Das Auskunftsrecht der Gesellschafter in Spanien

Das Auskunftsrecht der Gesellschafter hat zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung eine besondere Bedeutung. Es ist im Gesetz als ein wesentliches Recht, selbstständig und für das Wahlrecht maßgeblich, zwingend und unverzichtbar, welches der Eigenschaft als Gesellschafter einer Gesellschaft innewohnt geregelt. Wenn die Generalversammlung einberufen wird, kann jeder Gesellschafter die Unterlagen, die der Zustimmung derselben bedürfen (insbesondere Kopien der Bilanzen jedes Geschäftsjahres), unverzüglich und kostenfrei erhalten.

Auskunftsrecht in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung können die Informationen auf zweifache Weise beantragen:

  • Schriftlich und vor der Generalversammlung;
  • Mündlich während der Versammlung: sie können Stellungnahmen oder Klarstellungen beantragen, die sie bezüglich der betreffenden Angelegenheiten auf der Tagesordnung für zweckdienlich halten.

Das Verwaltungsorgan ist dazu verpflichtet, den Gesellschaftern die angefragten Informationen zukommen zu lassen, sowohl mündlich als auch schriftlich, je nach Zeitpunkt und Art der angefragten Informationen, außer in Fällen, in welchen nach Ermessen des Verwaltungsorgans selbst die Veröffentlichung der Informationen die Interessen des Unternehmens gefährdet.

Auskunftsrecht in der Aktiengesellschaft

Die Aktionäre einer Aktiengesellschaft können die Auskünfte auf zweifache Weise beantragen:

  • Schriftlich: indem sie bis zum siebten Tag vor dem Termin der Generalversammlung Auskünfte beantragen oder solche Fragen stellen, die sie bezüglich der betreffenden Angelegenheiten auf der Tagesordnung für geeignet halten. Die Geschäftsführer sind dazu verpflichtet, dem Gesellschafter die Informationen schriftlich bis zum Termin der Hauptversammlung zukommen zu lassen.
  • Mündlich während der Hauptversammlung: Die Aktionäre können solche Auskünfte oder Klarstellungen beantragen, die sie bezüglich der betreffenden Angelegenheiten auf der Tagesordnung für förderlich halten. Wenn dem Recht des Aktionärs zu diesem Zeitpunkt nicht genügt werden kann, sind die Geschäftsführer dazu verpflichtet, ihm die Informationen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung schriftlich zukommen zu lassen.

Die Geschäftsführer sind dazu verpflichtet, die angefragten Informationen zu beschaffen, außer in den Fällen, in welchen:

  • Die Informationen für den Schutz der Rechte des Gesellschafters nicht notwendig sind;
  • Objektive Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Informationen für außergesellschaftliche  Zwecke benutzt werden;
  • Die Veröffentlichung der Informationen der Gesellschaft oder verbundenen Unternehmen schaden würde.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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