Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt nach der Amtsniederlegung
Die Geschäftsführer einer Gesellschaft übernehmen für ihre Handlungen eine Haftung gegenüber Dritten. Geschützt durch die Normen der Abgabenordnung kann das Finanzamt von ihnen verlangen, für die von der Gesellschaft nicht gestillten Steuerschulden zu haften.