Neue Verordnung für Zeitarbeitsfirmen (ETT) in Spanien

Die neue Verordnung für Zeitarbeitsfirmen in Spanien (ETT), in Kraft seit dem 21.06.2015, bringt gewisse Änderungen zur  Verwirklichung folgender Ziele mit sich:

  • Anpassung der Regelungen bezüglich des Zulassungsverfahrens (um es der Firma zu ermöglichen ihre Arbeit als Zeitarbeitsfirma aufzunehmen),
  • Einführung der elektronischen Verwaltung bei allen Verwaltungsverfahren im Bereich von Zeitarbeitsfirmen. Zuvor müssen die entsprechenden Softwareanwendungen entwickelt werden, wofür ein Zeitraum von neun Monaten vorgesehen ist.

Die Zeitarbeitsfirmen werden Aufgaben von Arbeitsvermittlungsagenturen in den Bereichen Fortbildung oder allgemeiner Beratung und Personalberatung wahrnehmen, jeweils im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, die im konkreten Fall anwendbar sind.

Zulassungsantrag bei Gründung einer Zeitarbeitsfirma

Natürliche oder juristische Personen, die die Gründung einer ETT beabsichtigen, müssen die Zulassung von der zuständigen Arbeitsbehörde erhalten. Diese ist:

  • Die entsprechende Behörde der autonomen Gemeinschaft (Comunidad autónoma) in Spanien, in der die Zeitarbeitsfirma ihren Sitz hat.
  • Das spanische Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit (Dirección General del Ministerio de Empleo y Seguridad Social), wenn die Zeitarbeitsfirma zum Zeitpunkt der Antragstellung über Zweigstellen in zwei oder mehreren autonomen Gemeinschaften verfügt.
  • Die Regierungsvertretung (Delegaciones de gobierno) der autonomen Städte Ceuta oder Melilla, wenn sich die Zeitarbeitsfirmen ausschließlich in einer dieser Städte niederlassen.

Der Antrag sollte an die eigens für diesen Zweck eingerichtete E-Mail Adresse geschickt werden. Die Zulassungsgenehmigung ist einmalig und im gesamten spanischen Staatsgebiet ohne zeitliche Begrenzung gültig. Die neue Verordnung legt das genaue Verwaltungsverfahren, das gleichsam für Beantragung der Zulassung sowie für deren Löschung beschritten werden muss, fest.

Eintragung einer Zeitarbeitsfima

Die Möglichkeit die Zeitarbeitsfirma eintragen zu lassen, ist eine der wichtigsten Neuerungen, die die Verordnung mit sich bringt. Die Eintragung in das Register durch die zuständige Arbeitsbehörde erfolgt elektronisch und gleichzeitig mit der Bewilligung der Zulassungsgenehmigung.

Mit der Eintragung der Gesellschaft ist diese zugleich gesetzlich dazu verpflichtet, eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen, die 10% der Lohnsumme des vorangegangenen Geschäftsjahres betragen muss. In keinem Falle darf dieser Betrag jedoch geringer sein als das 25-fache des geltenden Mindestlohns. Diese Sicherheit dient dazu, Schulden durch Abfindungen, Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge zu decken.

Weiterhin regelt die neue Verordnung die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die an den Arbeitsvertrag gestellt werden. Ebenso werden Informationspflichten der Zeitarbeitsfirma im Bereich der Verwaltung sowie hinsichtlich der entleihenden Firmen festgelegt.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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