Verhandlung von Unternehmerschulden in Spanien: die außergerichtliche Zahlungsvereinbarung in Spanien

Eine der wichtigsten Neuerungen, die durch das Gesetz 14/2013 zur Förderung des Unternehmers im Insolvenzbereich eingeführt werden, sind die sogenannten außergerichtlichen Zahlungsvereinbarungen sowie das diese Vereinbarungen überwachende Rechtsinstitut des Insolvenzmediators. Die außergerichtlichen Zahlungsvereinbarungen stellen eine Alternative für die außergerichtliche Verhandlung von Unternehmerschulden durch natürliche oder juristische Personen dar.

Das Gesetz 14/2013 vom 27. September zur Förderung der Unternehmer und deren Internationalisierung (auch als Unternehmergesetz bekannt) führt zahlreiche, unterschiedliche Reformen ein. Im Bereich des Insolvenzrechts wird die Beschlussfähigkeit für Gläubigerbeschlüsse zur gerichtlichen Feststellung der Vollstreckbarkeit von Refinanzierungsbeschlüssen flexibler gestaltet und die außergerichtlichen Zahlungsvereinbarungen werden als außergerichtliche Verhandlungsmechanismen mit den Gläubigern geregelt.

Wegen der Neuheit und Bedeutung im Rahmen von Insolvenzen möchten wir Sie konkret über dieses neue, mit dem Insolvenzgesetz eingeführte, als außergerichtliche Zahlungsvereinbarung bezeichnete Verfahren informieren. Es handelt sich um einen Mechanismus für die außergerichtliche Verhandlung eines Zahlungsplans (unter Ausschluss der öffentlich-rechtlichen Schulden, z. B. Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern) mit den Gläubigern als Alternative zur Insolvenz und zur formalen Refinanzierungsvereinbarung.

Die außergerichtliche Zahlungsvereinbarung

Die Regelung der außergerichtlichen Zahlungsvereinbarungen tritt 20 Tage nach der Verkündung des Gesetzes 14/2013 zur Förderung des Unternehmers im Gesetzesblatt (BOE vom 20.09.2013) in Kraft und gilt ausschließlich für Insolvenzen, die nach diesem Datum festgestellt werden (für Insolvenzen, die vor diesem Datum festgestellt wurden, gelten bis zu ihrem Abschluss die früheren Insolvenzvorschriften).

Wer kann eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung verhandeln?

Die außergerichtliche Zahlungsvereinbarung kann nur durch einen Unternehmer als natürliche Person in akuter oder drohender Insolvenz und mit Verbindlichkeiten unter 5 Mio. Euro sowie von einem Unternehmer als juristische Person in Insolvenz mit weniger als 50 Gläubigern oder mit Verbindlichkeiten unter 5 Mio. Euro verhandelt werden. Für beide Fälle gilt, dass die Kosten für die Vereinbarung getragen werden können und dass die voraussichtliche Masse eine Vereinbarung als durchführbar erscheinen lässt.

Diese Art von Vereinbarungen können nicht von Schuldnern verhandelt werden, die in den letzten 3 Jahren eine außergerichtliche Vereinbarung erreicht haben, für die eine vollstreckbare Refinanzierungsvereinbarung beschlossen wurde oder deren Insolvenz festgestellt wurde, die eine formelle Refinanzierungsvereinbarung verhandeln oder die die Feststellung der Insolvenz beantragt haben und deren Antrag zugelassen wurde, sowie Schuldner, die einen insolventen Gläubiger haben, der von der Vereinbarung betroffen wäre.

Welche Forderungen sind betroffen?

Öffentlich-rechtliche Forderungen und dinglich besicherte Forderungen dürfen nicht in die Vereinbarung einbezogen werden, es sei denn, die Inhaber dieser Forderungen hätten ausdrücklich zugestimmt (Inhaber von dinglich besicherten Forderungen müssen dem Mediator innerhalb eines Monats ab Einberufung der Gläubigerversammlung ausdrücklich ihre Absicht mitteilen, sich an der außergerichtlichen Vereinbarung zu beteiligen). Die übrigen Gläubiger, auch Gläubiger aus Arbeitsvertrag, Lieferanten, Finanzinstitute (die keine dinglichen Sicherheiten besitzen) und sogar Nachrangforderungen sind von der Vereinbarung gleichrangig betroffen.

Nach Zulassung des Antrags auf außergerichtliche Zahlungsvereinbarung muss der Schuldner die Stundung der noch nicht gezahlten öffentlich-rechtlichen Forderungen beantragen. Der Beschluss zur Ratenzahlung oder Stundung dieser Forderungen erfolgt, wenn die außergerichtliche Zahlungsvereinbarung vereinbart wird. Als Obergrenze gilt das in dieser Vereinbarung vereinbarte Moratorium, wenngleich die Fälligkeit der einzelnen Raten abweichen kann.

Bestimmungen der Vereinbarung: Inhalt des Zahlungsplans

In dem den Gläubigern vorgelegten Zahlungsplan darf die Wartezeit oder das Moratorium drei Jahre nicht übersteigen und der Erlass oder Schuldbefreiung darf 20% der Forderungssumme nicht überschreiten. Der Plan muss einen Verhandlungsvorschlag für die Darlehens- und Kreditbedingungen und gegebenenfalls die Festlegung einer Summe für den Unterhalt des Schuldners und dessen Angehörige enthalten.

Wer ist der Insolvenzmediator?

Die Verhandlung und der Abschluss der Vereinbarung obliegen dem sogenannten Insolvenzmediator. Dieser wird vom Handelsregisterführer am Sitz des Schuldners bestimmt, wenn dieser ein Unternehmer oder eine eintragungsfähige Rechtsperson ist. Andernfalls wird er von einem Notar bestimmt. 

Der Insolvenzmediator ist eine natürliche oder juristische Person, die in das neue Register der Mediatoren und Mediationseinrichtungen des spanischen Justizministeriums eingetragen ist. Außer den Voraussetzungen gemäß Gesetz 5/2012 vom 6. Juli über die Mediation in Zivil- und Handelssachen gilt, dass der Insolvenzmediator ein Rechtsanwalt, Ökonom oder Wirtschaftsprüfer mit mindestens fünf Jahren tatsächlicher Berufserfahrung sein muss. Sein Honorar wird gemäß der genehmigten Gebührenordnung für Insolvenzverwalter festgesetzt.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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