Wie errichtet man ein Testament in Spanien?

In diesem Artikel werden die grundsätzlichen Konzepte der Erbfolge in Spanien dargelegt.

Zunächst soll die Frage beantwortet werden, was unter Erbrecht verstanden wird?

Das spanische Erbrecht ist in Art. 657 ff des spanischen BGB (Código Civil, Cc)  geregelt und wird als dasjenige Recht definiert, das aus dem in dem Testament niedergelegten Testierwillen resultiert (gewillkürte Erbfolge). Wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat, gilt die gesetzliche Erbfolge.

In einem Erbfall gehen alle Sachen, Rechte und Pflichten des Erblassers (el causante) auf den Erben (el causahabiente) über, wenn diese zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch bestehen.

Was ist ein Testament und wer kann es errichten?

Das Testament wird in dem BGB als eine höchstpersönliche Handlung definiert, anhand derer eine Person für den Fall ihres Todes über alle oder einen Teil ihrer Sachen zu Gunsten ihrer Erben verfügt.

Gemäβ Artikel 662 Cc sind diejeniegen Personen testierfähig, die gesetzlich nicht als testierunfähig zu qualifizieren sind. Das Gesetz bestimmt, dass folgende Personen testierunfähig sind:

  • Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben;
  • Diejenigen Personen, die dauerhaft oder vorübergehend wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung des Testaments zu verstehen;
  • Behinderte Menschen.

Nach spanischem Erbrecht gibt es folgende Testamentsarten:

  • Eigenhändiges Testament: Dieses Testament zeichnet sich dadurch aus, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich in Übereinstimmung  mit Art. 668 Cc errichtet. Dieses Testament kann nur durch Volljährige abgefasst werden.
  • Offenes Testament: Dieses Testament wird vom Erblasser in Anwesenheit der Erben errichtet. Die Erben sollen nach Mitteilung des Testamentsinhalts die Testamentserrichtung genehmigen. Gemäβ Art. 694 Cc wird die notarielle Beurkundung des Testaments voraussgesetzt, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.
  • Geschlossenes Testament: Das ist ein schriftliches Testament, anhand dessen der Erblasser seinen letzten Willen nicht offenbart, sondern erklärt, dass sein Wille nur bestimmten Personen mitgeteilt wird. Das heiβt: Die Erben wissen über die Existenz des Testaments, dessen Inhalt ist ihnen aber nicht bekannt.

Folglich sieht das spanische Erbrecht verschiedene Arten zur Testamentserrichtung vor. Bevor man sich für eine Art entscheidet, sollte man die Vorgaben des spanischen BGB zur Kenntnis nehmen und alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllen.

Dieser Beitrag ist nicht als rechtliche Beratung zu verstehen.

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