Modellverträge für die Schnellgründung von Gesellschaften in Spanien

Mit der Einführung des Gesetzes 421/2015 von Mai 2015, welches am 13. September 2015 in Kraft trat, hat die spanische Regierung ein Regelwerk zur Regulierung von Standardsatzungen sowie standardmäßigen öffentlichen Beurkundungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geschaffen.

Der Gesetzeszweck liegt in der vereinfachten Genehmigung von Standardsatzungen, der Regulierung der elektronischen Beglaubigungsvorschriften durch Notare sowie der Börse für Gesellschaftskennzeichnungen (Bolsa de denominaciones sociales con reserva).

Online Schnellgründung von Unternehmen in Spanien

Das königliche Dekret stellt eine Weiterentwicklung der Annahme in Art. 15 des Gesetz 14/2013 vom 27. September dar, worin zur Unterstützung von Unternehmen und deren Internationalisierung, und mit dem Anliegen der Vereinfachung unternehmerischer Tätigkeiten in Spanien, die Möglichkeit der Online- Schnellgründung einer Gesellschaft geschaffen wurde.

Autorisierung der Urkunde und Handelsregistereintrag in max. 12 Stunden

Durch das königliche Dekret wurde eine maximale Frist von zwölf Stunden für die Autorisierung der Urkunde und sechs Stunden für die Qualifizierung und Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestimmt. Die Standardsatzung ist nun ein weiterer Schritt zur Erleichterung der Konstituierung von Gesellschaften in Spanien.

Dieses königliche Dekret kann für die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung genutzt werden und ist möglich mit einem Startkapital von unter oder über 3.000 Euro.

Der gesellschaftliche Zweck der Firma bestimmt sich durch den sog. CNAE (Código Nacional de Actividades Españolas), den Nationalen Kodex für spanische Tätigkeiten aus dem Jahre 2009, wo aus der Haupttätigkeit der Gesellschaft weitere Gesellschaftszwecke folgen können.

Die Satzung der Gesellschaft wird online abgefasst und registriert

Die Abfassung des Inhalts der Satzung erfolgt online auf der Plattform des CIRCE (Zentrum für Informationen und Netzwerke der Gesellschaftsgründung), übereinstimmend mit dem gesellschaftlichen Zweck der Firma.

Sobald die Daten erfasst sind, beginnt die Ausfertigung der Satzung, inklusive der Urkunde. Die Satzung wird elektronisch registriert, wobei diese durch das System der Plattform CIRCE an das Notariat weitergeleitet wird, mit einem Nachweis für die Gesellschaft (DUE), ebenfalls im XML Format, was zusammen mit der Standard-Urkunde erfolgen sollte.

Urkunde wird in standardisiertem Verfahren öffentlich gemacht

Später wird die Urkunde in einem standardisierten Verfahren durch das zuständige Notariat öffentlich gemacht. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird dies elektronisch an das Handelsregister weitergeleitet, digital unterzeichnet durch den Notar.

Das königliche Dekret reguliert ebenfalls andere dazugehörige Fragen, wie zum Beispiel die Börse der Geschäftsbezeichnungen (Bolsa de denominaciones sociales con reserva) und die elektronische notarielle Agenda (Agenda Electrónica Notarial), durch welche Vereinbarungen zur Gewährungen von Terminen zur Erstellung von Satzungen einer Gesellschaft ermöglicht werden.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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