt erhalten, und lautet wie folgt:

  • Seitens des Unternehmens wurde zugegeben, die Straftat begangen zu haben,
  • Das Unternehmen arbeitet an der Untersuchung mit der Übermittlung von Beweisen mit,
  • Der verursachte Schaden wird durch das Unternehmen repariert oder vermindert.

Die Reform führt auch ausdrücklich einen Befreiungsgrund für die strafrechtliche Verantwortung ein, vorausgesetzt, dass bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

Falls ihre gesetzlichen Vertreter oder Personen, die zu Entscheidungen im Namen der juristischen Person autorisiert sind, die Straftat begangen haben, wird die juristische Person von strafrechtlicher Verantwortung befreit, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Auf- und Umsetzen eines Organisations- und Kontrollmodells vor dem Begehen der Straftat, dass die geeigneten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen enthält, um Straftaten gleicher Art zu verhindern, oder um die Gefahr, dass Straftaten begangen werden, erheblich zu verringern.
  • Begehung einer Straftat unter absichtlicher Vermeidung des Organisations- und Präventionsmodells.
  • Beauftragung eines externen Unternehmens mit der Aufsicht der Funktionsfähigkeit und Einhaltung des Präventionsmodells. In juristischen Personen kleinerer Dimension können die benannten Aufgaben unmittelbar von dem Leitungsorgan übernommen werden.
  • Fehlen einer Unterlassung oder einer mangelhaften Ausübung des vorgenannten Organs der Überwachungs-, Kontroll- und Finanzaufsichten.

Wurde die Straftat durch Personen, die der Autorität der gesetzlichen Vertreter oder Personen mit Organisations- und Kontrollfähigkeiten im Unternehmen unterlegen sind, begangen, bleibt das Unternehmen von der Haftung befreit, falls es vor dem Begehen der Straftat ein angemessenes Organisations- und Führungsmodell für die Prävention von Straftaten derselben Art wie die begangenen angenommen und durchführt hat.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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