
Vorabinformation vor der Hauptversammlung in Spanien
Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz erlaubt die schriftliche oder mündliche Anforderung von Berichten während der Hauptversammlung. Das Geschäftsleitungsorgan ist verpflichtet, den Gesellschaftern diese Informationen bereitzustellen. Eine Verweigerung der Informationen ist nicht zulässig, wenn das Verlangen durch Gesellschafter unterstützt wird, die mindestens 25% des Stammkapitals vertreten.

Besonderheiten der Teilzeitarbeitsverträge in Spanien
Besonderheiten wie Boni, Überstundenregelung und Abfindungen im Teilzeitarbeitsvertrag in Spanien, der in den wirtschaftlich schweren Zeite für Arbeitgeber ein interessantes Instrument ist, Kosten einzusparen und trotzdem Arbeitsplätze zu sichern.

Das Urteil des EUGH in der Rechtssache spanisches Hypothekenvollstreckungsverfahren
Eine Prüfung des Begriffs der missbräuchlichen Klausel im Zusammenhang mit dem Urteil des EUGH in der Rechtssache spanisches Hypothekenvollstreckungsverfahren. Das spanische Gericht muss prüfen, ob die im geschlossenen Vertrag enthaltene Verzugszinsklausel missbräuchlich ist.

Charakteristika von Teilzeitarbeitsverträgen in Spanien Teil I
Vertragsabschluss, Laufzeit und Arbeitszeit in Teilzeitverträgen in Spanien sind Themenschwerpunkt des Artikels zum spanischen Arbeitsrecht. Ausserdem werden besprochen Kürzungen des Gehalts, Überstunden und Rente. Die Teilzeitverträge gelten als Möglichkeit der Beschäftigungssicherung und Kostenersparnis in wirtschaftlich schweren Zeiten für die Unternehmen in Spanien.

Konkretisierung der Vergütung der Verwalter in Spanien
Auf die Vergütung der Verwalter hat sowohl die Steuergesetzgebung als auch das Handelsregister Einfluss. Es muss unterschieden werden, welche Anforderungen die Handelsregister an die Eintragungsfähigkeit der Vergütung stellen und welche steuerlichen Voraussetzungen gelten, damit diese Vergütung zulässig ist.

Die bedingte Vergütung des Verwalters in Spanien
Eine Entscheidung der Ministerialabteilung für Register und Notariatswesen stellte fest, dass die Vergütung des Verwalters einer Kapitalgesellschaft nicht durch eine bestimmte Tätigkeit des Verwalters selbst bedingt sein darf. Die DGRN sieht weiterhin kein Hindernis darin, dass einige Mitglieder des Geschäftsführungsorgans eine Vergütung erhalten und andere nicht

Verfahren und Voraussetzungen für Insolvenzmediatoren in Spanien
Bisher schrieb das spanische Unternehmergesetz als Voraussetzung für die Tätigkeit des Insolvenzmediator zwei Eigenschaften vor: die des Insolvenzverwalters (im Sinne von Artikel 27 des spanischen Insolvenzgesetzes) und die des Mediators. In Spanien gibt es eine neue Verordnung für die Durchführung des spanischen Mediationsgesetze. Beim Antrag auf außergerichtliche Einigung zu Zahlungen muss der Schuldner, der eine Einigung mit seinen Gläubigern anstrebt, die Bestellung eines Insolvenzmediators beantragen.

Spanische Justiz schützt Inhaber von Vorzugsanteilen
Spanische Gerichte schützen Käufer von Vorzugsanteilen (sogenannte Preferentes) normalerweise. Bis 2011 ein boomender Verkauf von Vorzugsanteilen durch Finanzinstitute in Spanien einsetzte. Wurde nicht richtig über die Risiken informiert, werden die Finanzinstitute in Spanien oftmals zur Erstattung der Anlagebeträge verurteilt. Bei Nichteinhaltung der Informationspflicht durch spanische Finanzinstitute ist eine sachgerechte juristische Beratung von grundlegender Bedeutung, wenn es um die gerichtliche Auseinandersetzung mit einem Finanzinstitut geht.

Die Liquidierung von Gesellschaften in Spanien
Die Liquidierung einer Gesellschaft besteht vor allem darin, die Rechtsbeziehungen zu Dritten zu beenden. Bei der Auflösung handelt es sich um einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz (Ley de Sociedades de Capital, kurz LSC) sieht für eine geordnete Liquidierung die Auflösung, Liquidierung und das Erlöschen vor.

Die Dreingabe in die spanische Rechtsordnung
Die Dreingabe in Spanien, die sog. arras, lässt sich als Angeld oder Haftgeld definieren, das bei Kaufverträgen über bewegliche oder unbewegliche Sachen bar übergeben wird. Das spanische Rechtssystem kennt 3 Typen von Dreingaben: das Reugeld (arras penitenciales), das Angeld (arras confirmatorias) und das Draufgeld mit Sanktionscharakter (arras penales).