Die Behandlung von persönlichen Daten durch Versicherungsmakler in Spanien

Bei Versicherungsmaklern kann sich, insbesondere im Hinblick auf ihre Rolle als Mittler zwischen an Versicherungen interessierten und Versicherungsunternehmen, die Frage stellen, was ihre Funktion hinsichtlich der Datenverarbeitung in diesem Prozess ist.

Grundsätzlich beschränkt sich diese Funktion auf die Analyse von Versicherungspolicen und das Bereitstellen von wahrheitsgemäßen Informationen über ebendiese.

Dahingehend bestimmt das Gesetz 26/2006 vom 17. Juli über die Vermittlung von privaten Versicherungen und Rückversicherungen in den Artikeln 62 und 63 die juristische Figur des Versicherungsmaklers unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von persönlichen Daten.

Im Artikel 62.1. c. LOPD wird spezifiziert, dass Versicherungsvertreter und Rückversicherungsvertreter im Sinne des vom Organgesetz 15/1999, vom 13. Dezember über den Schutz persönlicher Daten (LOPD), den Status von Verantwortlichen für Ihnen anvertraute persönliche Daten haben. Ebenso kann man Versicherungen in diesen Kreis der Verantwortlichen einschließen, wenn sie Daten in Datenbanken Dritter überlassen und aus diesen Daten entgegennehmen.

In diesem Sinne ist auch der Artikel 11. 2. c. des LOPD anzuwenden, welcher besagt, dass wenn die Verwertung der personenbezogenen Daten auf einer freien und rechtmässigen vertraglichen Beziehung beruht, die die Verwertung der Daten durch Dritte vorsieht es nicht zwingend ist, dass der an Versicherungen Interessierte ausdrücklich der Übermittlung seiner Daten an Dritte zustimmt, folgt doch seine Zustimmung zur Mitteilung seiner Daten aus der Natur der von ihm vom Versicherungsmakler verlangten Dienstleistung.

Was passiert, wenn die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Versicherten und der Versicherung enden?

Darf der Versicherungsmakler die Daten des Versicherten weiterhin speichern oder neue Versicherungspolicen mit anderen Versicherern verhandeln?

Als Verantwortliche für die ihnen anvertrauten Daten (siehe oben), haben die Versicherunsmakler bei Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen Versichertem und Versicherung nicht die Rückgabe der Daten zu veranlassen, wie es Art. 12 LOPD verlangt. Vielmehr müssen die Daten gelöscht werden, sobald der Zweck entfällt, zu welchem sie erhoben und gespeichert wurden, d.h. mit anderen Worten unnötig geworden sind. Da der Versicherungsmakler nunmehr als Mittler von Versicherungen entfällt, muss er aus seinen Datenbanken alle Informationen hinsichtlich des Versicherungsnehmers löschen.

Hinsichtlich der Zustimmung des Kunden des Versicherungsmaklers, dass seine Daten durch diesen verwertet und weitergegeben werden, bestimmt Art. 6.2 des LOPD dass die Zustimmung nicht notwendig ist … wenn die Daten sich auf einen Vertrag oder Vorvertrag eine Geschäfts-, Arbeits- oder Verwaltungsrechtlichen Beziehung beziehen und notwendig für deren Beibehaltung oder Erfüllung sind…. In diesem Sinne ist die Beziehung zwischen Kunden und Versicherungsmaklern als eine solche Geschäftsbeziehung zu verstehen, womit die Zustimmung angenommen wird. Speziell für den Fall der Versicherungsmakler wird hinsichtlich der Frage, wann Versicherungsmakler Daten von Personen verwerten dürfen, die sich an sie wenden, in Abs. 3 und 4 des Art. 63 des Gesetz 26/2006 festgehalten, dass dies für die folgenden Fälle erlaubt ist:

  • Vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags zum Zwecke des Anbietens von Informationen und unabhängiger, unparteiischer Beratung dürfen die Versicherungsmakler diese Daten erheben und an Versicherungen weiterleiten, mit denen der anvisierte Vertrag geschlossen werden soll
  • Nach Abschluss des Versicherungsvertrags nur noch zu Zwecken der Beratung wie in diesem Gesetz vorgesehen oder aus einem der in Art. 26.3. genannten Gründe

Für alle weiteren Zwecke der Datenverarbeitung muss die ausdrückliche Zustimmung der Klienten eingeholt werden.

Ebenso darf der Versicherungsmakler die Daten nicht an ein anderes Versicherungsunternehmen weiterleiten als das, mit welchem der Versicherungsnehmer einen Vertrag abgeschlossen hat.

Offensichtlich kann der Versicherungsmakler nicht ohne die Zustimmung des Versicherungsnehmers einen neuen Versicherunsvertrag für den Versicherungsnehmer abschließen, selbst wenn dieser für den Versicherungsnehmer vorteilhaft wäre.

Wenn also ein Versicherungsmakler nach Beendigung eines Versicherungsvertrags die Daten des Versicherungsnehmers in seiner Datenbank behalten möchte, muss er diesen erst darüber informieren und seiner Zustimmung einholen.

Dieses ist ebenso die Position der spanischen Datenschutzbehörde im Hinblick auf die Behandlung personenbezogener Daten durch Versicherungsmakler wie sie aus ihren juristischen Berichten und Sanktionen hervorgeht.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Mariscal & Abogados verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Rechtsberatung von Technologieunternehmen, Telekommunikationsunternehmen und Medien (TV, Presse, Radio und Internet).  Bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.