Reform der Insolvenzordnung in Spanien: Refinanzierung als Alternative zum Insolvenzverfahren

Sinkende Binnennachfrage, fehlende Liquidität und Zahlungsverzug in Spanien führen oftmals in die Insolvenz

Sinkende Binnennachfrage, fehlende Liquidität und Zahlungsverzug lassen die Zahl der Unternehmen steigen, die ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen können (etwa Gehaltszahlungen, Lieferantenrechnungen, Kredite, Mietzahlungen usw.). Im Zusammenhang mit der Krise und angesichts des kurzfristigen und langfristigen Fehlens von liquiden Mitteln führt diese Situation oftmals in die Insolvenz.

Zwei Mittel zur Verhinderung einer drohenden Insolvenz in Spanien

Um eine drohende Insolvenz zu verhindern, stehen den Unternehmen in der Regel zwei Mittel zur Verfügung: das Insolvenzverfahren und die Refinanzierung.

Beide sollen dazu führen, die künftige Sanierung des Unternehmens zu gewährleisten.

Im spanischen Insolvenzverfahren übernimmt der Insolvenzverwalter die Unternehmensverwaltung

Im Falle des Insolvenzverfahrens wird die Unternehmensverwaltung für bestimmte Zeit durch einen Insolvenzverwalter übernommen, der durch einen Richter am Handelsgericht bestimmt wird mit dem Ziel, die Situation des Unternehmens neu zu ordnen und dabei den Gläubigern Unabhängigkeit zu garantieren.

Die Refinanzierung spielt sich nur zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern ab

Dagegen spielt sich die Refinanzierung nur im privaten Bereich zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern ab, welche die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners hinnehmen und diesem flexiblere Möglichkeiten hinsichtlich der Schuldenzahlung gewähren sowie bestimmte Vorteile, um so die Sanierung des Unternehmens zu fördern.

Neuverhadlung, wenn die damit einverstandenen Gläubiger 60% der Schulden ausmachen

Die betroffenen Unternehmen können zunächst versuchen, neue Verhandlungen in Bezug auf ihre Schuld aufzunehmen, um mithin ein Insolvenzverfahren sowie personelle Massnahmen abzuwehren. Dies ist dann möglich, wenn die Unternehmen die Unterstützung ihrer Gläubiger erhalten, welche mehr als 60% der Schulden ausmachen müssen (dies bezieht sich dabei auf die gesamten Schulden und ist nicht auf individuelle Vereinbarungen mit einzelnen Gläubigern beschränkt).

Unabhängiger Sachverständigenbericht zur Neuverhandlung der Schulden notwendig

Darüber hinaus muss ein positiver Bericht eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden, welcher folgende Beurteilungen enthalten muss:

  • der Schuldner hat hinreichende Informationen zur Verfügung gestellt,
  • das Unternehmen hat einen vernünftigen und durchführbaren Plan über die Sanierung präsentiert, der sowohl Auskunft über die kurzfristige als auch die langfristige Planung gibt,
  • die Verhältnissmässigkeit der Sicherheiten zu den normalen Marktkonditionen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung, ist gegeben.

Zahlungsaufschub, neue Finanzierung oder neue Finanzierungsbedingungen im Refinanzierungsverfahren

Auf diese Weise schafft die Insolvenzordnung Alternativen zum Insolvenzverfahren mittels Refinanzierungsvereinbarungen welche einen Zahlungsaufschub, neue Finanzierung oder neue Finanzierungsbedingungen erlauben, um letztlich eine wirtschaftlichere und flexiblere Lösung der Insolvenzsituation zu finden.

Da es in der Praxis allerdings oftmals schwierig ist, eine solch umfassende Refinanzierungsvereinbarung zu treffen, hat die spanische Gesetzgebung versucht, im Rahmen der Reform der Insolvenzordnung die Abschlüsse solcher Vereinbarungen durch das Gesetz 38/2011 vom 10. Oktober voranzutreiben, durch das einige Formalitäten eingeführt wurden, die bei Gläubigern und Dritten Vertrauen und Sicherheit schaffen sollen, indem professionelle Berater eingeschaltet werden, die die Schuldner beraten, sie vertreten und die Verhandlungen leiten.

Die notwendigen Schritte im Refinanzierungsverahren in Spanien

Vorbereitungsphase durch einen Sanierungsplan und eine Gesellschaftsprüfung 

Das Unternehmen muss zunächst einen Sanierungsplan erstellen sowie eine Gesellschaftsprüfung vornehmen. Ferner müssen Informationen über die juristische und wirtschaftliche Lage des Schuldners, seine professionelle Aktivität auf dem Markt, sowie die Schuld, welche refinanziert werden soll, bereitgestellt werden. Diese notwendigen Daten müssen für alle Gesellschaften erhoben werden, mit denen über eine Refinanzierung verhandelt werden soll.

Verhandlungsbeginn im Gläubigerausschuss

Zunächst muss ein Gläubiger gefunden werden, der die übrigen zusammenzubringt und einen Gläubigerausschuss bildet, der dann die Verhandlung aufnimmt. Zur Verhandlung gehört die Erteilung von Mandaten zugunsten des genannten möglichen Vertreters, das Aufstellen von Geheimhaltungsklauseln, die Festlegung des Verhandlungsinhalts, die Einholung der ausdrücklichen Zustimmung der Gläubiger auf rechtliche Schritte während des Zeitraums der Verhandlungen zu verzichten und die Aufstellung des Inhalts des künftigen Refinanzierungsvertrags.

Refinanzierungsvereinbarung oder -vertrag

Es bedarf der Einigkeit über die Beträge, die Zahlungen, die Tilgungsfristen, Zinsen, Komissionen und Sicherheiten. Ferner müssen die Kontrollmöglichkeiten festgelegt werden, aufgrund derer die Gläubiger sicherstellen können, dass der Vertrag erfüllt wird

Ebenfalls zum Zweck der Vereinfachung von außergerichtlichen Refinanzierungsvereinbarungen, sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit vor, dass der Schuldner den Richter am Handelsgericht über den Beginn der Verhandlungen über die Refinanzierungsvereinbarung in Kenntnis setzt um so die Insolvenzantragspflicht für eine gewisse Zeit zu hemmen. (zur Erinnerung: diese Pflicht besteht innerhalb von 2 Monaten ab dem Zeitpunkt zu dem der Schuldner seine Insolvenz kannte oder kennen musste).

Fristen zur Insolvenzantragsstellung bei gescheiterter Refinanzierungsverhandlung

Stellt sich schliesslich heraus, dass die Verhandlungen gescheitert sind, muss das Unternehmen nach Ablauf von 3 Monaten und innerhalb des Folgemonats nach der Bekanntmachung des Verhandlungsbeginns, einen freiwilligen Insolvenzantrag stellen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Refinanzierung eine wahre Alternative zum Insolvenzverfahren darstellt. Einerseits bietet sie den Unternehmen eine echte Chance, andererseits wird durch Garantien und Formalitäten auch die rechtliche Absicherung der Gläubiger sichergestellt. Damit dieses Vorgehen Erfolg verspricht, müssen die Unternehmen allerdings sorgfältig und vorausschauend agieren sowie eine vorherige Analyse der kurzfristigen wie langfristigen Sanierung vornehmen, damit sie genügend Zeit zur Verfügung haben, um einen Refinanzierungsprozess in Gang zu setzen und so einen Insolvenzantrag zu vermeiden.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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