Der Insolvenzantrag in Spanien während des Alarmzustandes
Das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 führt Änderungen bezüglich der Fristen für die freiwillige oder notwendige Insolvenzanmeldung in Spanien ein. Ebenso befugt es die Richter, Insolvenzanträge bis zu zwei Monate nach Ende des Alarmzustandes abzulehnen.