Gesellschaftsgründung in Spanien: Gesetz schreibt neue Verfahren vor

Mit der Verkündung des Gesetzes 14/2013 zur Unterstützung des Unternehmers fallen die sogenannten Express-Gesellschaft fort. Sie werden durch zwei neue Formen der Gesellschaftsgründung auf elektronischem Wege ersetzt, je nachdem, ob die Mustersatzung verwendet wird oder nicht. Eine papiergebundene Gesellschaftsgründung mit physischer oder elektronischer Einreichung beim Register ist jedoch weiterhin möglich.

Das Gesetz 14/2013 vom 27. September zur Unterstützung von Unternehmern und deren internationale Ausrichtung (bekannter unter der Bezeichnung Unternehmergesetz) trat am 29. September in Kraft. Es bringt wichtige Neuheiten zu neuen Formen der Gesellschaftsgründung mit, die eine wesentliche Änderung der bestehenden Regelungen darstellen.

Hervorzuheben wäre u.a., dass mit der Verkündung des Gesetzes die sogenannten Express-Gesellschaften nach der nunmehr aufgehobenen Königlichen gesetzesvertretenden Verordnung 13/2010 entfallen.

Außerdem ist hervorzuheben, dass die Befreiung von den Gebühren für das Amtliche Mitteilungsblatt der Handelsregister (BORME), die amtliche Datenquelle für jeden Nutzer mit maßgebenden Informationen über jede Handelsgesellschaft, für die Gründung der sogenannten Express-Gesellschaften von sieben Stunden und drei Tagen aufgehoben wird. Demnach ist seit dem 29. September 2013 jede Gründung einer Gesellschaft unabhängig von ihrem Kapital zur Zahlung der BORME-Gebühr verpflichtet.

Neue Formen der Gesellschaftsgründung in Spanien

Es sind zwei neue elektronische Formen der Gründung einer Gesellschaft zu erwähnen, je nachdem, ob sie die Mustersatzung verwenden oder nicht. Selbstverständlich ist eine papiergebundene Gesellschaftsgründung mit physischer oder elektronischer Einreichung beim Register ist jedoch weiterhin möglich. Zusammenfassend bestehen demnach derzeit die folgenden Formen der Gesellschaftsgründung:

  • Papiergebundene Gründung mit physischer Einreichung beim Register: Es gelten die normalen Vorschriften zur Prüfung, Eintragung und Bearbeitungsfristen.
  • Papiergebundene Gründung mit elektronischer Einreichung durch das Notariat: Es gelten ebenso die normalen Vorschriften. Diese beiden Formen sind für die Gründung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien verbindlich vorgeschrieben. Sie können ebenso für die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung verwendet werden.
  • Elektronische Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Mustersatzung, wobei das Notariat als PAE (Betreuungsstelle für den Unternehmer) fungiert und die Gesellschaft über das CIRCE (Informationszentrum und Unternehmensgründernetz) bearbeitet:

Die einzige Voraussetzung ist, dass die Satzung dem Muster entspricht. Das bedeutet, dass für die Gründer und das Kapital keine Einschränkungen bestehen hinsichtlich Anzahl und Höhe, natürlichen oder juristischen Personen, und das Geschäftsführungsorgan kann ein beliebiges aus den im Gesetz über Kapitalgesellschaften geregelten Organen.

  • Elektronische Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Mustersatzung direkt über das CIRCE mit Terminvereinbarung beim Notar über den elektronischen Terminkalender. Es gilt das Gleiche wie oben beschrieben mit der Ausnahme, dass der Notar die Ausfertigungsmeldung über das CIRCE erhält.

Die einzige Voraussetzung ist, dass die Satzung dem Muster entspricht. Das bedeutet, dass für die Gründer und das Kapital keine Einschränkungen bestehen hinsichtlich Anzahl und Höhe, natürlichen oder juristischen Personen, und das Geschäftsführungsorgan kann ein beliebiges aus den im Gesetz über Kapitalgesellschaften geregelten Organen.

Elektronische Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Mustersatzung direkt über das CIRCE mit Terminvereinbarung beim Notar über den elektronischen Terminkalender. Es gilt das Gleiche wie oben beschrieben mit der Ausnahme, dass der Notar die Ausfertigungsmeldung über das CIRCE erhält.

  • Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ohne Mustersatzung, wobei das Notariat als PAE fungiert, mit Bearbeitung durch das CIRCE. Die Frist für die notarielle Beurkundung ist dieselbe mit Mustersatzung. Der Interessent kann die Firmenbezeichnung wahlweise entweder über die PAE anfordern oder selbst direkt beibringen.
  • Anfangsbearbeitung durch das Register innerhalb von sechs Stunden bei Angabe von Firma, Sitz, Gegenstand, Kapital und Geschäftsführungsorgan;
  • Endgültige Bearbeitung in der ordentlichen Bearbeitungsfrist.
  • Elektronische Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ohne Mustersatzung direkt über das CIRCE mit Verwendung des elektronischen Terminkalenders des Notars. Wie oben, mit Terminvereinbarung beim Notar über das CIRCE.
  • Schließlich, als Überbleibsel, die Gründung der Neuunternehmen-GmbH (SLNE) über das CIRCE.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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