Mariscal Abogados

Wie errichtet man ein Testament in Spanien?

Nach spanischem Erbrecht gibt es drei Testamentsarten: das eigenhändige, das offene und das geschlossene Testament. Das spanische Erbrecht ist in Art. 657 ff des spanischen BGB (Código Civil, Cc) geregelt. Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz bestimmt auch die Testierunfähigkeit; dazu zählen minderjährige, geistig ingeschränkte und behinderte Menschen.

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Elina Vasileva | Mariscal & Abogados

Elina Vasileva, August – Oktober 2014

Ich berichte über meine Erfahrung als Rechtsreferendarin in der Kanzlei Mariscal Abogados in Madrid. Ich habe meine Wahlstation in dem Zeitraum 01.08.2014-31.10.2014 im sonnigen Spanien absolviert. Ich bin nach Spanien …

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Testamentsarten in Spanien: das allgemeine Testament (Privatschriftliches Testament, offenes Testament und geschlossenes Testament) und das besondere Testament (Militärtestament, Seetestament und Auslandstestament).

Testamentsformen in Spanien: allgemeine oder besondere Testamente

Das Testament ist ein Rechtsakt, durch welchen der Verstorbene oder der Erblasser seine Güter, Rechte sowie Verbindlichkeiten verteilt. Die Voraussetzungen für derartige Verfügungen sind in allen Ländern verschieden; in Spanien werden diese durch das Zivilgesetzbuch geregelt, welches zwischen allgemeinen und besonderen Testamentsformen differenziert.

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Die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Katalonien (Spanien)

Das Gesetz zur Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Katalonien (Spanien) wurde überarbeitet. Steuerbeiträge und Prozentansätze der Steuerbemessungsgrundlage wurden geändert, eine Progression des Bonuszuschlags eingeführt. In Erbfragen sind die Möglichkeiten der Vermögensübetragung, Schenkung oder Erbschaft weiterhin genaustens zu überprüfen um die steuerlich günstigste Alternative zu finden.

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Die Durchsetzung ausländischer Erbansprüche in Spanien

Erbfälle mit internationalem Bezug können in höchstem Maße kompliziert sein. Die Feststellung der zuständigen Gerichtsbarkeit sowie des anzuwendenen Rechts bedürfen einer eingehenden Prüfung jedes Einzelfalls. Die Zuständigkeit der spanischen Gerichte ist in Art. 22 des Gesetzes 6/1985 vom 1. Juli zur Gerichtsbarkeit geregelt.

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Das Erbe eines Ausländers in Spanien

Ausländische Bürger, die einen Nachlass in Spanien erben, müssen das national anwendbare spanische Erbrecht kennen. Hier muss grundsätzlich zwischen dem Fall unterschieden werden, ob der Erblasser ein Testament aufgesetzt hat oder nicht. Das spanische Erbrecht wird von den Prinzipien der Einheit und Universalität des Erbes bestimmt.

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Ist die Verurteilung von Dritten möglich, die aufgrund Veranlassung am Verfahren teilnehmen?

In Spanien können laut spanischem Zivilprozessrecht über die veranlasste Teilnahme (intervención provocada) Dritte, die weder Kläger noch Beklagter sind, zu einem Verfahren geladen werden. Die entscheidende Frage ist nun, ob diese dritten Personen verurteilt werden können, oder ob dies dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widersprechen würde, weil die Klage sich nicht gegen diese Personen richtet.

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