Der spanische unbefristete Arbeitsvertrag zur Unterstützung der Unternehmer

Eine der wichtigsten Neuerungen der spanischen Arbeitsrechtsreform, welche am 12. Februar 2012 in Kraft getreten ist, ist die Schaffung des so genannten Contrato de Trabajo indefinido de apoyo a los emprenedores,  des unbefristeten Arbeitsvertrag zur Unterstützung der Unternehmer.

Diese Vertragsform wurde für diejenigen Unternehmen geschaffen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weniger als 50 Angestellte beschäftigen. Allerdings kann ein solcher Vertrag dann nicht geschlossen werden, wenn das Unternehmen in den sechs Monaten zuvor unzulässige Entlassungen getätigt hat und diese so frei gewordenen Stellen in der, oder denselben Betriebsstätten nun mit dem neuen Vertragstypus besetzen will.

Der neue Vertragstypus folgt einem vorgegebenen Muster und gilt für unbefristete Verträge in Vollzeitbeschäftigung.

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt drei Jahre, es kann dabei eine Probezeit von einem Jahr vereinbart werden. Sollte der Arbeitnehmer innerhalb desselben Unternehmens bereits vorher mit den ihm zu übertragenden Aufgaben betraut gewesen sein, so ist die Vereinbarung eines Probejahres ausgeschlossen.

Die wichtigste Neuerung und der gröβte Vorteil, den dieser Vertragstyp bietet, liegen in seinen finanziellen Anreizen und Begünstigungen, wie z.B. der Senkung der Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherung.

Es sind folgende finanzielle Anreize besonders hervorzuheben:

  1. Das Unternehmen ist für den ersten so verpflichteten Angestellten in einem Alter unter dreiβig Jahren zu einem Steuerabzug in Höhe von EUR 3.000 berechtigt
  2. Falls das Unternehmen einen vormalig arbeitslosen Empfänger von beitragsabhängigen Leistungen einstellt, erhält es das Recht auf einen Steuerabzug in Höhe von 50% des geringeren der weiter unten genannten Beträge:
  • Des Betrages des Arbeitslosengeldes, das dem Angestellten zum Zeitpunkt des Vertragschlusses noch zustand
  • Des Betrages, der zwölf Monatsleistungen des Arbeitslosengeldes entspricht

Die Voraussetzungen sind:

  • Der Arbeitnehmer muss mindestens drei Monate beitragspflichtige Leistungen erhalten haben.
  • Das Unternehmen muss vom Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Servicio Público de Empleo Estatal über die noch bestehenden Ansprüche verlangen.
  • Der neu angestellte Arbeitnehmer kann sich – sofern er dies wünscht – gemeinsam mit seinem Lohn monatlich 25 % des Betrages der Leistungen, die ihm zum Zeitpunkt des Vertragschlusses noch zustanden, auszahlen lassen. Entscheidet sich der Arbeitnehmer dagegen, so bleiben seine Ansprüche auf Leistungen in ihrer jetzigen Form erhalten, d.h. die Zahlungen werden lediglich unterbrochen, falls das neue Arbeitsverhältnis nicht länger als 12 Monate (1 Jahr) andauert und der Arbeitnehmer danach seine erneute Arbeitslosigkeit nachweist, oder die Ansprüche erlöschen, falls das Arbeitsverhältnis über die genannte Frist hinaus besteht.

Begünstigungen zur Sozialversicherung

Es gibt Begünstigungen im Rahmen des Arbeitgeberbeitrags zur Sozialversicherung auf drei Jahre, falls der einzustellende Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet war.

Es wird hier zwischen zwei Gruppen unterschieden: Arbeitnehmer im Alter von 16 bis 30 Jahren und Arbeitnehmer ab einem Alter von 45 Jahren.

  • Für Arbeitnehmer im Alter von 16 bis 30 Jahren ergeben sich folgende Begünstigungen:
    • Im ersten Jahr 83,33 € /Monat 1.000,00 €/Jahr
    • Im zweiten Jahr 91,67 €/Monat 1.100,00 €/Jahr
    • Im dritten Jahr 100,00 €/Monat 1.200,00 €/Jahr
  • Arbeitnehmer ab einem Alter von 45 Jahren: Die Begünstigungen betragen EUR 108,33/Monat (EUR 1.300/Jahr).

Diese Begünstigungen können mit anderen Förderungen dieser Art kombiniert werden, sofern die Summe der Begünstigungen nicht 100% der Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung überschreitet.

Wie bereits erwähnt, muss das Arbeitsverhältnis ab Vertragsschluss mindestens drei Jahre aufrechterhalten werden, wobei der Grad der Beschäftigung mindestens ein Jahr aufrechterhalten werden muss. Sollten diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so ist das jeweilige Unternehmen verpflichtet die erhaltenen Begünstigungen rückzuerstatten. Jedoch stellt nicht jede vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Verstoß gegen genannte Bedingungen dar. Eine vorzeitige Beendigung kann z.B. dann gerechtfertigt sein, wenn die Kündigung aus objektiven oder verhaltensbedingten Gründen statthaft war (sofern diese Gründe genannt werden). Andere zulässige Beendigungsgründe sind die Kündigung durch den Arbeitnehmer, der Todesfall, der Eintritt ins Rentenalter, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, oder auch schwerste oder schwere Behinderung des Arbeitnehmers.

Es lässt sich also festhalten, dass dieser neue Vertragstypus eine der großen Neuerungen der spanischen Arbeitsrechtsreform ist, und eine große Hilfe für kleine und mittelständische Unternehmen sein kann, sofern diese die für diesen Vertragstypus notwendigen Bedingungen erfüllen.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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