Einträge von Mariscal Abogados

Wie errichtet man ein Testament in Spanien?

Nach spanischem Erbrecht gibt es drei Testamentsarten: das eigenhändige, das offene und das geschlossene Testament. Das spanische Erbrecht ist in Art. 657 ff des spanischen BGB (Código Civil, Cc) geregelt. Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz bestimmt auch die Testierunfähigkeit; dazu zählen minderjährige, geistig ingeschränkte und behinderte Menschen.

Elina Vasileva, August – Oktober 2014

Ich berichte über meine Erfahrung als Rechtsreferendarin in der Kanzlei Mariscal & Abogados in Madrid. Ich habe meine Wahlstation in dem Zeitraum 01.08.2014-31.10.2014 im sonnigen Spanien absolviert. Ich bin nach Spanien gezogen, da ich in einem internationalen Umfeld arbeiten, spanisches Recht lernen und das Berufsleben in Spanien miterleben wollte. Mariscal Abogados war die perfekte Ausbildungsstelle […]

Testamentsformen in Spanien: allgemeine oder besondere Testamente

Das Testament ist ein Rechtsakt, durch welchen der Verstorbene oder der Erblasser seine Güter, Rechte sowie Verbindlichkeiten verteilt. Die Voraussetzungen für derartige Verfügungen sind in allen Ländern verschieden; in Spanien werden diese durch das Zivilgesetzbuch geregelt, welches zwischen allgemeinen und besonderen Testamentsformen differenziert.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Katalonien (Spanien)

Das Gesetz zur Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Katalonien (Spanien) wurde überarbeitet. Steuerbeiträge und Prozentansätze der Steuerbemessungsgrundlage wurden geändert, eine Progression des Bonuszuschlags eingeführt. In Erbfragen sind die Möglichkeiten der Vermögensübetragung, Schenkung oder Erbschaft weiterhin genaustens zu überprüfen um die steuerlich günstigste Alternative zu finden.