Vorgehensweise bei der Verlegung des Gesellschaftssitzes in Spanien

Die Änderung des Gesellschaftssitzes war stets Aufgabe der Hauptversammlung. Nach verschiedenen Reformen des Kaptalgesellschaftsgesetzes zur Vereinfachung des Vorgangs führt nun das Inkrafttreten des RD-Gesetzes 15/2017 zu einer Neufassung des Artikels 285 (2) Kaptalgesellschaftsgesetz. Als Konsequenz besitzt das Verwaltungsorgan Zuständigkeit für die Verlegung des Gesellschaftssitzes.

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