Die Haftung der Geschäftsführer während des Alarmzustands
Das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 ändert bestimmte Verpflichtungen der Geschäftsführer, wenn ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund für die Auflösung besteht oder das Unternehmen sich in einem Insolvenzzustand befindet.