Der Erwerb einer Vorratsgesellschaft

Durch den Erwerb einer Vorratsgesellschaft kann man die Gründungsphase umgehen und somit erheblich Zeit einsparen. Dies ist ein entscheidender Vorteil, denn bei Neugründungen von Gesellschaften in Spanien können einige Monate vergehen. Auch das Risiko ist geringer, denn während des Zeitraums bis zur Eintragung der Gesellschaft im spanischen Handelsregister haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.

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Wie man eine Gesellschafterversammlung in Spanien einberuft

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt durch Bekanntmachung auf der Webseite der Gesellschaft oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Handelsregisters. Daneben können im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft andere Formen der Veröffentlichung vorgesehen sein.

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Die Gesellschaft auf Vorrat in Spanien

In Spanien werden in der Praxis häufig Gesellschaften auf Vorrat verwendet, um die langwierigen Formalitäten der Gesellschaftsgründung zu umgehen. Zeitersparnis und weniger Risiko sind die größten Vorteile. Zur Aktivierung der Vorratsgesellschaft müssen alle Anteile gekauft werden, die Gesellschaftssatzung muss geändert werden und der Geschäftszweck angepasst. Der letzte Schritt ist die Offenlegung der als wirtschaftliche Neugründung beim spanischen Registergericht.

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Venture Capital (Risikokapital) und Private Equity in Spanien

Venture Capital (Risikokapital) oder Private Equity ist eine Finanzierungsform, durch die die Gesellschaft, die die Zahlungen empfängt, d.h. die Kapitalnehmer (Start)kapital zur Aufnahme ihrer Projekte erhält. Diese Finanzierungsform eignet sich besonders für kleine und mittlere Unternehmen in Spanien.

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Der Joint Venture-Vertrag für den Markteintritt in Spanien

Unternehmenskooperation und der Eintritt auf den spanischen Markt werden häufig über Joint Venture-Verträge geregelt. Das Joint Venture wird vom spanischen Recht nicht näher definiert. Zur Bestimmung der rechtlichen Voraussetzungen sind die allgemeinen Normen des Zivil- und Handelsgesetzbuches, vor allem Artikel 1.255 des Zivilgesetzbuches, heranzuziehen.

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