Kürzere Fristen für die Forderungseintreibung von Zahlungsverpflichtungen in Spanien
Die Frist für die Forderungseintreibung von Zahlungsansprüchen und Geschäftsschulden, die nach dem 7. Oktober 2015 entstanden sind, hat sich durch die Reform des Gesetzes 1/2000 des spanischen Zivilgesetzbuches von 15 auf 5 Jahre verkürzt. Dies gilt für ausstehende Zahlungen, die durch die Bereitstellung von Dienstleistungen, Handels- oder Geschäftsbeziehungen entstanden sind sowie für Schulden.
