Spanien startet die gerichtlichen Zwangsversteigerungen über das Internet

Seit Oktober 2015 müssen alle Zwangsversteigerungen in Spanien im Internet über das elektronische Portal für Zwangsversteigerungen (Portal Electrónico de Subastas) erfolgen, im Einklang mit dem im Gesetz 19/2015 über die Verwaltungsreform vorgeschriebenen Verfahren. Folglich ist es zur Teilnahme an Versteigerungen nun nicht mehr notwendig, bei Gericht zu erscheinen, da die Gebote im Netz abgegeben werden können.

Das Zwangsversteigerungsverfahren

Die elektronischen Zwangsversteigerungen werden über das Portal für richterliche Zwangsversteigerungen des Justizministeriums (Portal de Subastas Judiciales del Ministerio de Justicia) durchgeführt, welches den einzigen Zugang zu öffentlichen Informationen über richterliche Zwangsversteigerungen darstellt und welches die Verfolgung von und Teilnahme an richterlichen Zwangsversteigerungen durch das Internet ermöglicht.

Das System, von welchem aus alle öffentlichen Zwangsversteigerungen auf elektronische  Art durchgeführt werden, ist das Portal der Staatlichen Agentur für das spanische Gesetzblatt (Portal Único de la Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado).

Arten der elektronischen Zwangsversteigerungen

Die elektronische Zwangsversteigerung wird sowohl für notariell als auch richterlich angeordnete Versteigerungen aus Zwangsvollstreckungsverfahren genutzt. Versteigert werden sowohl bewegliche, als auch unbewegliche, einschließlich hypothekarisch belastete Sachen, unter Beachtung der Besonderheiten der Hypothekenzwangsvollstreckung.

Wer vollzieht die Zwangsvollstreckung online?

Das für das Portal für Zwangsversteigerungen verantwortliche Organ ist die Staatliche Agentur für das spanische Gesetzblatt (Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado), aber es ist der Gerichtssekretär, welcher zum Zwecke der Förderung der Transparenz die entscheidende Rolle bei der Durchführung von richterlichen Zwangsversteigerungen spielt.

Ihm steht die Aufgabe zu, während der Entwicklung der Versteigerung und bis zu ihrem Ende kontinuierliche Kontrolle über sie zu wahren: die Zwangsversteigerung einzuleiten, ihre Veröffentlichung mit Verweis auf die nötigen Daten anzuordnen, das Verfahren einzustellen oder fortzusetzen. Sobald die Versteigerung beendet ist, übermittelt das Portal für Zwangsversteigerungen dem Gerichtssekretär zertifizierte Auskünfte über die Gebote in ordentlicher Reihenfolge, angeführt vom Sieger.

Wie wird die Zwangsversteigerung durchgeführt?

Jeder Bürger, der sich für die Teilnahme an einer öffentlichen Zwangsversteigerung interessiert, muss auf das neue Portal für elektronische Zwangsversteigerungen zugreifen, von welchem aus er die Gebote für die zu versteigernden Güter abgibt. Die Bieter müssen sich zunächst in dem Portal der Staatlichen Agentur für das spanische Gesetzblatt (Agencia Estatal del Boletín Oficial del Estado) registrieren und eine Anzahlung oder Hinterlegung leisten, bei der sie eine Kontonummer angeben, von welcher 5% des Preises des versteigerten Gutes einbehalten wird.

Die Versteigerung lässt Gebote während eines Zeitraums von 20 Werktagen ab Eröffnung zu und ist erst eine Stunde nach dem letzten Gebot abgeschlossen, wobei  nach dem Gesetz der anfängliche Zeitraum von 20 Tagen um maximal 24 Stunden verlängert werden kann.

Nicht alle am selben Tag eröffneten Versteigerungen werden auch zur selben Uhrzeit beendet. Die Versteigerungen werden automatisch ins Portal eingegeben, aber in Sequenzen eröffnet, um solchen Bietern, die an mehr als einer Versteierung teilnehmen wollen, außreichenden Handlungsspielraum zu lassen.

Sobald die Versteigerung beendet ist, lässt das Portal für Versteigerungen dem Gerichtssekretär zertifizierte Auskünfte über das telematische Höchstgebot sowie den Rest der Gebote zukommen.

Der Gerichtssekretär wird eine Urkunde ausstellen, welche die Namen der Teilnehmer und die abgegebenen Gebote angibt.

Der Meistbietende erhält eine Nachricht des Amtsblattes (Boletín Oficial del Estado), welches ihm bestätigt, dass sein Gebot gewonnen hat:

  • Handelt es sich um eine bewegliche Sache, muss der Meistbietende die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen vervollständigen;
  • Handelt es sich um eine unbewegliche Sache, muss der Meistbietende die Zahlung in 40 Tagen vervollständigen.

Zurückerstattung der Anzahlung

Sobald die Versteigerung beendet ist, werden die Beträge, die von den Bietern hinterlegt wurden, freigegeben oder zurückerstattet, bis auf das, was dem Meistbietenden gehört. Dieser Betrag wird auf dem Konto als Garantie, dass er seine Schuld begleicht, und, gegebenenfalls, als Teil des Kaufpreises aufbewahrt.

Auf Antrag der restlichen Bieter werden auch ihre hinterlegten Rücklagen einbehalten, damit die Sache, sofern der Höchstbietende nicht fristgerecht den Rest des Preises bezahlt, an die nachfolgenden Bieter in der Reihenfolge der Gebote ausgehändigt werden kann.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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