Arbeitsrecht

Praktikanten zahlen Sozialversicherungsbeiträge in Spanien

Auch Praktikanten zahlen in Spanien Sozialversicherungsbeiträge. Ab Mai 2013 ist es für Unternehmen in Spanien eine Pflicht für universitären oder beruflichen Praktikanten, die eine wirtschaftliche Gegenleistung für ihr Praktikum erhalten, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

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Förderung der Arbeitsverträge für Praktikanten in Spanien

Arbeitsverträge für Praktikanten sind in Artikel 11 unter dem Titel Ausbildungsvertrag des spanischen Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabajadores) geregelt. Der Praktikumsvertrag kann in Spanien bis zu fünf Jahre nach Erhalt des Universitäts- bzw. Berufsabschlusses abgeschlossen werden.

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Einstellung junger Arbeitnehmer bei kleinen Unternehmen in Spanien

Die Definition von kleinen Unternehmen in Spanien besagt, dass diese maximal 10 Arbeitnehmer haben und ihr Umsatz maximal 2 Mio. Euro beträgt. Gemäß des spanischen Königlichen Dekrets 4/3013 über Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmer sind Unternehmen, die einen Arbeitslose unter 30 Jahren unbefristet einstellen (Voll- oder Teilzeit), während des ersten Jahres der Vetragslaufzeit zu einer Minderung von 100% des Sozialversicherungsbeitrages berechtigt.

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Vorübergehende Versetzung eines Angestellten ins Ausland

Wie regelt das spanische Arbeitnehmerstatut die vorübergehende Versetzung von Arbeitnehmern ins Ausland? Die Grundregel lautet, dass die Versetzung von Arbeitnehmern, die nicht ausdrücklich für eine mobile Arbeitsstelle oder den Außendienst angestellt wurden, wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Gründe bedarf.

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Die Beendigung der Arbeitsverträge von Geschäftsführern in Spanien

Die Voraussetzungen und Bedingungen des Geschäftsführervertrages sind im Königlichen Dekret (Real Decreto 1382/1985 de 1 de agosto) zum Arbeitsverhältnis von Führungskräften geregelt. Aufgrund ihrer besonderen Stellung im Unternehmen unterliegt die Geschäftsführung besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen und Kündigungsbedingungen.

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Die Folgen einer unwirksamen Kündigung in Spanien

Mit der spanischen Arbeitsrechtsreform 2012 wurden die Folgen einer unwirksamen Kündigung im Arbeitnehmerstatut (Estatuto de los Trabajadores) in Spanien neu geregelt. Eine unwirksame Kündigung liegt dann vor, wenn sie nicht auf einem der gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe beruht. Im Falle einer unwirksamen Kündigung muss eine Entschädigung an den Arbeitnehmer gezahlt werden.

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Der spanische unbefristete Arbeitsvertrag zur Unterstützung der Unternehmer

Eine der wichtigsten Neuerungen der spanischen Arbeitsrechtsreform ist der sog. spanische unbefristete Arbeitsvertrag zur Unterstützung der Unternehmer. Diese Vertragsform wurde für kleine Unternehmen geschaffen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weniger als 50 Angestellte beschäftigen. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt drei Jahre, es kann dabei eine Probezeit von einem Jahr vereinbart werden. Ausserdem gibt es Begünstigungen im Rahmen des Arbeitgeberbeitrags zur Sozialversicherung auf drei Jahre, falls der einzustellende Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet war.

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Die Arbeitnehmerrechte bei Betriebsübergängen in Spanien

Das spanische Arbeitnehmerstatut regelt die Arbeitnehmerrechte im Fall von Betriebsübergängen in Spanien. Der neue Inhaber tritt in die im Moment des Inhaberwechsels tatsächlich existierenden Rechte und Pflichten ein. Neuer und alter Inhaber sollen die gesetzlichen Vertreter der betroffenen Arbeitnehmer über den Wechsel der Inhaberschaft mit ausreichender Vorlaufzeit aufklären.

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