Verpflichtungen eines Geschäftsführers in Spanien

Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz führt ein, dass Geschäftsführer in Spanien verpflichtet sind an Hauptversammlungen teilzunehmen, da grundlegende Funtionen für eine effektive Betriebstätigkeit in diesen Versammlungen weiterentwickelt werden könnten, einschließlich:

  • Der  Kontroll- oder Aufsichtsfunktion,
  • Der Ausübung des Rechts auf Information der Aktionäre, das für die Geschäftsführer verpflichtend ist.

Vertretung ist nicht möglich

Die Anwesenheit des Geschäftsführers in allgemeinen Hauptversammlungen ist ein wesentlicher Bestandteil ihrer Verantwortungen und kann deshalb nicht durch Vertretung ersetzt werden. Nur weil ein Aktionär vertreten werden kann, heißt das nicht, dass der Geschäftsführer auch vertreten werden kann.

Teilnahme an einer Hauptversammlung

Es ist unerlässlich, dass der oder die Geschäftsleiter an der Hauptversammlung teilnehmen. Eine dritte Partei kann den Geschäftsführer nicht repräsentieren. Gerichte erwägen, dass sich Aktionäre auf ihr Recht auf Information berufen können und eine Konferenz als nichtig gewertet wird, wenn der Geschäftsführer nicht teilnimmt, obwohl seine Anwesenheit als wichtig erachtet wurde.

Ein Aktionär kann ein Treffen in Frage stellen, indem er behauptet, dass es ihm oder ihr nicht möglich war, relevante Informationen zu erfragen und somit aufgrund von fehlenden Informationen nicht abstimmen konnte.

Um ein solches Risiko zu vermeiden, ist es empfehlenswert ein Protokoll zu erstellen, das von allen Anwesenden unterschrieben wird.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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  1. […] Vorschrift legt fest, dass die Statuten die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer gestattet, ohne dass die Gesellschafter physisch bei ihrer Abhaltung anwesend zu sein brauchen, […]

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