Vorabinformation vor der Hauptversammlung in Spanien

Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung können schriftlich vor der Hauptversammlung oder mündlich während der Versammlung Berichte oder Erläuterungen verlangen, die sie im Hinblick auf die Themen der Tagesordnung für notwendig halten.

Schriftliche oder mündliche Anforderung von Berichten während der Hauptversammlung

Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind berechtigt, schriftlich vor der Hauptversammlung oder mündlich während der Versammlung Berichte oder Erläuterungen zu verlangen, die sie im Hinblick auf die Themen der Tagesordnung für notwendig halten. Das Gesetz legt nicht fest, welche Berichte oder Erläuterungen dem Gesellschafter bereitgestellt werden müssen. Wenn darüber keine Einigung erzielt wird, entscheiden die Gerichte.

Das Geschäftsleitungsorgan ist verpflichtet, je nach dem Zeitpunkt und der Art der verlangten Informationen den Gesellschaftern diese Informationen bereitzustellen. Ausgenommen sind Informationen, deren Bekanntgabe nach Meinung des Geschäftsleitungsorgans dem Gesellschaftsinteresse schaden würde.

Eine Verweigerung der Informationen ist nicht zulässig, wenn das Verlangen durch Gesellschafter unterstützt wird, die mindestens 25 % des Stammkapitals vertreten.

Das Gesetz über Kapitalgesellschaften schreibt vor, dass in der Einberufung der Hauptversammlung Folgendes anzugeben ist: Ab der Einberufung der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung kann jeder Gesellschafter bzw. Aktionär der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos die Unterlagen, die Gegenstand der Genehmigung zu sein haben, verlangen, sowie gegebenenfalls den Geschäftsbericht und den Bericht der Abschlussprüfer.

Bei Aktiengesellschaften können die Aktionäre ebenfalls bis zum siebten Tag vor dem für die Hauptversammlung vorgesehenen Termin die Informationen oder Erläuterungen zu den Themen der Tagesordnung von den Verwaltern verlangen, die sie für notwendig halten, oder schriftlich diejenigen Fragen stellen, die sie für zweckdienlich halten.

Die Verwalter müssen die geforderten Informationen schriftlich bereitstellen

Die Verwalter sind verpflichtet, die Informationen bis zum Tage der Hauptversammlung schriftlich bereitzustellen.

Während des Verlaufs der Hauptversammlung können die Aktionäre der Gesellschaft diejenigen Informationen oder Erläuterungen mündlich verlangen, die sie im Hinblick auf die Themen der Tagesordnung für zweckdienlich halten. Für den Fall, dass die Erfüllung des Anspruchs des Aktionärs zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, sind die Verwalter verpflichtet, diese Informationen innerhalb von 7 Tagen nach der Schließung der Hauptversammlung schriftlich bereitzustellen.

Die Verwalter sind verpflichtet, die verlangten Informationen bereitzustellen. Ausgenommen sind Fälle, in denen nach der Meinung des Vorsitzenden eine Bekanntgabe der verlangten Informationen dem Interesse der Gesellschaft schaden würde.

Eine Verweigerung von Informationen ist nicht zulässig, wenn das Verlangen durch Aktionäre unterstützt wird, die mindestens 25% des Grundkapitals vertreten. Die Satzung kann einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen, sofern dieser Prozentsatz mehr als 5% des Grundkapitals beträgt.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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