Abschreibungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen bei Teilzeitarbeitsverträgen in Spanien

Seit dem 22. Dezember 2013 finden die Abschreibungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen, die vom Körperschaftsteuergesetz vorgesehen wurden, nun auch auf Teilzeitarbeitsverträge Anwendung. Dies geschieht proportional zur vertraglich festgehaltenen Arbeitszeit.

Am 21. Dezember 2013 wurde im BOE die Gesetzesverordnung 16/2013 vom 20. Dezember über Maßnahmen zur Förderung einer dauerhaften Beschäftigung und zur Verbesserung der Einsetzbarkeit der Arbeiternehmer veröffentlicht. Das Gesetz trat am 22. Dezember 2013 in Kraft.

Diese Norm ändert das Gesetz 3/2012 vom 6. Juli über dringende Maßnahmen zur Reform des Arbeitsmarktes, um den Abschluss von Teilzeitarbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit zur Unterstützung von Unternehmern zu ermöglichen. Als Folge dieser Änderung passt sich an diese Möglichkeit alles an, was mit Bonifikation und Steuervergünstigung zusammenhängt. Im Falle eines Teilzeitarbeitsvertrags werden diese proportional zur Arbeitszeit angewendet.

Im Einzelnen betrifft dies:

  1. Die Forderung, welche bis zum 21. Dezember in Kraft war und bestimmte, dass ein Vollzeitarbeitsvertrag abgeschlossen werden muss, wird abgeschafft, sodass es hiermit möglich ist, einen Arbeitsvertrag auf Teilzeit abzuschließen. Zudem erlischt der Verweis auf ein offizielles Formular was die Vereinfachung der Vertragsformen fortsetzt.  
  2. Was den Steuerbereich betrifft, so enthält die Norm eine Maßnahme, welche Steuervergünstigungen erweitern soll. Diese Steuervergünstigungen wurden im Körperschaftssteuergesetz über Abschreibungen für die Schaffung von Beschäftigung durch Verträge auf unbestimmte Zeit zur Unterstützung von Unternehmern auf Teilzeit festgehalten und im Artikel 4 des Gesetzes 3/2012 vom 6. Juli über dringende Maßnahmen zur Reform des Arbeitsmarktes geregelt. Bei dieser Art von Verträgen verhalten sich die Steuervergünstigungen proportional zur vertraglich festgelegten Arbeitszeit. 

Vor dieser Gesetzesänderung gab es nur die Möglichkeit, Vollzeitarbeitsverträge zur Unterstützung von Unternehmen auf unbestimmte Zeit abzuschließen, ab dem 22. Dezember 2013 können nun auch Teilzeitarbeitsverträge auf unbestimmte Zeit zur Unterstützung von Unternehmern abgeschlossen werden.

Wichtig: Die Abschreibungen für die Schaffung von Beschäftigung verhalten sich im Fall von Teilzeitverträgen proportional zur vertraglich festgehaltenen Arbeitszeit.

Abschreibungen für die Schaffung von Beschäftigung

Die Abschreibungen für die Schaffung von Beschäftigung werden im Körperschaftsteuergesetz geregelt und bestehen im Grunde aus folgenden Regelungen:

  • Die Unternehmen, die mit ihrem ersten Beschäftigten, der jünger als 30 Jahre alt ist, einen Vertrag auf unbestimmte Zeit zur Unterstützung der Unternehmer abschließen, können von der gesamten Steuerschuld 3000 € abschreiben.
  • Ungeachtet des Vorherigen, Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern, die Arbeitslose beschäftigen, welche von einer Steuerleistung wegen Arbeitslosigkeit profitieren, können beim Abschluss von Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit zur Unterstützung von Unternehmern von der Gesamtsteuerschuld 50% des kleineren der folgenden Beträge abschreiben: 
    • Arbeitslosengeld, welches der Arbeitnehmer noch erhalten würde oder
    • 12 Monatsraten des Arbeitslosengeldes, das ihm noch zustünde. 

Wichtig: Die Abschreibungen werden auf Verträge angewendet, bis eine Anzahl von 50 Arbeitnehmern erreicht wird. Voraussetzung ist, dass in den auf den Vertragsabschluss folgenden 12 Monaten hinsichtlich jedes Arbeitnehmers ein Wachstum der durchschnittlichen Belegschaft entsteht. Das Wachstum muss wenigstens eine Einheit im Vergleich zu den vorherigen 12 Monaten ausmachen. Die Anwendung dieser Abschreibungen hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer das Arbeitslosengeld wenigstens noch während der drei Monate vor Vertragsschluss erhalten hätte.

Voraussetzungen für Abschreibungen nach dem Körperschaftsteuergesetz

Die Abschreibungen betreffen die Steuerschuld der Steuerperiode, welche mit der Beendigung des Probejahres korrespondiert und hängen von der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses während mindestens drei Jahren nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ab.

Wichtig: Die Nichterfüllung dieser Voraussetzung führt zum Verlust der Abschreibungen. Die Voraussetzungen verstehen sich nicht als unerfüllt, wenn sie aufgrund von sachlichen Gründen oder disziplinarischer Kündigung, sollte diese ausgesprochen erklärt worden sein, untergegangen sind. Als Beispiele sind Rücktritt, Tod, Ruhestand, chronische Arbeitsunfähigkeit sowie völlige oder weitgehende Invalidität des Arbeitnehmers zu nennen.

Diese Abschreibungen befinden sich im Körperschaftssteuergesetz zwischen den Anordnungen, welche Abschreibungen betreffen, die Anreize für bestimmte Handlungen schaffen sollen; das impliziert, dass alle Normen über Schranken und die gewöhnlichen Fristen zur Anwendung kommen.

Der eingestellte Arbeitnehmer, der das Recht auf eine dieser Abschreibungen schafft, wird nicht als Zuwachs der Belegschaft, was notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Steuervergünstigungen ist, gewertet, handelt es sich um kleinere Firmen mit Abschreibungsfreiheit.

Wichtig: Diese Abschreibung ist inkompatibel mit der Abschreibungsfreiheit der kleinen und mittleren Unternehmen, sollten diese während des Jahres neue Aktiva erlangt haben, welche frei abbezahlt werden können. Die Gesellschaft sollte die Abschreibungsmöglichkeiten berechnen und sich für die Vergünstigung entscheiden, welche ihr am meisten zusagt.

Dieser Beitrag ist nicht als rechtliche Beratung zu verstehen.

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