Einträge von Gesellschaftsrecht

Vorabinformation vor der Hauptversammlung in Spanien

Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz erlaubt die schriftliche oder mündliche Anforderung von Berichten während der Hauptversammlung. Das Geschäftsleitungsorgan ist verpflichtet, den Gesellschaftern diese Informationen bereitzustellen. Eine Verweigerung der Informationen ist nicht zulässig, wenn das Verlangen durch Gesellschafter unterstützt wird, die mindestens 25% des Stammkapitals vertreten.

Die bedingte Vergütung des Verwalters in Spanien

Eine Entscheidung der Ministerialabteilung für Register und Notariatswesen stellte fest, dass die Vergütung des Verwalters einer Kapitalgesellschaft nicht durch eine bestimmte Tätigkeit des Verwalters selbst bedingt sein darf. Die DGRN sieht weiterhin kein Hindernis darin, dass einige Mitglieder des Geschäftsführungsorgans eine Vergütung erhalten und andere nicht

Gesellschaftsgründung in Spanien: Gesetz schreibt neue Verfahren vor

In Spanien gibt es mit dem Unternehmergesetz ab 2013 zwei neue elektronische Formen der Gründung einer Gesellschaft, je nach dem, ob eine Mustersatzung verwendet wird oder nicht. Es ist eine papiergebundene Gründung mit physischer Einreichung beim Register, eine papiergebundene Gründung mit elektronischer Einreichung durch das Notariat oder eine elektronische Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Mustersatzung möglich.

Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

Gesellschafterbeschlüsse in spanischen Unternehmen können angefochten werden wenn sie gegen geltendes spanisches Recht oder die Gesellschaftssatzung verstoßen. Anfechtungsberechtigt sind die Gesellschafter, die Verwalter, sowie Dritte, die ein berechtigtes Interesse an der Anfechtung vorweisen können.

Das Recht der Gesellschafter in Spanien auf Austritt wegen Nichtauszahlung von Dividenden

Das Recht der Gesellschafter auf Teilhabe an Gewinnen der Gesellschaft ist ausdrücklich in Artikel 93 a) des spanischen Gesetzes über die Kapitalgesellschaften (GKG) festgeschrieben. Wenn der Gesellschafter austreten will, ist die Gesellschaft dazu verpflichtet, diesem Gesellschafter den Wert seiner Gesellschaftsanteile zu einem angemessenen Preis zurückzuerstatten.