Die wichtigsten Kompetenzen der Aktionärshauptversammlungen von Gesellschaften in Spanien

Die Kompetenzen der Aktionärshauptversammlungen in Spanien variieren je nachdem, ob es sich um ein börsennotiertes Unternehmen handelt oder nicht. Die Merkmale sind dabei die folgenden:

Für alle Gesellschaften

Interventionsrechte bei Managementfragen oder wesentlichen Massnahmen

Die Hauptversammlung darf nunmehr Anweisungen hinsichtlich der Unternehmensführung erteilen, es sei denn, es handelt sich um solche, die der Satzung widersprechen. Ebenso obliegen Grundsatzentscheidungen nunmehr der Hauptversammlung (dies sind solche, deren Volumen mindestens 25 von 100 der gesamten Aktiva übersteigt).

Abstimmungen

Es muss nunmehr separat über Beschlussanträge abgestimmt werden, sofern es sich um eine Angelegenheiten handelt, die in keinem Zusammenhang zueinander stehen.

Interessenskonflikte zwischen Aktionären: Das Abstimmungsverbot für solche Gesellschafter, die sich klar in einem Interessenskonflikt befinden wird auf alle Gesellschaften ausgeweitet.

Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen:

  • Die Differenzierung zwischen nichtigen und anfechtbaren Gesellschaftsbeschlüssen wird aufgegeben
  • Die Anfechtungsfrist wird von 40 Tagen auf 1 Jahr erweitert
  • In Bezug auf die Anfechtungsbefugnis ist es notwendig, dass mindestens ein Anteil von 100 vom Gesellschaftskapital gehalten werden (derzeit hängt dies noch davon ab, ob es sich um einen nichtigen oder lediglich um einen anfechtbaren Beschluss handelt). Bei börsennotierten Unternehmen beträgt dieser Prozentsatz ein tausendstel

Für börsennotierte Gesellschaften

Aktionärsrechte

Die Minderheitenrechten können von nun an bei 3 von 100 Anteilen geltend gemacht werden und nicht mehr wie vorher erst bei 5 von 100.

Teilnahmerecht an der Hauptversammlung

Die maximale Anzahl von Aktien, die erforderlich ist, um an Hauptversammlungen teilnehmen zu dürfen, wird verringert.

Zersplitterung und abweichende Stimmen

Unternehmen, die für verschiedene Personen tätig sind, können die Stimmen auf- und verteilen. Dies wäre der Fall bei ausländischen Investoren, die ihre Investitionen mittels einer Kette von Finanzintermediären vornehmen.

Informationsrecht

Die Frist innerhalb derer die Aktionäre Informationen anfordern können wird von sieben auf fünf Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung verringert.

Aktionärsgemeischaften- und Foren

Diese haben nunmehr die Pflicht, sich in ein spezielles Register der nationalen Wertpapierbörsenkommission einzutragen und darüber hinaus eine Reihe von Rechenschafts- und Informationspflichten zu erfüllen.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung

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  1. […] Annahme des entsprechenden Beschlusses durch die Hauptversammlung der Gesellschaft, die sich im entsprechenden Protokoll widerspiegelt, reicht aus, um einen nicht erstattungsfähigen […]

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